Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109865/17/Bi/Be

Linz, 02.11.2004

 

 

 VwSen-109865/17/Bi/Be Linz, am 2. November 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn T I O, vertreten durch RA Dr. G L, vom 8. August 2004 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 25. Juni 2004, VerkR96-6175-2004 Ga/Ba, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes, auf der Grundlage des Ergebnisses der am 18. Oktober 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:
 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51i VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 23 Abs.1 iVm 1 Abs.3 und 37 Abs.1 FSG eine Geldstrafe von 363 Euro (5 Tagen EFS) verhängt, weil er am 30. April 2004 um 23.50 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen im Ortsgebiet von Linz in der Hopfengasse gegenüber dem Haus Nr.17 in Fahrtrichtung stadtauswärts gelenkt habe, wobei festgestellt worden sei, dass er nicht im Besitz einer hiefür erforderlichen von der Behörde erteilten, gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B gewesen sei, da das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen von Anhängern auf Grund einer von einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung durch Personen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet nur zulässig sei, wenn seit dessen Begründung nicht mehr als sechs Monate verstrichen seien und der Besitzer der Lenkberechtigung das 18. Lebensjahr vollendet habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 36,30 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 18. Oktober 2004 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, der Dolmetscherin Mag. C K, des Beschuldigtenvertreters RA Dr. G L, des Behördenvertreters Dr. G H und der Zeugin G G durchgeführt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe am 25. Juni 2004 bei der Erstinstanz einen Rechtsmittelverzicht unterschrieben, wobei er zwar von der Beamtin informiert worden sei, aber nicht genau verstanden habe, worum es bei diesem Rechtsmittelverzicht genau gehe. Wären ihm die Folgen seiner Unterschriftsleistung bewusst gewesen, hätte er mit Sicherheit nicht unterschrieben. Seine Muttersprache sei nicht deutsch. Er könne sich zwar ganz gut verständlich machen und verstehe auch vieles, aber die Belehrung über die Folgen seiner Unterschrift habe er nicht in vollem Umfang begriffen. Er habe die Belehrung so verstanden, dass er gar keine andere Möglichkeit habe, als zu unterschreiben. Es habe auch geheißen, dass er die Strafe in voller Höhe bezahlen müsse, andernfalls müsste er ins Gefängnis. Diese Vorstellung habe ihn wegen seiner Erfahrungen in seinem Heimatstaat Nigeria in große Angst versetzt. Bei seiner Unterschriftsleistung habe ein Willensmangel vorgelegen, sodass diese als ungültig anzusehen sei. Es sei auch kein Dolmetsch anwesend gewesen.

Die Strafe sei zu hoch. Er sei im Besitz eines nigerianischen Führerscheins und bemühe sich seit August 2003, diesen auf ein in Österreich gültiges Dokument umschreiben zu lassen, was aber längere Zeit benötige. Er sei Asylwerber und es sei als solches schwierig, ja beinahe unmöglich, Arbeit zu finden. Er habe bei der
Oö. Rundschau eine Beschäftigung erlangen können und habe mit dem Pkw Zeitungen ausgefahren. Es sei zur Deckung seines Lebensunterhalts dringend notwendig, dass er mit dem Auto fahre. Er habe diese Arbeit nun aufgeben müssen, weil es ihm nicht erlaubt sei, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

§ 23 FSG verweise auf § 37 Abs.1 FSG, in dem eine Mindeststrafe von 36 Euro vorgesehen sei. Da er die Tat nur begangen habe, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, habe er sich in einer finanziellen Notlage befunden. Dazu komme sein bisheriges Wohlverhalten und sein Geständnis. Da keine Erschwerungsgründe gegeben seien, stehe einer Anwendung des § 20 VStG nichts entgegen. Er habe bisher nur ca 300 Euro monatlich verdient und habe künftig nur mehr 180 Euro als Asylwerber zur Verfügung, daher sei die Strafe zu hoch.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört und die Strafreferentin der Erstinstanz zeugenschaftlich vernommen wurde.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Laut Anzeige der BPD Linz vom 7. Juni 2004 wurde der Bw am 30. April 2004 gegen 23.50 Uhr vom Meldungsleger AbtInsp. Styl als Lenker des Pkw in Linz, Hopfengasse gegenüber Nr.17, stadtauswärts fahrend angehalten, wobei sich der Bw mit seinem nigerianischen Führerschein auswies und seinen Wohnsitz mit Traun, Leondinger Straße 65/2, angab. Es habe sich herausgestellt, dass sich der Bw seit 28. November 2001 - an diesem Tag wurde ein Asylantrag gestellt - in Österreich aufhalte und den nigerianischen Führerschein nicht fristgerecht umschreiben habe lassen; daher wurde er von der Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt, ihm aber die Weiterfahrt erlaubt. Die Umschreibung hatte er im September 2003 bei der BH Linz-Land und am 8. Oktober 2003 bei der BPD Linz beantragt, war aber bereits dreimal zur praktischen Prüfung nicht angetreten.

