Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109882/9/Fra/He

Linz, 18.10.2004

 

 

 VwSen-109882/9/Fra/He Linz, am 18. Oktober 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine
III. Kammer (Vorsitzender: Dr. Bleier, Berichter: Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Schön) über die Berufung des Herrn AU, M vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. EK gegen die im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom
23. Juni 2004, VerkR96-5708-2004, wegen Übertretung des § 1 Abs.3 iVm. § 37 Abs.3 Z.1 FSG verhängte Freiheitsstrafe von zwei Wochen, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Ausspruches betreffend die Freiheitsstrafe dahingehend abgeändert wird, dass über Herrn AU eine Geldstrafe von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen) verhängt wird.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren I. Instanz ist ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe, das sind 50 Euro, zu entrichten.

 

 
Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, §§ 16 und 19 VStG.
zu II.: §§ 64 und 65 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 3 Abs.1 iVm § 37 Abs.3 Z1 FSG eine Geldstrafe von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe
168 Stunden) sowie eine Freiheitsstrafe von zwei Wochen verhängt, weil er am 16.3.2004 um 12.15 Uhr im Gemeindegebiet Ansfelden auf der A 1 Westautobahn und in weiterer Folge auf der A 25 in Fahrtrichtung Wels das Kraftfahrzeug
gelenkt hat ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse zu sein. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Das Straferkenntnis wird insofern angefochten, als wegen der Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.3 Z1 FSG eine Geldstrafe von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden) und eine Freiheitsstrafe von zwei Wochen verhängt wurde. Der Bw bringt ua. vor, sozial völlig integriert zu sein. Er sei im Zeitpunkt der Begehung der Tat 19 Jahre alt gewesen und durch die Tat sei keinerlei Schaden entstanden. Zwischenzeitig habe er eine eigene Wohnung unter der Adresse in St. M gemietet. Er habe die ihm zur Last gelegte Tat lediglich im jugendlichen Leichtsinn begangen und es sei keine Wiederholungsgefahr gegeben. Weiters habe er ein reumütiges, sofortiges und umfassendes Geständnis abgelegt. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe würde für ihn den Arbeitsplatz und in weiterer Folge den Wohnungsverlust bedeuten. Insbesondere sei auf Grund seines Alters durch die Verhängung einer Freiheitsstrafe bzw. deren Vollzug eine massive Beeinträchtigung des weiteren gesellschaftlichen beruflichen Lebens gegeben und werde ein Weiterkommen verhindert. Zur Richtigkeit seines Vorbringens bietet der Bw ua. die Einvernahme des Herrn JE an.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil (auch) eine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer entscheidet (§51c zweiter Satz VStG).

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am
5. Oktober 2004 erwogen:

I.4.1. Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann gemäß § 37 Abs.2 leg.cit. an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

 

Gemäß § 37 Abs.3 Z1 leg.cit. ist eine Mindeststrafe von 363 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt.

 

I.4.2. Unstrittig steht fest, dass der Bw innerhalb des gesetzlichen Betrachtungsrahmens (§ 55 VStG - Tilgung der Strafe) viermal (in den Jahren 2001, 2002 und 2003) wegen Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung des § 1 Abs.3 FSG rechtskräftig bestraft wurde. Geht man davon aus, dass gemäß § 37 Abs.2 FSG die Behörde die Möglichkeit hätte, bereits ab der zweiten Bestrafung wegen der gleichen Zuwiderhandlung eine Freiheitsstrafe, ab der dritten Bestrafung eine Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe zu verhängen, kann die grundsätzliche Sinnhaftigkeit der Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht in Abrede gestellt werden. Zu verkennen ist jedoch nicht, dass die Geldstrafe stets Vorrang haben soll und eine Freiheitsstrafe nur dann verhängt werden darf, wenn die Geldstrafe zu Erreichung des spezialpräventiven Strafzweckes ausnahmsweise nicht ausreicht.

 

Nach der Aktenlage hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land von der in § 37 Abs.2 FSG normierten Möglichkeit der Verhängung einer primären Freiheitsstrafe an Stelle einer Geldstrafe bisher keinen Gebrauch gemacht. Eine ausreichende Begründung, weshalb nun die Verhängung einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen aus spezialpräventiven Gründen erforderlich sei, ist dem angefochtenen Straferkenntnis nicht zu entnehmen. Der Bw brachte bei der Berufungsverhandlung ergänzend vor, dass er nach wie vor die Wohnung in St. M gemietet hätte und hiefür inklusive Betriebskosten ca. 600 Euro für die Miete monatlich aufwenden müsse. Er sei bei einer Gocartfirma beschäftigt und verdiene ca. 1.200 Euro monatlich. Weiters habe sich seine Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten geändert. Er habe die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung aus jugendlicher "Blödheit" begangen. Nunmehr sei ihm bewusst geworden, dass er durch die ihm zur Last gelegte Tat Menschenleben gefährdet habe. Seine Lebensgefährtin sei schwanger und der Geburtstermin sei mit Jänner 2005 errechnet. Diese Lebensumstände wurden vom Zeugen JE (dieser ist der Lebensgefährte der Mutter des Bw) glaubhaft bestätigt. Im Hinblick auf dieses Vorbringen gelangte der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Auffassung, dass diesmal noch mit der Verhängung einer Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) das Auslangen gefunden werden kann, um den spezialpräventiven Strafzwecken ausreichend Rechnung zu tragen. Sollte der Bw jedoch wiederum einschlägig rückfällig werden, würde auch der Oö. Verwaltungssenat die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe für erforderlich erachten. In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung zu den gröbsten Verstößen gegen die kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zählt (vlg. ua. VwGH vom 15.2.1991, 90/18/0227). Die zitierte Judikatur ist uneingeschränkt auf das FSG anzuwenden.

 

Bei der bemessenen Geldstrafe ging der Oö. Verwaltungssenat davon aus, dass der Bw ein monatliches Einkommen von rund 1.200 Euro bezieht, in einigen Monaten sorgepflichtig für ein Kind sowie vermögenslos ist. Erschwerend waren die einschlägigen Verwaltungsvormerkungen zu berücksichtigen. Der Bw ist darauf hinzuweisen, dass der gesetzliche Strafrahmen bis zu 2.180 Euro reicht. Unter diesem Prämissen wurde seine soziale und wirtschaftliche Situation ausreichend berücksichtigt. Eine weitere Herabsetzung der Strafe verbietet sich aus spezial- und generalpräventiven Gründen.

 

Durch die Umwandlung der primären Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) wurde das Verbot der "reformatio in peius" nicht verletzt, denn, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist die Arreststrafe im Verhältnis zu einer Geldstrafe unter allen Umständen die strengere (vgl. VwGH vom 19.11.1964, 1571/63). Eine unzulässige reformatio in peius läge allerdings dann vor, wenn die Berufungsinstanz die von der Unterbehörde verhängte Haftstrafe in eine Geldstrafe umwandelt und die zugleich verhängte Ersatzfreiheitsstrafe höher als die in erster Instanz verhängte Haftstrafe bemessen würde (vlg. VwSlg. 17244A/1932). Die Ersatzfreiheitsstrafe war daher mit zwei Wochen festzusetzen.
 
II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. B l e i e r

 

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum