Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109902/8/Fra/He

Linz, 07.12.2004

 

 

 VwSen-109902/8/Fra/He Linz, am 7. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn HJV, D-........, vertreten durch die Herren Rechtsanwälte T & P, in I gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 24. Juni 2004, VerkR96-2778-2004, betreffend Übertretung des § 18 Abs.4 StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 100 Euro herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden festgesetzt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (10 Euro).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 18 Abs.4 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 81 Stunden) verhängt, weil er am 12.2.2004 um 10.47 Uhr im Gemeindegebiet von Aistersheim, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A 8 auf Höhe Strkm. 33,270 in Fahrtrichtung Suben als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges der Marke Mercedes (Daimler Chrysler) mit dem behördlichen Kennzeichen (D) (Lastkraftwagen) samt Anhängewagen somit als Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen auf einer Freilandstraße einen Abstand von mindestens 50 Meter zu dem vor ihm fahrenden Sattelkraftfahrzeug (Satteltankfahrzeug) nicht eingehalten hat, zumal bei einer Fahrgeschwindigkeit von 59 km/h nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze der Abstand nur 16 Meter, das entspricht 0,99 Sekunden, betragen hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Im Rechtsmittel wird unter Verweis auf die Stellungnahme vom 11.5.2004 vorgebracht, dass den der Anzeige beiliegenden Lichtbildern ein Abstandswert von 27,3 Metern zu entnehmen und es aus diesem Grunde nicht nachvollziehbar sei, wie in weiterer Folge sodann von einem Abstand von lediglich 16 Meter ausgegangen wurde. Für den Fall, dass er tatsächlich lediglich einen geringeren Abstand als die erforderlichen 50 Meter eingehalten hätte - dies bestreite er jedoch ausdrücklich - sei es im gegenständlichen Fall kurzfristig zu einer derartigen Abstandsverkürzung gekommen. Dies lasse sich dermaßen erklären, als das Vorderfahrzeug plötzlich und unvermittelt abgebremst wurde. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis ausführt, dass es über eine geraume Strecke bzw. über einen geraumen Zeitraum zu einer Abstandsverkürzung gekommen ist und dass sich dies aus den Lichtbildern ableiten lasse, halte er dem entgegen, dass die vorliegenden Lichtbilder lediglich einen Zeitraum von 10.47 Uhr 44 Sekunden bis 10.47 Uhr 49 Sekunden des Vorfallstages dokumentieren. Aus den Lichtbildern sei daher keinesfalls eine länger andauernde Abstandsverkürzung herauszulesen.

 

Nach Auffassung des Bw ist auch die verhängte Geldstrafe bei weitem als überhöht anzusehen. Er stellt daher die Anträge, das gegen ihn erlassene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu ihn in Anwendung des § 21 VStG zu ermahnen, in eventu in Anbetracht dessen, das die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe bei weitem überragen, die verhängte Geldstrafe herabzusetzen.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich auf Grund des Vorbringens des Bw eine gutachtliche Stellungnahme eines Amtsachverständigen für Verkehrstechnik darüber eingeholt, ob seine Argumente aus verkehrstechnischer Sicht plausibel und nachvollziehbar sind.

 

In seiner Stellungnahme vom 6. November 2004, AZ: VT-010191/938-2004/Hag, führt Ing. H aus, dass die Auswertung der gegenständlichen Videosequenz mit dem Originalband erfolgt sei. Die für eine korrekte Messung notwendigen Randbedingungen seien erfüllt. Die Auswertung ergab folgendes Ergebnis:

"Eine Gruppe bestehend aus drei Sattelkraftfahrzeugen ist auf dem Videoband für einen Zeitabschnitt von 12 s zu beobachten.

In diesem Zeitraum ist augenscheinlich ein praktisch gleichbleibender Abstand zwischen den drei Fahrzeugen erkennbar.

Die computerunterstützte Auswertung ergab, dass alle drei Fahrzeuge praktisch die gleiche Geschwindigkeit hatten.

