Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109899/2/Sch/Pe

Linz, 24.08.2004

 

 

 VwSen-109899/2/Sch/Pe Linz, am 24. August 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn M G vom 22. Juli 2004, gegen den Ladungsbescheid der Bundespolizeidirektion Linz zur mündlichen Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren vom 15. Juli 2004, S-22018/04, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 41 und 51 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Ladungsbescheid vom 15. Juli 2004, S-22018/4 VS1, Herrn M G, als Beschuldigten zu der für 3. August 2004 anberaumten mündlichen Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren geladen.

 

Hierin wurden dem Genannten dort näher umschriebene Übertretungen der §§ 4 Abs.5 und 5 Abs.1 StVO 1960 zur Last gelegt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs ist zur Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates auszuführen, dass zwar § 19 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG Rechtsmittel gegen Ladungen ausschließt, demgegenüber der Verfassungsgerichtshof eine Anrufung der unabhängigen Verwaltungssenate durch Berufung durch Ladungsbescheide im Verwaltungsstrafverfahren ungeachtet dieser Regelung aber ausdrücklich für zulässig erachtet (Vfslg. 14957). In diesem Sinne judiziert auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 14.11.2001, 2000/03/0292).

 

Zur Sache selbst:

Der Berufungswerber geht in seinem Rechtsmittel dezidiert auf die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen ein, insbesondere im Hinblick auf den Vorwurf der Begehung eines Alkoholdeliktes.

 

Es werden die Grundlagen für die Erlassung des Ladungsbescheides selbst nicht in Frage gestellt.

 

Nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates haftet dem Ladungsbescheid kein Mangel an, vielmehr entspricht er den von der Erstbehörde herangezogenen Rechtsgrundlagen, insbesondere den § 19 Abs.1 AVG iVm § 24 VStG. Ob den Tatvorwürfen selbst (zum Teil), wie der Berufungswerber vorbringt, keine Berechtigung zukommen könnte, ist nicht Gegenstand einer Berufungsentscheidung über einen Ladungsbescheid. Darüber hat die Erstbehörde nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens zu entscheiden. Nach der allfälligen Erlassung eines Straferkenntnisses steht dem Berufungswerber ein neuerliches Berufungsrecht zu.

 

Hätte der Rechtsmittelwerber nicht ausdrücklich die Benennung "Berufung" seiner Eingabe gewählt, wäre sie wohl als schriftliche Rechtfertigung im Verwaltungsstrafverfahren anzusehen gewesen, als welche sie auch gemeint gewesen sein könnte.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

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