Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109903/10/Ki/Da

Linz, 21.10.2004

 

 

 VwSen-109903/10/Ki/Da Linz, am 21. Oktober 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der I S, W, A vertreten durch Rechtsanwalt D. M. A P, W, G vom 26.7.2004 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 7.7.2004, GZ. III-S-12.213/03/S, wegen einer Übertretung des KFG 1967 nach Durchführung von mündlichen Berufungsverhandlungen am 21.9.2004 und 19.10.2004 zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat die Berufungswerberin als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 20 Euro, ds. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit Straferkenntnis vom 7.7.2004, GZ. III-S-12.213/03/S, die Berufungswerberin für schuldig befunden, sie habe als Verantwortliche (handelsrechtliche Geschäftsführerin) der Firma G S Gesellschaft mbH, W, A etabl., die Zulassungsbesitzerin des KW mit dem Kennzeichen und des Anhängers mit dem Kennzeichen ist, nicht dafür Sorge getragen, dass mit diesem LKW samt Anhänger die in Betracht kommenden Vorschriften eingehalten werden, da am 23.10.2003, um 22.16 Uhr in Wels, auf der A 25 bei Strkm 13,2 in Fahrtrichtung Linz festgestellt wurde, dass das zulässige Gewicht für LKW-Züge von 40.000 kg überschritten wurde, da das tatsächliche Gesamtgewicht des LKW-Zuges laut Wiegeschein 42.680 kg betrug. Sie habe dadurch § 103 Abs.1 Z1 iVm § 4 Abs.7a KFG iVm § 9 VStG verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG wurde eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 60 Stunden verhängt. Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Die Rechtsmittelwerberin erhob dagegen mit Schriftsatz vom 26.7.2004 Berufung mit dem Antrag, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Es wurde gerügt, dass der Berufungswerberin der Wiegeschein nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, es sei ihr dadurch die Möglichkeit genommen worden, zu dem wesentlichsten Dokument des Verfahrens Stellung zu nehmen.

 

Der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung sei nicht erfüllt, die G S GmbH habe ein Qualitätsmanagementsystem eingeführt. Dadurch würden die Angestellten und Arbeiter sehr viel stärker in die betrieblichen Abläufe eingebunden und mit mehr Verantwortung in ihren Bereichen betraut werden. Jeder Fahrer habe sich davon zu vergewissern, dass sein Fahrzeug vor Fahrtantritt in einem, den Verwaltungsvorschriften entsprechenden Zustand ist. Dies umfasse auch die Beladung. Auf diese Verpflichtungen würden die Fahrer regelmäßig hingewiesen und es würde auch die Einhaltung überprüft werden.

 

Gegenständlich habe es sich um eine Fuhre von Rundholz aus dem Wald zum nächstgelegenen Verladebahnhof (bzw. Verarbeitungsbetrieb) gehandelt. Es sei naturgemäß beim Beladen des Holzes im Wald nicht möglich, das Gewicht genau zu bestimmen. Erst im nachhinein sei eine Kontrolle möglich. Gerade bei Holz schwanke das spezifische Gewicht auf Grund des Austrocknungsgrades, sodass die Lenker im Regelfall eher zu wenig laden um nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu kommen. Hier gegenständlich sei die Überladung für den Lenker jedenfalls nicht erkennbar gewesen. Die Berufungswerberin treffe kein persönliches Verschulden, sie habe die objektiv gebotene und subjektiv mögliche Sorgfalt nicht außer Acht gelassen. Durch die Einführung eines Qualitätsmanagementsystems, zertifiziert nach ISO 9,000 und sorgfältige Auswahl der Angestellten sei die objektive und subjektive Sorgfalt eingehalten worden.

 

Es sei der Berufungswerberin keinesfalls zuzumuten, jeden einzelnen Fahrer vor jeder einzelnen Fahrt zu überprüfen. Insbesondere sei dies unmöglich, wenn die LKW's außerhalb des Betriebsgeländes auf- und abladen. Im vorliegenden Falle sei der LKW im Ausland beladen worden. Eine Waage habe es an der Beladestelle nicht gegeben. Der Fahrer und Belader hätten dabei auf ihre jahrelange Erfahrung und auf ihr Augenmaß vertraut. Die Überladung sei jedenfalls nicht der Berufungswerberin zuzuschreiben, sondern allenfalls den bei der Beladung Aktiven.

