Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109874/3/Sch/Pe

Linz, 26.07.2004

 

 

 VwSen-109874/3/Sch/Pe Linz, am 26. Juli 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn J H vom 7. Juli 2004, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24. Juni 2004, VerkR96-1233-2003/O/Pos, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 24. Juni 2004, VerkR96-1233-2003/O/Pos, über Herrn J H, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs.1 lit.a und § 99 Abs.3 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) eine Geldstrafe von 60 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 17. September 2002 um 14.14 Uhr als Lenker das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen in Linz, Krankenhausstraße 9, im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" abgestellt habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 6 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Tatort ist im angefochtnen Straferkenntnis umschrieben mit "Linz, Krankenhausstraße 9". Hiebei handelt es sich um den umfangreichen Gebäudekomplex des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Linz. Selbst wenn man den Tatort einschränkt - welcher Umstand im Spruch des Straferkenntnisses keinen Niederschlag findet - auf den Bereich der Zu- und Abfahrt vor dem Haupteingang des Krankenhauses, ergeben sich noch zahlreiche Möglichkeiten, wie ein von der Berufungsbehörde durchgeführter Lokalaugenschein ergeben hat, ein Kraftfahrzeug in dem weiträumigen beschilderten Halte- und Parkverbotsbereich abzustellen. Ausgehend davon, dass sich die Situation zum Tatzeitpunkt, das war vor nahezu zwei Jahren, wohl ähnlich dargestellt haben dürfte, kann von einer hinreichenden Tatkonkretisierung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht die Rede sein.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 3. Oktober 1985, Slg. 11894A, ausgesprochen, dass der Vorschrift des § 44a Z1 VStG dann entsprochen wird, wenn

  1. im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und
  2. der Spruch geeignet ist den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis ist von Delikt zu Delikt und auch im Hinblick auf die jeweils gegebenen Begleitumstände in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes (VwGH 23.11.2000, 98/07/0173).

 

Gerade bei Delikten im ruhenden Verkehr kommt naturgemäß einer genauen Tatortkonkretisierung besondere Bedeutung zu. Die von der Erstbehörde gewählte Formulierung mit "Linz, Krankenhausstraße 9" lässt angesichts des großräumigen Gebäudekomplexes des AKH Linz derartig viele Möglichkeiten des Abstellens offen, dass, wie bereits oben ausgeführt, mit dieser Umschreibung der Bestimmung des § 44a Z1 VStG in Verbindung mit der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht entsprochen wurde.

 

Der Berufung war sohin Folge zu geben, ohne auf das Berufungsvorbringen und dessen allfällige Stichhältigkeit näher einzugehen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 
 

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