Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109863/8/Zo/Pe

Linz, 13.09.2004

 

 

 VwSen-109863/8/Zo/Pe Linz, am 13. September 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des R F, vom 12.7.2004, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 25.6.2004, VerkR96-1084-2004, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 2.9.2004, zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz einen Betrag von 16 Euro als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe).

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat über den Berufungswerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 37 Stunden, Verfahrenskosten 8 Euro) verhängt, weil dieser am 7.5.2004 um 20.30 Uhr vom Güterweg Unterfischbach kommend bei der Einmündung in die Tannberg Straße L 588 bei Strkm. 0,825 als Lenker des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen als Wartepflichtiger durch Einbiegen auf der Kreuzung vor der sich das Vorschriftszeichen "Vorrang geben" befindet, einem im Vorrang befindlichen Fahrzeug den Vorrang nicht gegeben und dieses dadurch zu unvermitteltem Bremsen genötigt habe. Der Berufungswerber habe dadurch eine Übertretung des § 19 Abs.7 iVm § 19 Abs.4 StVO 1960 begangen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass dem gegenständlichen Vorfall eine Privatanzeige zu Grunde liegt. Wie er bereits angegeben habe, sei der Anzeiger im Ortsgebiet eine Geschwindigkeit von sicher 80 km/h gefahren. Wäre er mit der vorschriftsmäßigen Geschwindigkeit von 50 km/h gefahren, so hätte er wegen seines Einbiegemanövers in die Tannberg Straße L 588 sein Fahrzeug nicht einmal leicht abbremsen müssen. Er fahre diese Strecke fast jeden Tag und habe durch seine bisherigen Einbiegemanöver noch nie jemanden gefährdet oder zum Abbremsen seines Fahrzeuges genötigt, weil fast alle Fahrzeuglenker auf der L 588 die im Ortsgebiet vorgeschriebene Geschwindigkeit einhalten. Zu der Angabe des Anzeigers, dass er 10 bis 15 m von der Kreuzung entfernt gewesen sei, als er in die L 588 eingebogen sei, führte der Berufungswerber aus, dass dies nicht nachvollziehbar sei. Bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h hätte der Anzeiger eine Entfernung von 13,89 m zurückgelegt und er hätte daher niemals in die L 588 einbiegen können, weil es dann jedenfalls zu einem Verkehrsunfall gekommen wäre. Der Berufungswerber bemängelte, dass die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach den Aussagen des Privatanzeigers mehr Glauben geschenkt hat, als seinen Angaben. Er hätte ebenfalls den anderen Fahrzeuglenker wegen Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit anzeigen können. Er beantragte daher, seiner Berufung Folge zu geben.

 

3. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung samt Lokalaugenschein am 2.9.2004, bei welchem der Berufungswerber gehört sowie der Anzeiger unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht zum Sachverhalt einvernommen wurden.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte seinen Pkw mit dem Kennzeichen am 7.5.2004 um 20.30 Uhr auf dem Güterweg Unterfischbach in Richtung zur Kreuzung mit der Tannberg Straße L 588 und beabsichtigte bei dieser Kreuzung nach links auf die L 588 einzubiegen. Bei der Annäherung an die Kreuzung besteht grundsätzlich eine gute Sicht in beide Richtungen, nach links bis zu einer Kuppe, welche sich ca. 80 bis 100 m von der Kreuzung entfernt befindet. Der Berufungswerber bog bei der gegenständlichen Kreuzung nach links ein.

 

Der Zeuge lenkte seinen Pkw mit einem Anhänger auf der L 588 aus dem Ortsgebiet Lanzersdorf kommend in Richtung Sprinzenstein. Er näherte sich dabei der Kreuzung mit dem Güterweg Unterfischbach, von welchem eben der Berufungswerber nach links auf die L 588 abbog. Das Ortsgebiet Lanzersdorf reicht aus Fahrtrichtung des Zeugen kommend bis ca. 10 m vor der Kreuzung mit dem Güterweg Unterfischbach. Der Güterweg Unterfischbach ist durch das Verkehrszeichen "Vorrang geben" abgewertet.

 

Nach dem Linkseinbiegen des Berufungswerbers kam es zum Begegnungsverkehr der beiden Fahrzeuge, wobei der Zeuge den Berufungswerber mit der Lichthupe anblinkte und hupte. Der Berufungswerber wiederum hat daraufhin eine entsprechende Handbewegung vor dem Kopf gemacht.

 

4.2. Strittig sind die Geschwindigkeit des Zeugen sowie seine Entfernung zur Kreuzung mit dem Güterweg Unterfischbach zu jenem Zeitpunkt, als der Berufungswerber auf diesen einbog. Weiters die genaue Stelle, an welcher der Begegnungsverkehr stattgefunden hat. Es wurde auch der weitere Sachverhalt, welcher schließlich zur Anzeigeerstattung führte, unterschiedlich dargestellt.

 

Der Berufungswerber behauptet, dass der Zeuge mindestens 80 m entfernt war, als er nach links auf die L 588 eingebogen ist und die Begegnung ca. 20 m nach dem Einbiegen stattgefunden hat. Auch beschreibt er die Fahrgeschwindigkeit des Zeugen als wesentlich schneller als die im Ortsgebiet erlaubten 50 km/h. Der Zeuge hingegen behauptet, dass er sich zum Zeitpunkt des Abbiegens des Berufungswerbers in etwa auf Höhe des Beginnes des letzten Hauses auf der linken Seite im Ortsgebiet Lanzersdorf befunden hat und schätzt diese Entfernung mit 15 bis 20 m. Er behauptet, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h gefahren zu sein und dass die Begegnung mit dem links abgebogenen Fahrzeug des Berufungswerbers ca. 5 bis 10 m vor der Kreuzung stattgefunden hat. Auf Grund des Linksabbiegens habe er sein Fahrzeug abbremsen müssen.