 

Darüber hinaus würden regelmäßig stichprobenartige Kontrollen stattfinden. Bei einem Fuhrpark von mehr als 50 LKW sei es in einem wirtschaftlich geführten Betrieb unzumutbar, jeden einzelnen LKW vor jeder einzelnen Fahrt zu überprüfen und sei es im konkreten Falle unmöglich, da das Fahrzeug im Wald beladen worden sei. Die Berufungswerberin habe alle Maßnahmen getroffen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift erwarten ließen.

 

Seit dem 13.8.2003 sei der § 4 Abs.7a KFG grundlegend geändert worden. Nunmehr sei ein Gesamtgewicht von 42.000 kg zuzüglich 5 % bei EU-Zulassung, gerundet 44.000 kg zulässig. Technische Voraussetzung sei, dass beide Fahrzeuge mehr als zwei Achsen haben. Diese technische Beschränkung sei sachlich nicht gerechtfertigt. Weder die Fahreigenschaften noch die Straßenabnutzung würden ein Argument für dreiachsige Fahrzeuge hergeben. Offenbar werde hier mit unterschiedlichem Maß gemessen.

 

I.3. Die Bundespolizeidirektion Wels hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung von mündlichen Berufungsverhandlungen am 21.9.2004 und am 19.10.2004.

 

An der Verhandlung am 21.9.2004 nahmen der Rechtsvertreter der Berufungswerberin sowie ein Vertreter der Bundespolizeidirektion Wels teil, bei dieser Verhandlung wurde der Meldungsleger, B U, als Zeuge einvernommen. Dem Antrag der Berufungswerberin entsprechend wurde die Verhandlung dann vertagt, um auch Herrn C L zeugenschaftlich einzuvernehmen, die Einvernahme dieses Zeugen erfolgte bei der Verhandlung am 19.10.2004, an dieser Verhandlung nahm außerdem der Rechtsvertreter der Berufungswerberin wiederum teil, ein Vertreter der Bundespolizeidirektion Wels ist zu dieser Verhandlung nicht mehr erschienen.

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oö., Außenstelle Wels, vom 9.12.2003 zu Grunde. Der Meldungsleger hat die festgestellte Überladung durch Verwiegung des Kraftwagenzuges auf einer geeichten Brückenwaage der Österr. Bundesbahnen am Terminal Wels festgestellt. Die Ladung bestand aus Rundholz. Der Anzeige beigelegt war ein Wiegeschein, daraus ist ein Brutto- bzw. Nettogewicht von 42.680 kg festgestellt worden. Dieser Wiegeschein wurde den Verhandlungsteilnehmern am 21.9.2004 zur Kenntnis gebracht.

 

Der Meldungsleger erklärte dazu bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme, dass er im Rahmen der Verwiegung die angezeigte Überladung festgestellt habe, es habe sich um eine ganz normale Verwiegung gehandelt. Der Chauffeur habe sich gerechtfertigt, dass er bei Landwirten geladen hätte und keine Waage zur Verfügung gestanden wäre.

 

Der Rechtsvertreter erklärte zunächst, dass Herr L zum Vorfallszeitpunkt für den Einsatz der LKW's einschließlich der Beladung im Hinblick auf die Einhaltung sämtlicher kraftfahrrechtlicher Bestimmungen bestellt gewesen sei. Er sei bereits auch in anderen Verwaltungsstrafverfahren, welche vor dem nunmehrigen Tatzeitpunkt geführt worden seien, als verantwortlicher Beauftragter benannt worden.

 

Die Firma G S GmbH betreibe Schottergrubentransporte, eine Reihe von LKW's seien auch für den Transport von Holz aus dem Wald eingerichtet.

