Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109907/9/Kof/He

Linz, 13.09.2004

 

 

 VwSen-109907/9/Kof/He Linz, am 13. September 2004

DVR.0690392
 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn EL gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7.7.2004, VerkR96-20604-2003, wegen Übertretungen des § 4 StVO, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 10.9.2004 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 VStG;

§ 66 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben am 25.08.2003 um 17.15 Uhr im Gemeindegebiet Ansfelden, auf der A 1 bei Strkm. 171,500 in Fahrtrichtung Salzburg, das KFZ, pol.KZ. ......... mit Anhänger, pol.KZ. ....... gelenkt, und es dabei nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem Ihr Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, unterlassen,

  1. die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten, bzw. der Personen, in deren Vermögen der Schaden entstanden ist, unterblieben ist und
  2. das von Ihnen gelenkte Fahrzeug sofort anzuhalten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften(en) verletzt:

  1. § 4 Abs.5 und § 99 Abs.3 lit.b Straßenverkehrordnung 1960 (StVO 1960)
  2. § 4 Abs.1 lit.a und § 99 Abs.2 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß §

1. 80 Euro

48 Stunden

99 Abs.3 lit.b StVO 1960

2. 120 Euro

48 Stunden

99 Abs.2 lit.a StVO 1960

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen.

20,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10% der Strafe
(je ein Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrage (Strafe/Kosten/..........) beträgt daher 220 Euro."

Der Bw hat gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 25.7.2004 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 10.9.2004 wurde beim UVS eine mündliche Verhandlung durchgeführt,
an welcher sowohl der Bw als auch dessen Unfallgegner, Herr Dipl.-Ing. RW teilgenommen haben.

 

Zur Tatzeit und am Tatort kam es zu einer Berührung zwischen dem Lkw, gelenkt vom Bw, einerseits sowie dem Pkw, gelenkt vom Zeugen RW, andererseits.

Dabei sind an der Heckklappe des Pkw vier kleine Eindellungen entstanden.

 

Der Bw - welcher vom Verkehrsunfall nichts bemerkt und insbesondere kein Anstoßgeräusch gehört hat - wurde vom Unfallbeteiligten durch Handzeichen aufmerksam gemacht und hat so schnell als möglich am Pannenstreifen angehalten.

Der Unfallbeteiligte und Zeuge, RW hat ebenfalls am Pannenstreifen angehalten, allerdings - aus Sicherheitsgründen - einige 100 Meter weiter vorne, kurz nach der Abfahrt Traun.

 

Sowohl der Bw, als auch der Unfallbeteiligte/Zeuge haben versucht, die Verpflichtung nach § 4 Abs.1 lit.a StVO einzuhalten, indem sie jeweils am Pannenstreifen angehalten haben.

 

Dem Bw ist zuzubilligen, dass er -- nachdem er vom Unfallbeteiligten auf den Verkehrsunfall aufmerksam gemacht wurde -- sofort am Pannenstreifen angehalten hat.

 

Dass der Bw einerseits sowie der Unfallbeteiligte/Zeuge andererseits nicht
an ein- und derselben Stelle angehalten haben, ist allenfalls auf ein Missverständnis
zurückzuführen, welches jedoch dem Bw (und auch dem Unfallbeteiligten/Zeugen) nicht als "fahrlässiges Verhalten" iSd § 5 Abs.1 VStG anzulasten ist.

 

Gleiches gilt sinngemäß für die Verpflichtung nach § 4 Abs.5 StVO.

Dazu ist ergänzend auszuführen, dass der Bw ca. eine Stunde nach dem
Verkehrsunfall bei der Autobahngendarmerie Seewalchen zum Verkehrsunfall sowie zu seinem eigenen Anhaltemanöver ausgesagt hat.

Dem Bw ist daher auch hinsichtlich einer allfälligen Verwaltungsübertretung nach
§ 4 Abs.5 StVO kein fahrlässiges Verhalten iSd § 5 Abs.1 VStG vorzuwerfen.

 

Letztendlich ist auch noch darauf hinzuweisen, dass dem Unfallbeteiligten/Zeugen der beim Verkehrsunfall entstandene Sachschaden zur Gänze ersetzt worden ist.

 

Dem Bw kann - wie dargelegt - an einer allfälligen Verwaltungsübertretung nach
§ 4 Abs.1 lit.a sowie § 4 Abs.5 StVO ein fahrlässiges Verhalten iSd § 5 Abs.1 VStG nicht vorgeworfen werden.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben, das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Der Bw hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kofler

 
 

Beschlagwortung:

§ 5 Abs.1 VStG: Zu § 4 StVO

 
 

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