Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109871/8/Fra/Sta

Linz, 19.10.2004

 

 

 VwSen-109871/8/Fra/Sta Linz, am 19. Oktober 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn MA vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. NN gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15. Juni 2004, VerkR96-13860-2003, betreffend Übertretung des
§ 52 lit. a Z10a StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 7. Oktober 2004, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.
  2. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe,
    d.s. 48 Euro, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 

Entscheidungsgründe:
 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit. a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit. a leg.cit. eine Geldstrafe von
240 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 108 Stunden) weil er am 1.3.2003 um 01.16 Uhr das KFZ mit dem Kennzeichen (D) im Gemeindegebiet St. Lorenz auf der
A1 Westautobahn, km 267,500, Fahrtrichtung Wien gelenkt hat, wobei er als Lenker eines Fahrzeuges entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 54 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

1.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, der, weil eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

1.3. Der Bw bemängelt im Wesentlichen, dass der Amtsachverständige in seinem Gutachten nicht auf sämtliche Einwendungen eingegangen sei. Der Bw weist darauf hin, dass sich auf den auswerteten Radarfotos sich im unmittelbaren Messstrahlbereich ein reflektierender Leitpflock befinde. Er erhebt daher ausdrücklich den Einwand, dass es zum sogenannten "Verdoppelungseffekt" gekommen sei. Nach jedem Filmwechseln sei vor neuerlicher Inbetriebnahme des stationären Verkehrgeschwindigkeitsmessgerätes das sogenannte "Kontrollfoto" als erstes Foto am Film zu erstellen. Nur wenn aus diesem Kontrollfoto ersichtlich sei, dass sämtliche Elemente des Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes ordnungsgemäß funktionieren, dürfen die weiteren Fotos des Filmes Grundlage in einem Verwaltungsstrafverfahren sein. Er stelle daher den Antrag auf Beischaffung des "Kontrollfotos", welches am Filmbeginn zu erstellen gewesen wäre zum Beweis dafür, dass im konkreten Fall eine Fehlmessung vorliege. Zudem stellt der Bw weitere folgende Anträge:

  1. Einvernahme des Meldungslegers über die Aufstellung des Radargerätes zum Beweis dafür, dass dies nicht ordnungsgemäß erfolgte;
  2. Vorlage der Betriebsanleitung für das Radargerät beim einem technischen Sachverständigen zum Beweise dafür, dass das Radargerät nicht ordnungsgemäß aufgestellt wurde;
  3. Vorlage des "A" und "B" Fotos an einen technischen Sachverständigen zum Zwecke einer fotogrammetrischen Auswertung zum Beweise dafür, dass im konkreten Fall eine Fehlmessung vorliege;
  4. Beibringung des bezughabenden Verordnungsaktes für die 60 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung zum Beweis des Vorliegens eines Kundmachungsmangels.

 

Weiters stellt der Bw den Antrag, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das anhängige Verwaltungsstrafverfahren einzustellen; dies nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung in eventu Aussprache einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG, in eventu Herabsetzung der Geldstrafe auf ein gesetzeskonformes Mindestmaß im Sinne des § 20 VStG.

 

1.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 7. Oktober 2004 erwogen:

 

Unstrittig ist, dass der Bw zu der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Zeit und am angeführten Ort das in Rede stehende Kraftfahrzeug gelenkt hat. Das vom Bw gelenkte Kraftfahrzeug wurde durch ein stationäres Radargerät der Marke Multanova, Type MUVR 6FA, Seriennummer 1974, bei Strkm 267,500 der A1 gemessen und ergab laut Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich vom 2.4.2003 sowie der eingeholten Radarlichtbilder einen Wert von 120 km/h. Die Übertretung wurde mittels zwei kurz hintereinander angefertigten Lichtbildern dokumentiert. Laut Verwendungsbestimmungen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen sind bei Messwerten über 100 km/h 5 % vom gemessenen Wert (120 km/h) abzuziehen, wobei sich eine Geschwindigkeit von 114 km/h ergibt. Vom Amtsachverständigen Ing. HR wurde eine fotogrammetrische Auswertung durchgeführt. Die Eichung des Radargerätes erfolgte am 10.5.2001 und die gesetzliche Nachreichfrist läuft am 31.12.2004 ab. Dies ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Eichschein.