 

Bezüglich Kontrollsystem sei durch das Unternehmen ein solches entwickelt worden, dass kraftfahrrechtliche Übertretungen hintangehalten werden können. Um Überladungen zu vermeiden, würden die Wiegescheine, welche zur Verrechnung herangezogen werden auch ausgewertet, wenn sich Überladungen ergeben, würden die Lenker entsprechend darauf hingewiesen werden. Herr L sei diesbezüglich mit Anordnungsbefugnis ausgestattet, er könne bei groben Verstößen gegen diesbezügliche gesetzliche Bestimmungen auch disziplinierende Maßnahmen ergreifen. Bei Überladungen würde im Regelfall mit den Fahrern geredet werden, dies reiche normalerweise aus. Der im gegenständlichen Falle betroffene Lenker sei grundsätzlich immer anstandsfrei gewesen.

 

Bezüglich Ausbildung der Lenker erklärte der Rechtsvertreter, dass jeder Lenker bei seinem Diensteintritt bzw. in Anlassfällen, wenn sich irgendetwas ändere, ein sogenanntes Fahrerhandbuch erhalte, dessen Erhalt auch schriftlich zu bestätigen sei. In diesem Fahrerhandbuch würden auch sämtliche gesetzliche Bestimmungen enthalten sein. Bezüglich praktischer Unterweisung, wie etwa spezifischer Gewichte, müssten die Fahrer grundsätzlich aus der Praxis lernen. Es sei ein Erfahrungswert, dass junge Fahrer im Regelfalle die Fahrzeuge deutlich unterbeladen und sich erst in der Praxis heranarbeiten würden.

 

Herr C L erklärte bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 19.10.2004, er sei Angestellter der Firma G S Ges.mbH. in Wien. Seine Aufgabe dort bestehe darin, Personalangelegenheiten zu bearbeiten, weiters die Verwaltung des LKW-Fuhrparkes und er sei auch Betriebsleiter für Sandwerke und Deponien. Als Verantwortlicher für den LKW-Fuhrpark habe er dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge den technischen Voraussetzungen entsprechen. Weiters habe er dafür zu sorgen, dass die Beladungsvorschriften eingehalten werden. Er trage im täglichen Betrieb diesbezüglich die Verantwortung.

 

Es gebe aber keinen schriftlichen Vertrag zwischen ihm und dem Unternehmen, es sei intern eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden. Seine Aufgabe bestehe auch darin, die Kontrolle der Ladungssicherung bzw. der ordnungsgemäßen Beladung allgemein durchzuführen. Es gäbe im Betrieb eine Brückenwaage, er habe das Recht, wenn jemand überladen ausfahren wolle, diesen wieder zurückzuschicken.

 

Auf ausdrückliches Befragen, ob er der Unternehmungsleitung bzw. der Geschäftsführerin irgendwann einmal gegenüber erklärt habe, dass er auch bereit sei, die Verantwortung für verwaltungsstrafbare Handlungen zu übernehmen, erklärte der Zeuge jedoch, dass dies nicht der Fall sei. Es seien auch im Zusammenhang mit dem Unternehmen S gegen ihn noch keinerlei Verwaltungsstrafverfahren, etwa wegen Überladung odgl., geführt worden.

 

Bezüglich Kontrollsystem im Betrieb führte der Zeuge aus, dass dieses "ISO-zertifiziert" sei. Dieses Zertifikat umfasse den ganzen Betrieb und es gebe zum Beispiel ein Fahrerhandbuch, in welchem schriftliche Weisungen enthalten wären. In diesem Buch sei auch das Thema Überladungen angesprochen, es sei dies ein großes Thema.

 

Kontrolliert werde das Gewicht der Fahrzeuge direkt auf der Waage, es gäbe im Betrieb einen Wiegemeister, in zweiter Linie würde das Gewicht durch die Wiege- bzw. Lieferscheine, auf denen das Gewicht jeweils angegeben ist, kontrolliert. Die Scheine würden jeden Abend im Geschäft von den Fahrern abgegeben werden. Sollten sich irgendwelche Auffälligkeiten ergeben, so werde mit dem Fahrer gesprochen. Im vorliegenden Falle verhalte es sich natürlich anders, weil der Fahrer die Baumstämme im Wald aufgeladen habe. Dieses Problem, wonach auch auswärts geladen werde, würde im Betrieb insoferne gelöst, als etwa in bestimmten Fällen sogenannte Laderwaagen verwendet werden würden. Außerdem seien die Fahrer angewiesen, bei der Beladung des Fahrzeuges am Fahrzeug zu stehen, damit sie das Gewicht abschätzen könnten, durchwegs handle es sich ohnedies um erfahrene Kraftwagenlenker.

