Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109900/2/Ki/An

Linz, 11.08.2004

 

 

 VwSen-109900/2/Ki/An Linz, am 11. August 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des S S, W, M 5, vom 26.7.2004, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 20.7.2004, III-S-7.080/4, wegen einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
 
Rechtsgrundlage:

Zu I: §§ 63 Abs.4 und 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit Straferkenntnis vom 20.7.2004, GZ: III-S-7.080/4, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 26.6.2004 um 01.25 Uhr in Wels, Stadtplatz in Höhe Haus N. Fahrtrichtung Westen, das Fahrzeug Damenfahrrad Marke Venice gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, weil bei der Untersuchung seiner Atemluft durch ein von der Behörde besonders geschultes und ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht mit dem Alkomaten der Marke Siemens Alcomat V12-253 am 26.6.2004 um 01.47 Uhr in Wels, WZ-Innere Stadt ein relevanter Messwert von 0,75 mg/l Atemluftalkoholgehalt festgestellt wurde.

Er habe dadurch § 5 Abs.1 StVO iVm § 99 Abs.1 a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.1a StVO iVm § 20 VStG wurde eine Geldstrafe in Höhe von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 50 Euro, d.s. 10% der verhängten Geldstrafe, verpflichtet.

 

I.2. Dagegen erhob der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 26.7.2004 Einspruch ausschließlich gegen die Strafhöhe.

 

I.3. Die Bundespolizeidirektion Wels hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil die Berufung zurückzuweisen ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 51 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

 

Gemäß § 63 Abs. 4 AVG (i.V.m. § 24 VStG) ist eine Berufung nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat.

 

Laut der im Verfahrensakt aufliegenden Niederschrift über die Verkündung des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses vom 20.7.2004 hat der Berufungswerber ausdrücklich auf eine Berufung verzichtet und dies mit seiner Unterschrift bestätigt. Nachdem keine Anhaltung im Sinne des § 51 Abs. 4 VStG gegeben war, ist dieser Rechtsmittelverzicht wirksam abgegeben worden und es wurde das angefochtene Straferkenntnis sofort rechtskräftig.

 

Die Berufung war daher ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Mag. Kisch

 
 

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