 

Beide Schilderungen des Vorfalles sind - wenn man geringfügige Ungenauigkeiten bei der Schätzung der Abstände und Fahrgeschwindigkeiten berücksichtigt - aus technischer Sicht grundsätzlich möglich. Würden allerdings die Behauptungen des Berufungswerbers stimmen, so hätte für den Zeugen keinerlei Anlass bestanden, überhaupt die Lichthupe oder gar die Hupe zu verwenden. Nachdem er dies aber unbestritten gemacht hat, ist davon auszugehen, dass eher seine Angaben den Tatsachen entsprechen und er tatsächlich sein Fahrzeug abgebremst hat, um einen Verkehrsunfall zu vermeiden.

 

Die Höhe der vom Zeugen eingehaltenen Geschwindigkeit ist letztlich nicht von entscheidender Bedeutung, weil ihm der Vorrang auch dann zugekommen ist, wenn er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten hat.

 

Im konkreten Fall sind auch die Umstände zu berücksichtigen, die den Zeugen letztlich zur Anzeigeerstattung bewogen haben: Selbst wenn er nur aus Ärger über das beleidigende Handzeichen des Berufungswerbers - ohne tatsächliche Vorrangverletzung - sich entschlossen hätte, den Berufungswerber anzuzeigen und dabei den Vorfall gefährlicher zu schildern, als er tatsächlich war, so ist doch kein Grund ersichtlich, weshalb er im Rahmen der Anzeigeerstattung am Gendarmerieposten Rohrbach einen Alkotest durchgeführt hat. Dieser ist letztlich nur dadurch erklärbar, dass der Berufungswerber dem Zeugen einen entsprechenden Vorwurf gemacht hat. Es spricht also vieles dafür, dass auch der weitere Ablauf der Geschehnisse nach dem eigentlich angezeigten Vorfall sich so zugetragen hat, wie ihn der Zeuge geschildert hat.

 

Gegen die Glaubwürdigkeit des Berufungswerbers spricht schließlich auch, dass er vorerst behauptet hat, für das Linkseinbiegen vom Güterweg Unterfischbach auf die L 588 würde man den Bereich bis zur Ortstafel Lanzersdorf benötigen. Erst nach Durchführung eines entsprechenden Fahrmanövers beim Lokalaugenschein hat er eingeräumt, dass das auch in der Weise leicht möglich ist, dass sich der linkseinbiegende Pkw bereits ca. 5 m vor der Ortstafel zur Gänze auf dem rechten Fahrstreifen befindet.

 

Unter Berücksichtigung der o.a. Überlegungen sind die Angaben des Zeugen doch wesentlich wahrscheinlicher, als jene des Berufungswerbers. Wenn man weiters in Betracht zieht, dass der Zeuge seine Angaben unter Wahrheitspflicht gemacht hat, und er ausdrücklich auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage hingewiesen wurde, während sich der Berufungswerber so rechtfertigen konnte, wie er das für richtig hielt, bestehen insgesamt keine Zweifel, dass sich der Vorfall eben so zugetragen hat, wie ihn der Berufungswerber dargestellt hat.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 19 Abs.7 StVO 1960 darf der Wartepflichtige durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Vorrangberechtigten weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihres Fahrzeuges nötigen.

 

Ist vor einer Kreuzung des Vorschriftszeichen "Vorrang gegeben" oder "Halt" angebracht, so haben gemäß § 19 Abs.4 StVO 1960 sowohl die von rechts als auch die von links kommenden Fahrzeuge den Vorrang.

 

5.2. Auf Grund der oben angeführten Überlegungen zur Beweiswürdigung ist es als erwiesen anzusehen, dass der Berufungswerber durch das Einbiegen nach links auf die L 588 den auf dieser Straße herankommenden Zeugen zum Abbremsen seines Fahrzeuges genötigt hat. Er hat damit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Umstände, die das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen würden, hat er im Verfahren nicht vorgebracht. Es ist daher gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Im gegenständlichen Fall konnte durch das Abbremsen des Zeugen ein Verkehrsunfall vermieden werden. Die Tat hat damit keine tatsächlichen negativen Folgen nach sich gezogen. Dennoch ist die Verhängung einer spürbaren Geldstrafe erforderlich, um den Berufungswerber für die Zukunft dazu zu verhalten, die Vorrangregeln genauer einzuhalten. Als strafmildernd ist die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu berücksichtigen, sonstige Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe lagen nicht vor.

 

Im Hinblick auf den in § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 vorgesehenen Strafrahmen von bis zu 726 Euro bewegt sich die verhängte Geldstrafe ohnedies im untersten Bereich des Strafrahmens. Sie entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei davon auszugehen ist, dass er über ein monatliches Einkommen von 1.400 Euro bei Sorgepflichten für seine Gattin und drei Kinder verfügt. Eine Herabsetzung der Geldstrafe erschien auch aus generalpräventiven Gründen nicht möglich, weil auch der Allgemeinheit gezeigt werden muss, dass Vorrangverletzungen spürbar sanktioniert werden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

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