 

Wenn ein Kraftwagenlenker neu im Betrieb anfange, so fahre dieser zunächst zwei Wochen mit einem erfahrenen Kraftwagenlenker mit, damit er solche Situationen kennen lernen könne.

 

Auf Befragen, ob es regelmäßige Schulungen für die Kraftwagenlenker gäbe, erklärte der Zeuge, man habe das schon gemacht, derzeit jedoch werde im konkreten Anlassfall, nachdem etwa eine Überladung festgestellt worden sei, mit dem konkreten Fahrer darüber gesprochen. Die ISO-Zertifizierung schreibe Schulungen in gewissen Abständen vor. Auf ausdrückliches Befragen, ob jetzt noch Schulungen durchgeführt werden würden, erklärte der Zeuge, dass die Leute welche schon geschult seien, nicht mehr so oft einer Schulung unterzogen werden würden.

 

Der Lenker des gegenständlichen Kraftwagenzuges sei zum Vorfallszeitpunkt ca. drei Jahre im Unternehmen beschäftigt gewesen, es habe sich offensichtlich um eine bloße Fehleinschätzung durch den Lenker gehandelt. Vorher habe es mit diesem Lenker noch niemals Probleme gegeben.

 

Das Unternehmen sei auch auf der Suche nach neuen Technologien.

 

Der Transport von Rundhölzern diene grundsätzlich dazu, die Hölzer vom Wald zu den verschiedenen Sägewerken zu transportieren.

 

Der Zeuge erklärte, dass er auch selbst kontrolliert werde, eine Kontrolle der Lieferscheine erfolge auch durch die Prokuristin, Frau M. S S-S, es sei dies die Tochter der Geschäftsführerin.

 

Vorgelegt wurde auch eine Kopie des Tourenberichtes des gegenständlichen Tages. Daraus geht hervor, dass die Beladung des gegenständlichen Fahrzeuges in der Zeit von 19.00 Uhr bis 19.55 Uhr (23.10.2003) in Pilsting (BRD) erfolgte. Anschließend wurden die Hölzer über die Grenze nach Österreich, jedenfalls bis zum Anhalteort transportiert.

 

Die Entfernung zwischen Pilsting (BRD) und Wels wurde aus einem Routenplaner (tiscover) eruiert, daraus lässt sich ersehen, dass die luftlinienmäßige Entfernung zwischen Pilsting und Wels mehr als 100 km beträgt.

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht, wer u.a. diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Gemäß § 4 Abs.7a KFG 1967 in der zur Tatzeit bzw. zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses geltenden Fassung darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38.000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39.000 kg und mit Containern- und Wechselaufbauten 42.000 kg und beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 42.000 kg nicht überschreiten. Bei einem in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeug sind die im ersten Satz genannten Gewichte um 5 vH, gerundet auf volle 1.000 kg, zu erhöhen.

 

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Unbestritten ist, dass die Berufungswerberin jedenfalls zur Tatzeit handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma G S Gesellschaft m.b.H. und sie somit zur Vertretung dieser Gesellschaft nach außen berufen war.

 

Dem Einwand, Herr C an L wäre als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs.2 VStG bestellt gewesen, muss entgegengehalten werden, dass diese Beauftragung von Herrn L bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme in Abrede gestellt wurde. Er sei Angestellter des Unternehmens und auch für den LKW-Fuhrpark verantwortlich, er habe sich dem Unternehmer gegenüber jedoch niemals bereit erklärt, die Verantwortung für verwaltungsstrafbare Handlungen zu übernehmen. In freier Beweiswürdigung gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Auffassung, dass die Aussagen des Zeugen L, auch was die weiter unten folgenden Ausführungen bezüglich Kontrollsystem anbelangt, der Wahrheit entsprechen. Demnach geht die Berufungsbehörde davon aus, dass die Berufungswerberin als handelsrechtliche Geschäftsführerin der G S Ges.m.b.H. die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung trägt.