Die Anzeige wurde seitens der BPD Linz wegen der vom Bw angegebenen Adresse in Traun an die BH Linz-Land zur Prüfung der Verkehrszuverlässigkeit übermittelt, von dieser aber aufgrund des laut Zentralem Melderegister seit 23. März 2004 in Marchtrenk, Leitenstraße 32, bestehenden Hauptwohnsitzes des Bw an die BH Wels-Land weitergeleitet.

Die Zeugin G G bestätigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung, sie sei sowohl für das Verwaltungsstrafverfahren als auch für das Führerscheinverfahren zuständig gewesen und habe die Anzeige von der Kanzlei vorgelegt bekommen. Damit habe sie vorausgesetzt, dass seitens der Kanzlei telefonisch die Abtretung des Verwaltungsstrafverfahrens, dessen Ergebnis die Grundlage für die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit bildete, von der Tatortbehörde, der BPD Linz, an die BH Wels-Land gemäß § 29a VStG eingeholt worden war, obwohl sich im Akt der Erstinstanz kein ausdrücklicher Aktenvermerk darüber befand. Das entspreche der bei der Erstinstanz üblichen Vorgangsweise.

Auf dieser Grundlage wurde eine mit 24. Juni 2004 datierte Aufforderung zur Rechtfertigung mit gleicher Tatanlastung wie im späteren Straferkenntnis an den Bw an die Adresse in Marchtrenk abgesandt, die laut Rückschein nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 25. und 26. Juni 2004 mit Beginn der Abholfrist 28. Juni 2004 beim Postamt 4614 Marchtrenk hinterlegt wurde.

Aus den Aussagen des Bw und der Zeugin in der mündlichen Verhandlung konnte rekonstruiert werden, dass der Bw, ohne bereits die Aufforderung zur Rechtfertigung erhalten zu haben, am 25. Juni 2004 zur Erstbehörde kam und dort an die Zeugin verwiesen wurde.

Der Bw hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, er habe bei seinem Erscheinen bei der Erstinstanz am 25. Juni 2004 nicht gewusst, worum es gehe, sondern er erhalte als Asylwerber behördliche Schreiben und gehe gleich zur Behörde, weil er erfahrungsgemäß sonst Probleme bekomme. Bei dem Gespräch mit der Zeugin, das auf Englisch geführt worden sei, habe er darauf verwiesen, dass er die deutsche Sprache weder gut spreche noch lesen könne. Es sei richtig, dass er das Lenken ohne Lenkberechtigung vom 30. April 2004 zugegeben habe. Er habe dargelegt, dass er nur 180 Euro im Monat bekomme und da sei er bereits mit der Miete im Rückstand. Daraufhin habe ihm die Zeugin geraten, Berufung zu erheben. Er habe von der Zeugin die erste Niederschrift in Kopie verlangt, die ihm aber verwehrt worden sei. Die einzige Person, mit der er über die 363 Euro Strafe gesprochen habe, sei ein Mann im Büro der Zeugin gewesen, der ihn dann in sein Büro mitgenommen und ihm das Kurzerkenntnis gezeigt habe. Er habe die Erklärung der Zeugin so verstanden, dass er die Erklärung des Rechtsmittelverzichts unterschreiben solle, allerdings könne er dann keine Berufung mehr dagegen erheben. Er habe die Zeugin so verstanden, dass er, wenn er das Kurzerkenntnis unterschreibe, in drei Monaten die Führerschein-Prüfung machen könne. Er sei der Meinung gewesen, es sei für ihn schlecht, nicht zu unterschreiben. Vom Kurzerkenntnis habe er dann eine Kopie bekommen. Er sei dann mit dem Kurzerkenntnis zum Caritas-Anwalt gegangen, der die Berufung verfasst habe. Das Gespräch mit der Zeugin sei darum gegangen, dass er jetzt drei Monate keine Lenkberechtigung erwerben dürfe.

