Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109873/2/Fra/He

Linz, 10.11.2004

 

 

 VwSen-109873/2/Fra/He Linz, am 10. November 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn KB gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27. Mai 2004, VerkR96-13167-2002/U/Pos, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z1 StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG; § 66 Abs.1 VStG.
 
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 29 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 18.5.2002 um 14.40 Uhr im Gemeindegebiet Pasching, auf der Adalbert-Stifter-Straße, in Fahrtrichtung Plus-City, das Kraftfahrzeug entgegen dem Verbotszeichen "Fahrverbot in beiden Richtungen" mit der Zusatztafel "ausgenommen Anliegerverkehr und Radfahrer" gelenkt hat, obwohl diese Ausnahmen für ihn nicht in Betracht gekommen sind. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG) wie folgt erwogen hat:

 

Der Spruch des Straferkenntnis muss die als erwiesen angenommene Tat mit allen Merkmalen eines gesetzlichen Tatbestandes enthalten. Die Regelung des § 44a Z1 VStG erfordert somit, die als erwiesen angenommene Tat im Spruch entsprechend zu konkretisieren, wozu es der Anführung aller Tatbestandsmerkmale bedarf, die zur Individualisierung und Konkretisierung des Verhaltens erforderlich sind. Zu dieser Konkretisierung des Tatvorwurfes ist die individualisierte Beschreibung jener Handlungen erforderlich, die dem Täter als inkriminiertes Verhalten zur Last gelegt wird. Der Spruch ist demnach so hinreichend zu konkretisieren, dass über den Inhalt dessen, was dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht wird, kein Zweifel bestehen kann. In Strafsachen bedeutet dies sohin die Umschreibung des konkreten Sachverhaltes. Während der Verfolgungsverjährungsfrist existiert keine ausreichende behördliche Umschreibung, in welch konkreter Form der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand verwirklicht hat. In diesem Zusammenhang muss bemerkt werden, dass nämlich der Bw selbst bei Durchfahren durch die Verbotszone ohne anzuhalten nicht zwingend den Tatbestand erfüllt hätte, weil es beispielsweise denkmöglich wäre, dass der Fahrzeuglenker mit der Absicht in die Straße eingefahren ist, um beispielsweise in dieser Straße jemandem - wie behauptet - ein konkretes Gebäude unter einem bestimmten Blickwinkel zu zeigen. Diesfalls würde ein erlaubter Anliegeverkehr vorliegen. Dieser würde auch dann nicht zum verbotenen Durchgangsverkehr, wenn der Straßenbenützer nun entgegen seiner ursprünglichen Absicht in der Straße nicht anhält, etwa, weil er seine Absichten geändert hat. Diesbezüglich hätte es Ermittlungen bedurft, im konkreten Fall beispielsweise die Einvernahme des vom Bw in seinem Einspruch bezeichneten Freundes. Darauf aufbauend hätte dem Bw der konkrete Sachverhalt vorgehalten werden müssen.

 

Da der Berufung stattgegeben wurde, erübrigte es sich, über den Antrag auf Verfahrenshilfe zu entscheiden.

 

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. F r a g n e r

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