 

Dass die G S Ges.m.b.H. Zulassungsbesitzer der gegenständlichen Fahrzeuge war, bleibt unbestritten und es hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren auch ergeben, dass die Überladung korrekt festgestellt worden ist. Der Meldungsleger hat diesbezüglich als Zeuge bestätigt, dass er die Verwiegung vorgenommen und so die Überladung festgestellt hat, auch seine Aussagen werden im Rahmen der freien Beweiswürdigung als glaubwürdig angesehen. Darüber hinaus findet sich im Verfahrensakt auch der diesbezügliche Wiegeschein, auf dem ebenfalls als Ausmaß der Überladung bestätigt worden ist.

 

Ausgehend von einer zulässigen Summe der Gesamtgewichte von 40.000 kg (einschließlich 5 %) betrug daher die Überladung im vorliegenden Falle 2.680 kg, der zur Last gelegte Sachverhalt wurde sohin in objektiver Hinsicht verwirklicht.

 

Die Berufungswerberin vermeint jedoch, dass ein entsprechendes Kontrollsystem im Unternehmen besteht und ihr daher kein Verschulden an dieser Überladung angelastet werden könne. Dazu wird festgestellt, dass laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vergleiche etwa Erkenntnis vom 13.11.1996, 96/03/0232) die im § 103 Abs.1 Z1 KFG normierte Sorgfaltspflicht zwar nicht verlangt, dass der Zulassungsbesitzer selbst jede Beladung überprüft, ob sie dem Gesetz und den darauf gegründeten Verordnungen entspricht. Der Zulassungsbesitzer hat aber nach dieser Gesetzesstelle jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, dass Überladungen hintangehalten werden. Hiefür reicht die bloße Dienstanweisung an die bei ihm beschäftigten Lenker, die Beladungsvorschriften einzuhalten, nicht aus, zumal eine Überwälzung der vom Zulassungsbesitzer grundsätzlich persönlich treffenden Verpflichtung auf den ohnehin separat unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist. Der Zulassungsbesitzer hat vielmehr die Einhaltung der Dienstanweisung auch gehörig zu überwachen. Sollte er etwa wegen der Größe des Betriebes nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, so hat er eine andere Person damit zu beauftragen, um Überladungen zu vermeiden.

 

Der Zeuge Ludwig hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass im Betrieb ein "ISO-zertifiziertes" Kontrollsystem bestehe, jene Fahrzeuge, welche das Unternehmen verlassen, würden vor der Abfahrt abgewogen werden und es würden allfällige Überladungen sofort festgestellt werden können bzw. die Fahrer zum ordnungsgemäßen Beladen zurückgeschickt werden. Der Zeuge führte weiters aus, dass eine Kontrolle der Gewichte anhand der Touren- und Lieferscheine erfolge, diese Scheine würden von der Tochter der Berufungswerberin, welche die Prokura im Unternehmen hat, vorgenommen werden. Auch er selbst würde die Unterlagen kontrollieren, allfällige Überladungen würden mit den Fahrern besprochen werden. Im schlimmsten Falle würde man sich auch von den Fahrern trennen. Im vorliegenden Falle habe jedoch keine Möglichkeit zur Verwiegung bestanden, zumal das Fahrzeug im Wald beladen worden sei. Der Zeuge führte weiters aus, dass den Fahrern jeweils bei Dienstantritt ein Handbuch gegeben werde, in diesem Handbuch würde auch das Thema bezüglich Überladungen entsprechend behandelt werden. Fahrer, die neu im Unternehmen beginnen, würden zunächst für einen Zeitraum von zwei Wochen mit einem erfahrenen Kraftwagenlenker mitfahren, damit sie die entsprechenden Situationen kennen lernen könnten. Es bestehe auch die Anweisung, dass die Fahrer bei der Beladung des Fahrzeuges am Fahrzeug stehen, damit sie das Gewicht der Ladung entsprechend einschätzen könnten, wobei es sich ohnedies durchwegs um erfahrene Kraftwagenlenker handle.

 

Bezüglich regelmäßige Schulungen führte jedoch der Zeuge aus, dass man diese schon gemacht habe, derzeit werde jedoch im konkreten Anlassfall, nachdem etwa eine Überladung festgestellt worden sei, mit dem konkreten Fahrer darüber gesprochen werden. Die ISO-Zertifizierung schreibe Schulungen in gewissen Abständen vor, Leute, die jedoch bereits geschult seien, würden nicht mehr so oft einer Schulung unterzogen werden.