Nach den Aussagen der Zeugin informierte ihn diese in einem längeren Gespräch, das auf Englisch geführt wurde, über die ihm zur Last gelegte Übertretung, die der Bw inhaltlich in keinster Weise abstritt. Wie auch dem Verfahrensakt zu entnehmen ist, fragte die Zeugin den Bw nach seinen finanziellen Verhältnissen und hielt dies auch auf der Aufforderung zur Rechtfertigung handschriftlich fest. Außerdem wurde zunächst vereinbart, die Frist für die Rechtfertigung bis 5. August 2004 zu erstrecken, damit sich der Bw seine weitere Vorgangsweise überlegen könne. Die Zeugin bot dem Bw an, sich beim Center of Migration beraten zu lassen und gab ihm auch die entsprechende Telefonnummer. Das auf der Grundlage des Gesprächs bereits im Computer konzipierte Kurzerkenntnis wurde nicht ausgedruckt. Der Bw verabschiedete sich, kehrte aber ca eine halbe Stunde später zurück und bestätigte, er wolle die Angelegenheit gleich abschließen, damit er seinen Führerschein bekomme. Die Mindestgeldstrafe von 363 Euro könne er aufgrund seiner geringen Einkünfte nicht bezahlen. Die Zeugin erklärte die Möglichkeit einer Ratenzahlung und die rechtlichen Verfahrensschritte bis zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe. Die Zeugin bestätigte, das Gespräch sei inhaltlich immer wieder zum Führerschein zurückgekehrt, den der Bw erwerben wollte. Ihm wurde erläutert, dass er nun drei Monate nicht zur praktischen Prüfung antreten dürfe, nämlich in den Monaten Juli, August und September, und dass er dann antreten könne, wenn nicht weitere Übertretungen nach dem FSG dazukämen. Sie habe ihm nie konkret zugesagt, dass er nach drei Monaten sicher die Prüfung machen dürfe, konnte in der Verhandlung aber nicht ausschließen, dass ihr zu diesem Zeitpunkt bereits die Anzeige der BPD Linz über ein am 7. Februar 2004 begangenes Lenken ohne Lenkberechtigung durch den Bw bekannt war und sie die drei Monate, nämlich die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit gemäß § 7Abs.3 Z7 lit.b FSG, darauf bezogen hat. Der Bw habe ihr erklärt, er müsse aus beruflichen Gründen trotz fehlender Lenkberechtigung regelmäßig einen Pkw lenken - er fahre Zeitungen aus und benötige dringend das Geld - sie habe dafür aber kein Verständnis aufbringen können.

Letztlich erklärte der Bw, ihm sei schon alles egal, er wolle nur einen Führerschein erwerben und das ggst. Verwaltungsstrafverfahren sofort abschließen. Daraufhin ließ die Zeugin das konzipierte Kurzerkenntnis reinschreiben, wobei das Formular auch die Erklärung, in voller Kenntnis der Rechtsfolgen auf eine Berufung verzichten zu wollen, enthält.

Als das Formular dem Bw zur Unterschrift vorgelegt wurde, kam die Rede darauf, ob der Bw oben oder unten auf dieser Seite unterschreiben solle, worauf die Zeugin ihm ausdrücklich erklärte, wenn er den Rechtsmittelverzicht unterschreibe, habe er keinerlei Möglichkeit mehr, zur nächsten Instanz zu gehen, um dort ein Rechtsmittel zu ergreifen und möglicherweise eine Herabsetzung der Strafe zu erreichen. Der Bw hat daraufhin den Rechtsmittelverzicht unterschrieben und wurde daraufhin vom dafür zuständigen Mitarbeiter über die Ratenzahlungsmodalitäten aufgeklärt.

In der Verhandlung, die im Beisein einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin für die englische Sprache stattfand, hat der Bw ausdrücklich bestätigt, er habe die Erklärung der Zeugin schon so verstanden, dass ihm bei Unterzeichnen des Rechtsmittelverzichts keine Möglichkeit mehr offen steht, bei der nächsten Instanz Berufung zu erheben. Er hat ausdrücklich bestätigt, dass die Schilderung der Zeugin, die ihm simultan übersetzt wurde, diesbezüglich der Wahrheit entspricht, dass aber wohl er die Zeugin und die Zeugin ihn nicht richtig verstanden habe. Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist diese Äußerung aber nicht so zu verstehen, dass dem Bw die Rechtsfolgen eines solchen Verzichts nicht bewusst gewesen wären, sondern dass er bei der Zeugin eine entgegenkommende ("menschliche") Vorgangsweise in Verbindung mit dem Erwerb einer Lenkberechtigung erreichen wollte.

