Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109885/2/Zo/Da

Linz, 06.09.2004

 

 

 VwSen-109885/2/Zo/Da Linz, am 6. September 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn O E, vom 21.7.2004 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 14.7.2004, VerkR96-851-2004, wegen einer Übertretung des FSG zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten einen Betrag von 73 Euro als Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat der Bezirkshauptmann des Bezirkes Urfahr-Umgebung dem Berufungswerber vorgeworfen, dass dieser am 25.2.2004 um 14.10 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen in Hellmonsödt auf der Hirschbacher Landesstraße bis zur Zufahrtsstraße Haus Linzerstraße 25 gelenkt habe, ohne die hiefür erforderliche Lenkberechtigung der Klasse B zu besitzen. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.3 Z1 FSG begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von 365 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 132 Stunden, Verfahrenskostenbeitrag 36,50 Euro) verhängt wurde.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass ihm der Führerschein auf Grund fadenscheiniger Begründungen zu Unrecht abgenommen worden sei und es nur deshalb zu diesem Verfahren gekommen sei. Er stelle den Antrag, die von ihm geforderte Schriftprobe und Gegenüberstellung einer Unterschrift aufzuklären, weil nur dann sein Fall geklärt werden könne. Vorher sei er nicht bereit, etwas zu bezahlen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt, eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und der Berufungswerber hat nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet, weshalb von einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen wurde (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 25.2.2004 um 14.10 Uhr seinen Pkw in Hellmonsödt auf der Hirschbacher Landesstraße bis zur Zufahrtsstraße Haus Linzerstraße Nr. 25, obwohl er keine Lenkberechtigung für die Klasse B besitzt. Diese wurde dem Berufungswerber mit rechtskräftigem Bescheid des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 15.9.1997 entzogen.

 

Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Berufungswerber vorgebracht, dass ihm die Lenkberechtigung im Jahr 1997 ohne plausible Erklärung entzogen worden sei. Er wohne mit seiner behinderten Tochter und seiner zuckerkranken Gattin abseits jeden größeren Ortes, weshalb es sich manchmal nicht vermeiden lasse, dass sie mit dem Pkw unterwegs seien. Im Jahr 1997 habe es bei Gericht einen Vorfall gegeben, bei welchem das Gericht den Gerichtsmediziner beauftragt habe, ihn zu entrechten, wobei sich die Bezirkshauptmannschaft diesem Unrecht angeschlossen habe und ihm den Führerschein abgenommen habe.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges, ausgenommen in den Fällen des Abs.5, nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse zulässig, in die das Kraftfahrzeug fällt.

Für das Lenken des gegenständlichen Pkw wäre eine Lenkberechtigung der Klasse B erforderlich gewesen.

 

5.2. Dem Berufungswerber wurde die Lenkberechtigung im Jahr 1997 mit einem rechtskräftigen Bescheid entzogen. Die Umstände, welche damals zur Entziehung der Lenkberechtigung des Berufungswerbers geführt haben, können im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens nicht neu aufgerollt oder gar anders beurteilt werden. Tatsache ist, dass der Berufungswerber derzeit über keine Lenkberechtigung für die Klasse B verfügt und daher keine Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klasse lenken darf. Sofern der Berufungswerber mit seinem Vorbringen meint, dass er alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung erfüllt, so steht es ihm unbenommen, bei seiner Wohnsitzbehörde einen Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung zu stellen. Auch wenn der Berufungswerber aus seiner subjektiven Sicht der Meinung ist, dass die Entziehung der Lenkberechtigung zu Unrecht erfolgt sei, so hat er sich dennoch so lange an den rechtskräftigen Bescheid zu halten, bis ihm wieder eine Lenkberechtigung erteilt wird.

 

Der Berufungswerber hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Umstände, welche sein Verschulden ausschließen könnten, sind von ihm nicht vorgebracht worden, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Für die gegenständliche Verwaltungsübertretung beträgt der Strafrahmen gemäß § 37 Abs.3 Z1 FSG zwischen 363 und 2.180 Euro. Die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe bewegt sich daher nur ganz geringfügig über der gesetzlichen Mindeststrafe.

 

Als wesentlicher Strafmilderungsgrund kommt dem Berufungswerber seine bisherige Unbescholtenheit zu Gute. Weitere Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen hingegen nicht vor. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (monatliche Pension von 758 Euro sowie Sorgepflichten für seine Gattin und eine behinderte Tochter) erscheint die verhängte Geldstrafe ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

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