Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109864/7/Fra/Ka/Hu

Linz, 01.12.2004

 

 

 VwSen-109864/7/Fra/Ka/Hu Linz, am 1. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn RA gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 5.7.2004, VerkR96-1526-2004, betreffend Übertretung des § 33 Abs.1 KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als der Strafausspruch behoben und von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird. Der Berufungswerber wird wegen seines Verhaltens ermahnt.

 

II. Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 21 und 24 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 33 Abs.1 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 60 Euro (EFS 28 Stunden) verhängt, weil er am 28.4.2004 um 15.20 Uhr auf der B 130 bei Strkm.33,850 als Zulassungsbesitzer des Lastkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen nicht dafür Sorge getragen hat, dass das genannte Kraftfahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde am 28.4.2004 um 15.20 Uhr von A gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass es der Bw unterlassen habe, nachstehende Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Folgende Änderungen wurden vorgenommen: Fahrwerkstieferlegung, Kontrollmaß OK Radlauf in cm: links vorne 63,5, rechts vorne 64,5, links hinten 65 und rechts hinten 63,5, Bereifung: 4 Reifen mit der Dimension 225/40R18.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Der Bw bringt vor, dass er am 9.4.2004 das besagte Fahrzeug vom Technischen Büro Ing. GS begutachten habe lassen (eine Bestätigung legte er dem Rechtsmittel in Fotokopie bei). Diese Bestätigung sei an das Prüfzentrum in Wien übermittelt worden. Das Gutachten sei ihm bis dato jedoch nicht rückübermittelt worden. Sobald er dieses Gutachten habe, werde er dieses dem Landeshauptmann vorlegen. Er sehe aus seiner Sicht keine Verwaltungsübertretung. Sein Fehler sei nur gewesen, dass er die Bestätigung vom 9.4.2004 nicht bei sich mitgeführt habe. Er habe sodann diese Bestätigung am 29.4.2004 an den Gendarmerieposten Engelhartszell gefaxt. Laut Mitteilung des Gendarmeriebeamten sei dieses Fax nicht angekommen.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 33 Abs.1 KFG 1967 sind Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, vom Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges unverzüglich dem Landeshauptmann, in dessen örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat, anzuzeigen.

 

Das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 2. Satz VStG zu entkräften, zumal selbst in der oa Bestätigung darauf hingewiesen wird, dass die Montage der geänderten Teile an das gegenständliche Fahrzeug eine Änderung im Sinne des § 33 Abs.1 leg.cit. darstellt und unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen ist. Da vom Bw dieser Anzeigepflicht nicht entsprochen wurde, hat er sohin tatbestandsmäßig gehandelt.

 

Im vorliegenden Fall liegen jedoch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG vor. Nach dieser Bestimmung kann die Behörde von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Der Bw legte im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat glaubhaft dar, dass er am gegenständlichen Kraftfahrzeug einen Motorschaden erlitten habe. Da die Reparatur mehr als 2.000 Euro betragen habe, habe er sein Zubehör (Felgen, Reifen, Fahrwerk) ausgebaut und verkauft. Das Fahrzeug befinde sich nun wieder im Originalzustand.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG nur in Frage, wenn die Schuld des Beschuldigten geringfügig ist. Davon kann aber nur die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Die besonderen Umstände des hier zu beurteilenden Sachverhaltes rechtfertigen diesen Schluss. Der Oö. Verwaltungssenat verweist in diesem Zusammenhang auf die vorgelegte TÜV-Bestätigung sowie auf das glaubhafte Vorbringen des Bw, dass er nach Erhalt des Gutachtens des Prüfzentrums Wien der Anzeigepflicht im Sinne des § 33 Abs.1 leg.cit. entsprochen hätte. Die oa Änderungen am Fahrzeug wurden wieder rückgängig gemacht. Auch zum Zeitpunkt des Vorhandenseins der Änderungen sind keine nachteiligen Folgen evident. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG lagen daher vor. Der Ausspruch eine Ermahnung war jedoch erforderlich, um dem Bw das Bewusstsein für rechtskonformes Verhalten insoferne zu schärfen, dass der Anzeigepflicht im Sinne des § 33 Abs.1 KFG 1967 unverzüglich zu entsprechen ist.

 

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

 

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum