Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109877/9/Sch/Pe

Linz, 06.12.2004

 

 

 VwSen-109877/9/Sch/Pe Linz, am 6. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn O G vom 12. Juli 2004, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. Juni 2004, VerkR96-21521-2005/U, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 2. Dezember 2004 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. Juni 2004, VerkR96-21521-2005/U, wurde über Herrn O G, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 18 Abs.1 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 181 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er am 30. August 2002 um 11.15 Uhr im Gemeindegebiet Pucking, Bezirk Linz-Land, auf der A 25 bei Strkm. 2,000 in Richtung Linz, als Lenker des Kraftfahrzeuges (Lkw) mit dem Kennzeichen, beim Fahren hinter dem nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten habe, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vor ihm fahrende Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre, weil er bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 120 km/h einen Sicherheitsabstand von nur einer Fahrzeuglänge eingehalten habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 18,10 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs ist zu bemerken, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der dem Berufungswerber vorgeworfene geringe Sicherheitsabstand zum vor ihm fahrenden Fahrzeug mit "nur einer Fahrzeuglänge" umschieben ist. Im Rahmen der Berufungsverhandlung hat der zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger diesen Abstand erstmals quantitativ konkretisiert und einen solchen von ca. 6 m geschildert, also im Ausmaß von rund einer Pkw-Länge.

Dieser geringe Sicherheitsabstand sei vom Zeugen schon einige hundert Meter beobachtet worden.

 

Demgegenüber hat der - im Übrigen genauso wie der Zeuge glaubwürdig wirkende - Berufungswerber angegeben, die mögliche Unterschreitung des gebotenen Sicherheitsabstandes sei nur deshalb erfolgt, da, nachdem er und ein vor ihm fahrender Pkw-Lenker einen Kraftwagenzug bzw. ein Sattelkraftfahrzeug überholt hätten, der Vordermann sein Fahrzeug sehr abrupt abgebremst hätte. Zum Zeitpunkt des Überholmanövers sei der auf einem Motorrad unterwegs gewesene Meldungsleger für beide überholende Lenker noch nicht sichtbar gewesen. Der Berufungswerber vermutete, dass, als der vor ihm fahrende Fahrzeuglenker den vor dem Lkw befindlich gewesenen Gendarmeriebeamten erblickte, ein überraschendes Bremsmanöver gesetzt hatte, um eine mögliche Beanstandung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung hinanzuhalten.

 

Der Rechtsmittelwerber sei sich also keiner ihm vorwerfbaren Unterschreitung des Mindestabstandes zum Vordermann bewusst, ausschließlich dieses wohl unüberlegte Abbremsen dieses Fahrzeuges habe, unbeeinflussbar vom Wollen des Rechtsmittelwerbers, kurzfristig dazu geführt. Auch wurde von ihm die verlässliche Wahrnehmbarkeit von Vorgängen von einem Motorrad aus, die sich links hinter dem Motorradfahrer abspielten, zudem wenn noch ein Lkw hinter dem Motorradfahrer fährt, angezweifelt.

 

Abgesehen davon wäre der Berufungswerber nach seinen eigenen Angaben sofort bereit gewesen, das ihm angebotene Organmandat in der Höhe von 21 Euro bei der späteren Anhaltung zu bezahlen, da er sich aber keiner Schuld bewusst gewesen sei, wäre dies für ihn nicht in Frage gekommen.

 

Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass zwischen Tatzeitpunkt, also dem 30. August 2002, und dem Verhandlungstermin vor der Berufungsbehörde, dem 2. Dezember 2004, ein Zeitraum von rund 2 1/4 Jahren vergangen ist (das angefochtene Straferkenntnis ist erst im Juni 2004 erlassen worden).

 

Wenngleich dem zeugenschaftlich einvernommenen Gendarmeriebeamten keine unglaubwürdigen oder unschlüssigen Angaben unterstellt werden sollen, so muss doch nach der allgemeinen Lebenserfahrung angenommen werden, dass nach einem derartigen Zeitraum Erinnerungslücken gleichsam aufkommen müssen. Auch im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, zumal der Zeuge - völlig nachvollziehbar - bei der Verhandlung nur unter Zuhilfenahme einer Anzeigenabschrift entsprechende Angaben zum Vorfall machen konnte. Eine verurteilende Berufungsentscheidung hierauf zu stützen erscheint dem Oö. Verwaltungssenat zumindest dann nicht vertretbar, wenn ein Berufungswerber bei der Verhandlung dezidiert schlüssige gegenteilige Schilderungen abgibt. Dabei darf nicht unbeachtet bleiben, dass naturgemäß einem Fahrzeuglenker ein solcher Vorgang, wenn er zu einer Anhaltung und Beanstandung geführt hat, wohl länger und genauer in Erinnerung bleibt, als einem Gendarmeriebeamten, der solche Übertretungen immer wieder festzustellen und entsprechende Amtshandlungen vorzunehmen hat.

 

Die Berufungsbehörde verkennt abschließend nicht, dass die getroffene Entscheidung durchaus dem tatsächlichen Geschehnisablauf nicht gerecht werden könnte. Unbeschadet dessen hatte unter Hinweis auf die obigen Erörterungen dem Rechtsmittel Erfolg beschieden zu sein und war das Verwaltungsstrafverfahren unter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zur Einstellung zu bringen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 
 

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