Zwischen den drei Fahrzeugen ergab sich ein Unterschied von 2 km/h. Das erklärt auch, dass ihr Abstand zu einander im Beobachtungszeitraum von 12 s praktisch gleich blieb.

Der Beschuldigte fuhr, abzüglich der erforderlichen Toleranzen, eine Geschwindigkeit von 59 km/h.

Der Abstand zwischen dem unmittelbar vorausfahrenden Sattelkraftfahrzeug und dem Sattelkraftfahrzeug des Beschuldigten betrug max. 16 m.

Aus der Anzeige geht folgendes hervor:

Im gegenständlichen Fall wurde als Maß für die Länge des vorderen Sattelkraftfahrzeuges eine Länge von nur 11,4 m abgezogen. Tatsächlich beträgt die Länge aber ca. 16,5 m.

Rechnerisch ergibt sich ein Abstand von 15,9 m, der vom Auswertungsprogramm im Sinne des Beschuldigten auf 16,0 m aufgerundet wird.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Messung korrekt durchgeführt wurde und der vorgeworfene Abstand von 16 m in Wirklichkeit geringer war, da beim vorgehaltenen Abstand eine geringere Fahrzeuglänge in Abzug gebracht wurde und die rechnerischen Rundungen zu Gunsten des Beschuldigten erfolgt sind."

Dem Bw wurde dieses Gutachten mit hg Schreiben vom 12. November 2004, VwSen-109902/6/Fra/Pe, zur Kenntnis mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme hiezu binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens gebracht. Lt. Zustellnachweis wurde dieses Schreiben am 17. November 2004 zugestellt. Bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ist eine Stellungnahme seitens des Bw nicht eingelangt.

 

In der oa Stellungnahme wird schlüssig dargelegt, dass die Messung korrekt durchgeführt wurde und, dass der vorgeworfene Abstand von 16 Meter wegen der geringeren in Abzug gebrachten Fahrzeuglänge und der rechnerischen Rundungen tatsächlich geringer war. Es ist sohin beweiskräftig, weshalb es der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde. Auch der Bw hat dieser gutachtlichen Stellungnahme nichts entgegen gesetzt. Im Grunde dieses Beweisergebnisses ist sohin davon auszugehen, dass der Bw tatbestandsmäßig gehandelt hat. Weiter Beweisaufnahmen waren nicht mehr erforderlich. Die Berufung war daher dem Grunde nach als unbegründet abzuweisen. Wegen Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist war es dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, den tatsächlich eingehaltenen Abstand vorzuwerfen, der - wie ausgeführt - wesentlich geringer war als der spruchgemäß vorgehaltene Abstand. Dieses den Bw begünstigende Sachverhaltsmerkmal ist das Resultat eines Rechenfehlers der Behörde und kann aus den oa Gründen nicht zu Lasten des Bw verändert werden.

 

Hinsichtlich der Strafe ist festzustellen, dass im Verfahren keine als erschwerend zu wertenden Umstände hervorgekommen sind. Den geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ist der Bw nicht entgegen getreten, weshalb diese Verhältnisse auch vom Oö. Verwaltungssenat der Strafbemessung zu Grunde gelegt werden. Die verhängte Strafe wurde jedoch nicht dem Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit Rechnung tragend eingestuft. Die Strafe war daher tat- und schuldangemessen herabzusetzen. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass § 18 Abs.4 StVO 1960 einen anderen Schutzzweck verfolgt als § 18 Abs.1 leg.cit., nämlich die gefahrlose Einordnungsmöglichkeit nach Überholvorgängen. Daraus resultiert ein geringerer Unrechtsgehalt als bei Verletzungen des § 18 Abs.1 StVO 1960. Dem Antrag auf Anwendung des § 20 VStG konnte schon deshalb nicht näher getreten werden, weil der hier anzuwendende gesetzliche Strafrahmen keine gesetzliche Mindeststrafe vorsieht. Auch eine Ermahnung iSd § 21 VStG scheidet aus, weil kein Hinweis auf geringfügiges Verschulden vorliegt.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 
II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. F r a g n e r

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