Daran, dass der Bw als Asylwerber mit 180 Euro Monatseinkommen ohne Lenkberechtigung keine guten Zukunftsaussichten in Österreich hat, besteht kein Zweifel; allerdings steht es auch nicht im Ermessen der Erstinstanz, den Bw trotz zweier zugestandener Übertretungen gemäß § 1 Abs.3 iVm 37 FSG zur Prüfung antreten zu lassen und von der Verhängung einer Strafe wegen dieser Übertretung abzusehen. Sicher stand beim Gespräch mit der Zeugin für den Bw der Erwerb seiner Lenkberechtigung im Vordergrund, jedoch hat er in der Verhandlung ausdrücklich die in Rede stehende Übertretung als Gesprächsinhalt bestätigt und auch, die Bedeutung des Begriffs "Rechtsmittelverzicht" verstanden zu haben, wobei nach dem persönlichen Eindruck, den der Bw in der Verhandlung hinterlassen hat, ebenfalls kein Zweifel besteht, dass er das ihm von der Zeugin vorgelegte und in deutsch abgefasste Kurzerkenntnis zwar lesen, aber nicht in seiner Bedeutung verstehen konnte und daher allein auf ihre in englischer Sprache ergangenen Erklärungen angewiesen war. Daran, dass dieses Gespräch in zwei Teilen stattfand und sehr lange dauerte, wobei nach den Aussagen der Zeugin inhaltlich letztlich nichts anderes herauskam, besteht ebenfalls kein Zweifel. Der Zeugin, die in der Verhandlung einen sehr umsichtigen und im Umgang mit dem Bw zuvorkommenden Eindruck hinterließ, kann wohl kein Vorwurf einer Übervorteilung des Bw gemacht werden, wenn dieser nach Konfrontation mit dem Tatvorwurf und derart langen Erklärungen in englischer Sprache unter Ausleuchtung der damit für ihn verbundenen Konsequenzen einen Rechtsmittelverzicht unterschreibt, obwohl ihm nach eigenen Aussagen klar ist, dass er sich damit der Möglichkeit eines Rechtsmittels begibt. Die Zeugin hat den Bw in der Verhandlung konkret darauf angesprochen, ihm erklärt zu haben, er könne, wenn er diesen Rechtsmittelverzicht unterschreibe, nicht mehr zu einer anderen Instanz gehen und dagegen Berufung erheben, was dieser ausdrücklich bestätigt hat.

Die Zeugin hat in der Verhandlung auch betont, dem Bw nie konkret zugestanden zu haben, dass er in drei Monaten jedenfalls zur Führerschein-Prüfung antreten dürfe, obwohl der Bw das offenbar so verstanden hat. Die Feststellung des Bw, die Zeugin habe ihm eine Kopie des ersten Schriftstücks vorenthalten, wurde in der Verhandlung insofern geklärt, als es sich dabei um das im ersten Teil des Gesprächs konzipierte Kurzerkenntnis handelte, das die Zeugin zunächst nicht reinschreiben ließ, sondern dem Bw eine Frist von sechs Wochen zur Überlegung seiner weiteren Vorgangsweise nach entsprechender Beratung einräumte. Eine Ausfertigung des von ihm unterschriebenen Kurzerkenntnisses hat der Bw nach übereinstimmenden Aussagen erhalten. In der Verhandlung wurde auch geklärt, dass die Muttersprache des Bw nicht Englisch sondern Ibo ist, sodass die Verständigungsschwierigkeiten im Umgang mit Behörden nachvollziehbar sind. Der Bw versteht und spricht deutsch nur unzureichend und ist auch nicht in der Lage, einen deutschen Text in Form eines Behördenschriftstückes zu verstehen. In englischer Sprache kann er sich sehr gut ausdrücken und ist auch kooperativ, allerdings dauern Gespräche mit ihm sehr lange, sodass auch die Schilderung der Zeugin verständlich ist, der Bw sei ohne Termin erschienen und deswegen hätten Personen mit Termin lange warten müssen, sodass sie froh gewesen sei, als der Bw erklärt habe, die Angelegenheit heute abschließen zu wollen.

In rechtlicher Hinsicht ist auf die Bestimmungen des § 63 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG zu verweisen, wonach eine Berufung nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat.

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates besteht auf der Grundlage des Beweisverfahrens kein Zweifel, dass der Bw die mündlichen in englischer Sprache gehaltenen Erklärungen der Zeugin zum Begriff "Rechtsmittelverzicht" verstanden und er deshalb diese Erklärung unterschrieben hat, obwohl ihm bewusst war, dass diese Behördenentscheidung damit endgültig, rechtskräftig und unabänderbar ist, auch um das Verwaltungsstrafverfahren bezüglich eines von ihm ohnehin nie bestrittenen Vorwurfs des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung abschließen und in kurzer Zeit eine Lenkberechtigung erwerben zu können. Die daraufhin eingebrachte, von einem Anwalt der Caritas verfasste Berufung, die im Wesentlichen die für den Bw naturgemäß inhaltlich unerwünschten Konsequenzen des Rechtsmittelverzichts betrifft, war daher als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.

Inhaltlich ist am Rande zu bemerken, dass die Ausführungen in der Berufung, der Strafrahmen des § 37 FSG sehe für die ggst Übertretung eine Mindestgeldstrafe von 36 Euro vor, nicht zutrifft. Gemäß § 37 Abs.3 Z1 FSG ist eine Mindeststrafe von
363 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3 FSG, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt.

Mag. Bissenberger

 
Beschlagwortung:
Berufungsverzicht voll rechtswirksam - Berufung unzulässig

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