 

Da der Bw bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat, dass Messergebnis sei fehlerhaft, wurde am 18.11.2003 Herr BI B zeugenschaftlich einvernommen. Herr BI B gab bei der Bundespolizeidirektion Linz an, dass die Messung mittels geeichtem Radargerät erfolgt sei. Die Aufstellung sei im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen erfolgt. Zum Tatzeitpunkt habe das Gerät einwandfrei funktioniert.

 

Unter Zugrundelegung der oa Anzeige, der Radarlichtbilder sowie der zeugenschaftlichen Aussage des Herrn BI B führte der Amtsachverständige Ing. R in seinem Gutachten vom 2.3.2004, AZ. VT-010000/5538-04-Rab/Plo, folgendes aus:

"Das besagte stationäre Radargerät wurde entsprechend den Bestimmungen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (BEV) aufgestellt und abgenommen. Eine falsche Montage durch ein Sicherheitsorgan ist ausgeschlossen. Da das Radargerät nur in einer Position funktionsfähig in der Radarkabine montiert werden kann. Es kann davon ausgegangen werden, dass das gegenständliche Gerät ordnungsgemäß montiert war und auch der Anbringungsort für derartige Messungen geeignet ist, vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen abgenommen bzw. zugelassen wurde und auch die Verwendungsbestimmungen eingehalten wurden. Auf Grund der durchgeführten fotogrammetrischen Geschwindigkeitskontrolle ergab sich ein Kontrollwert von + 6,9 % und ein Winkelfehler von + 0,9 ° (erlaubt laut Auswerteprogramm BEV +/- 10 % bzw. +/- 3 °), was wiederum besagt, dass die vom Radargerät festgestellte Geschwindigkeit mit der tatsächlich gefahrenen übereinstimmt. Deshalb kann auch davon ausgegangen, dass das Radar vom Fahrzeug mit dem Kennzeichen .........(D) ausgelöst wurde.

Durch das Ergebnis der fotogrammetrischen Auswertungen aus messtechnischer Sicht eine Verfälschung des Messergebnisses durch die auf dem Radarfoto ersichtlichen Verkehrsleiteinrichtungen auszuschließen.

Abschließend kann gutachtlich festgestellt werden, dass bei dieser Messung mit ein für ein Verwaltungsstrafverfahren ausreichenden Sicherheit die gemessenen
120 km/h als Grundlage herangezogen werden können. Aus messtechnischer Sicht bestehen keine Bedenken gegen die Messung."

Zum Einwand betreffend die "Kontrollfotos" sowie betreffend den sogenannten "Verdoppelungseffekt" führte der Amtsachverständige Ing. R im Rahmen der Berufungsverhandlung ergänzend aus, dass der auf den Radarfotos ersichtliche Leitpflock außerhalb des Messbereiches ist und daher nur auf dem Fotobereich zu erkennen ist. Der Leitpflock habe sohin keinen Einfluss auf das Messergebnis. Betreffend die Kontrollfotos teilte der Chefinsp. B mit Schreiben vom 17.8.2004, GZ. 4107/04, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit, dass die Testfotos vom Filmbeginn beim Entwickeln belichtet und daher nicht verwertbar sind. Die Fotos seien jedoch beim Einlegen des Filmes gemacht worden, da der Testvorgang und Fotoauslösung automatisch geschehen. Der Film wurde am 28.2.2003 um ca. 13.10 Uhr eingelegt. Zum Beweis dafür lege er das erste Übertretungsfoto bei, welches am 13.12,20 Uhr (Film 08, Foto 04) aufgenommen wurde. Der Film sei am 2.3.2003 aus der Radarkabine entnommen worden. Zum Beweis dafür lege er ein Testfoto, welches am Filmende um 13.59.58 und händisch ausgelöst wurde, vor (Film 08, Foto 675). Die Zeitspanne zwischen zwei Tests von 72 Stunden bei Radarkabinen seien eingehalten worden, da der Film schon vorher entnommen wurde. Die Radaranlage habe einwandfrei funktioniert und war ordnungsgemäß geeicht. Weiters legte Chefinsp. B ein Testfoto vom Filmende vor.

