Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109891/5/Kof/He

Linz, 31.08.2004

 

 

 VwSen-109891/5/Kof/He Linz, am 31. August 2004

DVR.0690392
 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn CL vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. GR gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 30.6.2004, Zl. III-S-10.924/03, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem GGBG nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 30.8.2004 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z3 VStG;

§ 66 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben, wie am 16.10.2003, um 08.40 Uhr in Wels, auf der Terminalstraße 100, Fahrtrichtung Westen, festgestellt wurde, als das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen hin berufene Organ der Fa. T...-R.... GmbH als Beförderer (uzw. in Ihrer Eigenschaft als verantwortlicher Beauftragter gem. § 9 VStG) mit dem LKW Kennzeichen.....(internationales Unterscheidungszeichen "F") und dem Anhänger Kennzeichen.....(internationales Unterscheidungszeichen "F") eine Gesamtbrutto-masse von 1020 kg Gefahrgut der Klasen 8 und 9 ADR, UN-Nr. 2289 und UN-Nr. 3082 befördert, obwohl Sie sich nicht vergewissert haben, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Kennzeichnungen an den Fahrzeugen angebracht sind, weil am Anhänger keine orangefarbene Tafel im Sinne des ADR angebracht war.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 13 Abs.1a Z6 GGBG iVm § 27 Abs.1 Z1 GGBG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt

Geldstrafe von Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß §

€ 726,00

4 Tage

§ 27 Abs.1 Z1 GGBG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

72,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 798,60 €"

Der Bw hat gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 14.7.2004 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) -
nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 30.8.2004 -- erwogen:

 

Um die im Strafverfahren nach dem GGBG als verletzt erachtete Verwaltungsvorschrift gemäß § 44a Z2 VStG darzustellen, ist der Hinweis auf die jeweilige Bestimmung der Richtlinie/ADR im Spruch des Straferkenntnisses erforderlich; VwGH vom 20.7.2004, 2002/03/0191 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 28.4.2004, 2001/03/0435.

 

Im Spruch des Straferkenntnisses der belangten Behörde ist - ebenso wie in den "Aufforderungen zur Rechtfertigung" vom 13.11.2003 sowie vom 10.12.2003 - die als verletzt erachtete Bestimmung der Richtlinie/ADR nicht enthalten.

 

Tatzeit der dem Bw angelasteten Verwaltungsübertretung war der 16.10.2003, sodass die Frist für die Verfolgungsverjährung (6 Monate gemäß § 31 Abs.2 erster Satz VStG) bereits abgelaufen ist.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG liegen somit Umstände vor, welche die Verfolgung ausschließen; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, FN10 zu
§ 45 VStG (Seite 859).

 

Ein die Verfolgung ausschließender Umstand ist von amtswegen wahrzunehmen; siehe die in Walter-Thienel aaO, E16 zu § 45 VStG (Seite 864) zitierten Entscheidungen des VwGH.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis zu
beheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen.

 

Gemäß § 66 Abs.1 VStG hat der Bw keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler

 
Beschlagwortung:

§ 44a Z2 VStG

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