Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109866/4/Kei/Da

Linz, 23.06.2005

 

 

 VwSen-109866/4/Kei/Da Linz, am 23. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des R W, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. R S, M, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 6. Juli 2004, Zl. VerkR96-185-2004, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage herabgesetzt wird.
  2. Statt "§ 32 Abs.1 FSG iVm. § 37 Abs.4 FSG" wird gesetzt

    "§ 32 Abs.1 Z1 FSG iVm § 37 Abs.1 FSG" und die Strafsanktionsnorm hat zu lauten "§ 37 Abs.1 FSG".

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 20 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 
Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und 65 VStG.
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 29.12.2003 um 11.35 Uhr das vierrädrige Leichtkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen im Ortsgebiet von Bad Wimsbach-Neydharting auf der L 1312 bei Strkm. 7.600 gelenkt, obwohl Ihnen das Lenken eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges mit Bescheid vom 12.12.2001 Zl. VerkR-390.761/3-2001 -Si/Sei verboten wurde.

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:

§ 32 Abs. 1 FSG iVm. § 37 Abs. 4 FSG

Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe:

730 Euro gem. § 37 Abs. 4 FSG; Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu entrichten:

73 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 803 Euro."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Das gegenständliche Straferkenntnis wird seinem gesamten Umfang nach angefochten.

Als Berufungsgründe werden unrichtige bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

 

Unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung:

Mit Bescheid vom 22.8.2001, VerkR21-92-2001, wurde dem Beschuldigten '.....das Lenken eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges bis einschließlich 7.9.2002 wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit verboten.... '.

Die Erstbehörde hätte eine entsprechende Feststellung treffen müssen, da auf Grundlage dieser Feststellung bei rechtlicher Beurteilung des derart festgestellten Sachverhaltes davon auszugehen gewesen wäre, dass das Verbot mit Ablauf des 7.9.2002 geendet hat und daher der Beschuldigte mit Beginn des 8.9.2002 rechtmäßig das vierrädrige Leichtkraftfahrzeug lenken durfte.

Darüberhinaus hätte die Erstbehörde ausdrücklich die Feststellung treffen müssen, dass der Beschuldigte am 29.12.2003 ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug gelenkt hat, wobei dieser Umstand zwar im Spruch des Straferkenntnisses, nicht jedoch in den Feststellungen erwähnt wurde.

Eine entsprechende Feststellung wäre notwendig gewesen, da auf Grundlage dieser Feststellung nicht von der Mindeststrafe des § 37 Abs. 4 FSG auszugehen gewesen wäre.

 

Unrichtige rechtliche Beurteilung:

Ausgehend von der Tatsache, dass der Beschuldigte am 29.12.2003 ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug gelenkt hat, wurde die Norm des § 37 Abs. 4 FSG zu Unrecht angewendet.

Die zitierte Gesetzesstelle sieht eine Mindeststrafe von € 726,-- für das Lenken eines Kraftfahrzeuges vor.

Das Gesetz unterscheidet unter anderem zwischen Kraftfahrzeugen nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 1 sowie unter anderem auch zwischen vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 4b.

Wenn daher § 37 Abs. 4 FSG auf Kraftfahrzeuge Bezug nimmt, sind jene Fahrzeuge umfasst, wie diese in § 2 Abs. 1 Z. 1 begrifflich bestimmt werden.

Indem von der Bestimmung des § 37 Abs. 4 vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 4b nicht umfasst sind, ist die Norm des § 37 Abs. 4 FSG auf vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge auch nicht anwendbar.

Gleiches gilt für die Bestimmung des § 37 Abs. 3 FSG, da auch diese Norm ausschließlich auf Kraftfahrzeuge Bezug nimmt.

Demnach ist für das Strafausmaß im gegenständlichen Fall ausschließlich die Norm des § 37 Abs.1 FSG bei einer Mindeststrafe von € 36,-- anzuwenden.

Indem die Erstbehörde ausschließlich die Mindeststrafe verhängen wollte, ist gegebenenfalls eine solche in Höhe von € 36,-- angemessen.

Dies abgesehen davon, dass auf Grundlage der noch zu ergänzenden Feststellungen wie in Ziffer 1 der Berufungsschrift ausgeführt, das Verwaltungsstrafverfahren richtigerweise einzustellen wäre.

Gestellt wird daher der Antrag,

der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass das gegen den Beschuldigten eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird,

in eventu:

der Berufung Folge zu geben und die verhängte Geldstrafe von der Mindeststrafe gemäß § 37 Abs. 4 FSG in Höhe von € 726,-- auf die Mindeststrafe gemäß § 37 Abs. 1 FSG in Höhe von € 36,-- herabzusetzen."

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 15. Juli 2004, Zl. VerkR96-185-2004 Ga/Ses, und in den Akt des Oö. Verwaltungssenates Zl. VwSen-520471, Einsicht genommen.

Beide Parteien haben ausdrücklich auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet. Es konnte in Entsprechung der Bestimmung des § 51e Abs.5 VStG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Es wird hingewiesen auf die Ausführungen im Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 8. Juni 2004, Zl. VwSen-520471/2/Kei/An, und auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Beschluss vom 18. August 2004, Zl. 2004/11/0147-3. Mit diesem Beschluss wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 8. Juni 2004, Zl. VwSen-520471/2/Kei/An, abgelehnt.

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Im gegenständlichen Zusammenhang war nicht die Bestimmung des § 37 Abs.4 FSG sondern die Bestimmung des § 37 Abs.1 FSG anzuwenden.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegen mehrere die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind und die nicht einschlägig sind, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 20 VStG (Außerordentliche Milderung der Strafe) liegen nicht vor.

Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro ist insgesamt - auch unter Berücksichtigung der aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw - angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 
 

Dr. Keinberger

 

 
 

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