 

Diese Stellungnahme wurde dem Vertreter des Bw bei der Berufungsverhandlung zur Kenntnis gebracht. Der Amtsachverständige führte hiezu ergänzend aus, dass die Messung trotz Nichtvorhandenseins des Testfotos am Filmbeginn verwertbar ist, weil das Gerät den Selbsttest automatisch nach dem Einschalten macht. Laut Verwendungsbestimmungen für das gegenständliche Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät werden nach dem Einschalten die Funktionen überprüft und müsse ein bestimmtes Ziffernbild aufscheinen. Diese Anzeigen sieht das Messorgan, weil dieses ja nach dem Einschalten noch an Ort und Stelle des Gerätes anwesend ist. Sollte diese Ziffernfolge nicht aufscheinen, darf er das Gerät nicht in Betrieb nehmen. Beim Kontrollfoto am Filmbeginn ist keine Ziffernkombination erkennbar. Zur Tauglichkeit des Standortes einer Radarkabine gab der Sachverständige an, dass diese vom BEV überprüft wird. Sollte es zu Reflexionen kommen, ergebe sich aus der fotogrammetrischen Auswertung eine Abweichung der Kontrollwerte. Es werden nur die Prozentabweichungen der gemessenen Geschwindigkeiten beeinflusst der Winkelfehler selbst nicht. Der Leitpflock lag nicht im Messbereich, sondern im Fotobereich. Käme es zu einem Verdoppelungseffekt, käme man auf Grund der fotogrammetrischen Auswertung zu einer ungültigen Messung. Das Gerät ist auch nur funktionsfähig in einer Position. Die Ungültigkeit der Eichung am Gerät ist auszuschließen, weil dies nur dann der Fall wäre, wenn das Gerät beschädigt wäre. Dafür gibt es jedoch keinen Anhaltspunkt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat ist auf Grund der oa Beweisergebnisse zur Überzeugung gelangt, dass das Radargerät entsprechend den Verwendungsbestimmungen auf- und eingestellt war, zur Tatzeit geeicht war und dass es zu keiner Verfälschung des Messergebnisses gekommen ist. Der Amtsachverständige hat sowohl in seinem erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Gutachten als auch in seinen ergänzenden Ausführungen bei der Berufungsverhandlung die vorgebrachten Einwände des Bw schlüssig entkräftet.

 

Aus dem eingeholten Verordnungsakt ergibt sich, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung verordnet war. Anhaltspunkte für einen Kundmachungsmangel ergeben sich nicht.

 

Zum Antrag auf Vorlage der Betriebsanleitung für das Radargerät ist festzustellen, dass durch die Vorlage der maßgebenden Bedienungsvorschriften nicht unmittelbar Beweis dafür erbracht werden könnte, dass eben diese Bedienungsvorschriften (nicht) eingehalten worden sind.

 

Da sohin der entscheidungsrelevante Sachverhalt ausreichend geklärt ist, waren keine weiteren Beweise aufzunehmen. Die gemessene Geschwindigkeit ist aus den oa Gründen beweiskräftig.

 

Umstände, welche die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG entkräften würden, hat der Bw nicht vorgebracht. Er hat den ihm zur Last gelegten Tatbestand daher auch zu verantworten.

 

 

I.5. Strafbemessung:

Mangels Angaben des Bw hat die belangte Behörde folgende sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Strafbemessung zu Grunde gelegt. Monatliches Einkommen ca. 1.200 Euro, keine Sorgepflichten. Der Oö. Verwaltungssenat geht auch von Vermögenslosigkeit aus. Diesen Annahmen ist der Bw im Verfahren nicht entgegengetreten, weshalb sie auch vom Oö. Verwaltungssenat der Strafbemessung zu Grunde gelegt werden. Zutreffend hat bereits die belangte Behörde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernden Umstand gewertet. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Mit der verhängten Geldstrafe wurde der gesetzliche Strafrahmen zu einem Drittel ausgeschöpft. Festzustellen ist jedoch, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 90 % überschritten wurde. Es liegt wohl auf der Hand und muss auch jedem Laien einsichtig sein, dass eine derartige eklatante Geschwindigkeitsüberschreitung geeignet ist, die Verkehrssicherheit in hohem Ausmaß zu beeinträchtigen. Aus der gegenständlichen Übertretung resultiert daher ein nicht unbeträchtlicher Unrechts- und Schuldgehalt.

 

Die verhängte Strafe kann daher nicht herabgesetzt werden, wobei auch präventive Überlegungen eine Rolle spielen. Aus diesem Grund scheidet auch eine Ermahnung im Sinne des § 21 VStG aus. Die Anwendung des § 20 VStG kommt deshalb nicht in Betracht, weil der gesetzliche Strafrahmen keine Mindeststrafe vorsieht.

 

 

Zu II.:

Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

 

Dr. F r a g n e r

 
 

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