 

Der konkrete Lenker des Kraftwagenzuges sei zum Vorfallszeitpunkt ca. drei Jahre im Unternehmen beschäftigt gewesen, es habe mit ihm bisher noch niemals Probleme gegeben.

 

Das Unternehmen sei auch auf der Suche nach neuen Technologien um allenfalls auch eine Abwaage außerhalb des Unternehmens durchführen zu können.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass im vorliegenden Falle das Unternehmen zwar verschiedene Maßnahmen vorgesehen hat, um allfälligen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Befolgung von kraftfahrrechtlichen Vorschriften entgegenzutreten, die bloße Ausgabe eines Fahrerhandbuches kann jedoch regelmäßige Schulungen, welche, wie der Zeuge angegeben hat, durch die ISO-Zertifizierung vorgeschrieben wurden, nicht ersetzen. Nach seinen Angaben wurden zwar Schulungen durchgeführt, offensichtlich hat man jedoch, jedenfalls was Leute betrifft, welche schon geschult worden sind, von diesen regelmäßigen Schulungen wiederum Abstand genommen. Im Sinne der oben zitierten (ständigen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes konnte daher der Nachweis eines lückenlosen Kontrollsystems, welches auch eine regelmäßige Durchführung entsprechender Schulungen miteinbezieht, nicht nachgewiesen werden und es konnte sich somit auch die Berufungswerberin nicht in subjektiver Hinsicht entlasten. Es ist ihr somit zumindest ein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, welches sie verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten hat.

 

Der Ordnung halber wird noch festgestellt, dass der gegenständliche Transport auch nach der neuen Rechtslage (Fassung des § 4 Abs.7a KFG nach der 24. KFG-Novelle) nicht zulässig gewesen wäre, zumal ein Transport von Rundholz aus dem Wald nur bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, unter Vorliegen der weiteren Voraussetzungen zulässig ist. Eine Recherche hat ergeben, dass die Entfernung vom Verladeort in Pilsting bis zum Anhalteort im Bereich der Stadt Wels jedenfalls mehr als 100 km Luftlinie beträgt.

 

Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

I.6. Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so hat die Bundespolizeidirektion Wels in der Begründung des Straferkenntnisses festgestellt, dass die verhängte Geldstrafe dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schwere der Übertretung entspräche. Eine geringere Strafe würde aus general- wie spezialpräventiven Überlegungen nicht zielführend sein.

 

Als Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde ein monatliches Einkommen von ungefähr 1.150 Euro geschätzt, entsprechend diesem Umstand wurde eine Reduzierung der zunächst mit einer Strafverfügung verhängten Geldstrafe auf das nunmehrige Ausmaß vorgenommen.

 

Milderungs- und Erschwerungsgründe würden keine zu berücksichtigen sein.

 

Dazu stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass eine Überladung eines Kraftfahrzeuges grundsätzlich kausal für eine Gefahrenerhöhung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und auch für eine überproportionale Abnützung der Straße ist. Der objektive Unwertsgehalt derartiger Verstöße ist somit als beträchtlich einzustufen und es bedarf daher sowohl aus Gründen der Spezial- wie auch der Generalprävention empfindlicher Strafen, um einerseits Beschuldigte künftighin eine größere Sensibilität gegenüber diesem Rechtsgut angedeihen zu lassen und andererseits den Schutzwert dieses Rechtsgutes generell zu dokumentieren.

 

Festgestellt wird, dass aus den Verfahrensunterlagen keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen zu ersehen sind und daher entgegen der Annahme der Bundespolizeidirektion Wels vom Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ausgegangen werden muss. Dieser Umstand vermag jedoch im Hinblick auf die oben angeführten Ausführungen im vorliegenden konkreten Falle zu keiner Strafminderung führen, zumal die Bundespolizeidirektion Wels sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe, gemessen am gesetzlich festgelegten Strafrahmen, äußerst milde bemessen hat. Eine Herabsetzung wird daher, auch unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, als nicht für vertretbar erachtet.

 

I.7. Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Berufungswerberin weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in ihren Rechten verletzt wurde, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

 
 

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