Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109897/3/Br/Da

Linz, 09.08.2004

 VwSen-109897/3/Br/Da Linz, am 9. August 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M K, geb. , W, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems, vom 6. Juli 2004, Zl. VerkR96-17955-2004, zu Recht:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 24, § 49 Abs.1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Einspruch des Berufungswerbers vom 24.6.2004, gegen die Strafverfügung vom 10.3.2004 - der Post zur Beförderung übergeben am 28.6.2004 - als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Begründend führte die Behörde erster Instanz im Ergebnis aus, dass die dem Berufungswerber am 17.3.2004 die Strafverfügung an einem von ihm bevollmächtigten Empfänger rechtswirksam zugestellt worden sei. Die Einspruchsfrist sei demnach mit 31.3.2004 abgelaufen. Der Berufungswerber habe jedoch erst am 28.6.2004 eingebracht bzw. mit diesem Datum der Post zur Beförderung übergeben. Demnach sei die Einspruchsfrist nicht gewahrt worden; die Strafverfügung sei bereits in Rechtskraft erwachsen gewesen.

1.1. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner dagegen fristgerecht am 12. Juli 2004 per E-mail bei der Behörde erster Instanz eingebrachten Berufung.

Inhaltlich bringt er darin zum Ausdruck, er habe den Bescheid (gemeint wohl die Strafverfügung) erstmals am 16.6.2004 erhalten. Er mache daher einen Zustellmangel geltend. Allenfalls sei eine Wiedereinsetzung wegen mangelnder Zustellung zu beantragen. Außerdem sei er an Tuberkulose erkrankt, sodass wegen seiner Erwerbsunfähigkeitspension in Höhe von nur ca. 850 Euro die hier verhängte Geldstrafe überhöht sei.

 

2. Die Behörde erster Instanz hat den Akt in Form eines losen Konvolutes nicht durchnummerierter Blätter vorgelegt. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Da sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt in unzweifelhafter Klarheit bereits aus der Aktenlage ergibt und letztlich ein verfahrensrechtlicher Bescheid vorliegt, konnte nach Gewährung des Parteiengehörs eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z1 und 4 VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Dem Berufungswerber wurden im Rahmen des Parteiengehörs mit h. Schreiben vom 3. August 2004 die sich aus dem Akt ergebenden Vorgänge um die Zustellung der Strafverfügung zur Kenntnis gebracht. Ebenfalls wurde ihm mitgeteilt, dass über den allenfalls in der Berufung angedeuteten Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde erster Instanz zur Entscheidung berufen wäre.

 

4. Gemäß der Aktenlage wurde die Strafverfügung vom Berufungswerber am 17.3.2004 offenkundig von einer bevollmächtigten Person (Name nicht leserlich) eigenhändig übernommen. Seine Behauptung diese erst am 16.6.2004 erhalten zu haben erweist sich demnach als nicht nachvollzieh- und unhaltbar. Wenn der Berufungswerber in seiner Antwort auf das h. Schreiben vom 3. August 2004 vermeinte, "die Übernahme des Schriftstückes sei ihm nicht erinnerlich", vermag er damit jedenfalls einen Zustellmangel nicht darzutun. Er hat demnach die Strafverfügung am 17.3.2004 vom Organ der Post übernommen und den Einspruch jedoch erst am 28. Juni 2004 im Auftrag einer unbekannten dritten Person (offenbar jene Person welche die Strafverfügung übernommen hat) einbringen lassen.

Inwieweit die Darstellungen des Berufungswerbers geeignet sein könnten die Basis für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bilden, wird von der Behörde erster Instanz zu beurteilen sein. Ohne jegliches Präjudiz, jedoch aus verfahrensökonomischen Gründen, wird dazu aber bemerkt, dass abgesehen vom Interpretationsbedarf ob mit der Berufung überhaupt ein solcher Antrag erblickt werden könnte und ob dieser innerhalb der gesetzlichen Frist (§ 71 Abs.2 AVG gestellt wäre, würde wohl selbst durch ein medizinisches Gutachten nur schwer belegbar sein, inwieweit die Fristversäumnis für die Erhebung des Einspruches unverschuldet oder nur auf den Grad eines minderen Versehens zurückzuführen wäre.

Ein im Rahmen dieses Verfahrens zu beurteilende Zustellmangel erweist sich jedenfalls als nicht gegeben.

Soweit die Frage der Zustellung der Strafverfügung hier strittig ist, vermag dem Berufungsvorbringen daher nicht gefolgt werden.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Bei rechtzeitigem Einspruch ist gemäß § 49 Abs.2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten. Wurde der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, dann ist nach § 49 Abs.3 VStG die Strafverfügung zu vollstrecken.

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 1996, Anm 11 zu § 49 VStG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 217, Anm 9 zu § 49 VStG).

 

5.2. Nach § 32 Abs.2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

Der hier behauptete Zustellmangel ist hier unbelegt geblieben. Es wurden auch keine Beweise angeboten, woraus die aus dem Postrückschein folgende Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung widerlegt werden könnte (vgl etwa VwGH 29.1.1992, 92/02/0021, 0022; VwGH 29.11.1995, 95/03/0200; VwGH 28.4.1998, 97/02/0549).

 

5.3. Im gegenständlichen Fall wurde im Sinne der obigen Feststellungen die Strafverfügung der Behörde erster Instanz gemäß dem im Akt befindlichen Rückschein am Mittwoch den 17.3.2004 bei eigenhändiger Übernahme durch eine offenbar dort anwesende bevollmächtigte Person durch deren eigenhändige Übernahme zugestellt. Die Berufungsfrist begann demnach mit dem Zeitpunkt der Zustellung zu laufen und endete mit Ablauf des 31.3.2004. Tatsächlich wurde der Einspruch am 28.6.2004 der Post zur Beförderung gegeben und langte bei der Behörde erster Instanz am 29.6.2004 ein. Ob die unterfertigende Person auch zu dieser Handlung bevollmächtigt war kann im Rahmen dieser Entscheidung dahingestellt bleiben.

 

5.3.1. Die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid war daher als unbegründet abzuweisen.

Da demnach der mit der Strafverfügung erhobene Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist, ist der Berufungsbehörde ein Eingehen in die Sache verwehrt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 
 

Dr. B l e i e r

 
 

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