Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109915/13/Zo/Pe

Linz, 07.03.2005

 

 

 VwSen-109915/13/Zo/Pe Linz, am 7. März 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn W F, vom 28.6.2004 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 8.6.2004, VerkR96-19359-2002-O/Pos, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 3.3.2005 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.
  2. Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben und die verhängten Strafen werden auf 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) herabgesetzt.

     

  3. Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren ermäßigen sich auf 10 Euro; für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 29.7.2002 um 7.48 Uhr in St. Florian auf der L 566 bei Strkm. 6,550 in Fahrtrichtung Steyr als Lenker des Kraftfahrzeuges die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 36 km/h überschritten habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 138 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden, Verfahrenskostenbeitrag 13,80 Euro) verhängt wurde.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber ausführt, dass er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Er sei auf der L 566 in Richtung Steyr gefahren und habe sich einem auf seinem Fahrstreifen fortbewegendem Pulk zahlreicher, in geringem Abstand fahrender Pkw und Lkw genähert. Es müsse daher eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug vorliegen. In der Anzeige sei eine Geschwindigkeit von 141 km/h vorgehalten worden. Im bekämpften Straferkenntnis jedoch eine solche von 136 km/h. Die Behörde habe es unterlassen, den Passus "nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze" im Spruch aufzunehmen. Die Behörde habe ihm eine falsche Geschwindigkeit (136 km/h sei er nicht gefahren) zugeordnet, weshalb der Tatvorwurf falsch und zwischenzeitig Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Es müsse zwar das ziffernmäßige Ausmaß einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht im Spruch angegeben werden, wenn jedoch eine Fahrgeschwindigkeit angeführt ist, muss diese richtig sein, weil sonst eben der Tatvorwurf falsch sei.

 

Von besonderer Wichtigkeit seien auch Messort und Messentfernung, weil sich aus diesen der Tatort ergebe. Es müsse jeder Messung ein exakter Entfernungsort zugeordnet werden und die Angabe des Zeugen, die Messung sei auf eine Entfernung von ca. 350 m durchgeführt worden, sei zu ungenau, um ihm eine konkrete Verwaltungsübertretung vorwerfen zu können.

 

Im Einspruch gegen die ursprüngliche Strafverfügung hatte der Berufungswerber auch noch bemängelt, dass innerhalb der Verjährungsfrist keine Verfolgungshandlung gegen ihn erfolgt sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Verlesung des Verfahrensaktes der Erstinstanz sowie Befragung des Berufungswerbers und Einvernahme des Zeugen RI H bei der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 3.3.2005.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 29.7.2002 um 7.48 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der L 566 in Fahrtrichtung Steyr. Er hat dabei den die Lasermessung durchführenden Gendarmeriebeamten nicht gesehen und vom Vorfall selbst erstmals am 27.2.2003 durch die Zustellung der Strafverfügung erfahren. Zum Verkehrsaufkommen führte der Berufungswerber an, dass mehrere Fahrzeuge in einer aufgelockerten Kolonne mit ungefähr der selben Geschwindigkeit gefahren seien, wobei die Abstände zwischen den einzelnen Fahrzeugen ungefähr 50 m betragen hätten. Er befahre die gegenständliche Straße mehrmals in der Woche in beide Fahrtrichtungen und es sei ihm bekannt, dass an dieser Straßenstelle immer wieder Lasermessungen durchgeführt werden, weshalb er gerade hier besonders auf die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit achte.

 

Der Zeuge RI H führte um 7.48 Uhr eine Geschwindigkeitsmessung mit dem damals gültig geeichten Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessgerät LTI 20.20 TS/KM-E mit der Nr. 5647 durch. Die Messung erfolgte von seinem Standort bei Strkm. 6,2 auf eine Messentfernung von 350 m im abfließenden Verkehr. Bereits während der Vorbeifahrt des Fahrzeuges hatte sich der Zeuge das Kennzeichen notiert. Er hatte vor Beginn der Lasermessung die in den Verwendungsbestimmungen vorgeschriebenen Funktionskontrollen um 7.40 Uhr durchgeführt, wobei diese ergeben haben, dass das Lasergerät ordnungsgemäß funktionierte. Die Messung ergab eine Geschwindigkeit von 141 km/h, wobei eine Messtoleranz von 3 % abzuziehen ist.

 

Zum tatsächlichen Verkehrsaufkommen am Vorfallstag konnte der Zeuge keine Angaben mehr machen. Er bestätigt allerdings, dass um diese Tageszeit auf dieser Straße ständig Verkehr ist. Meist handelt es sich nicht um dichten Kolonnenverkehr, sondern die Fahrzeuge fahren ziemlich aufgelockert. Natürlich kann es auch vorkommen, dass eine dichte Fahrzeugkolonne vorbeifährt. Bei der Lasermessung richtet der Zeuge den roten Visierpunkt auf das Kennzeichen des zu messenden Fahrzeuges. Wenn das Lasergerät eine gemessene Geschwindigkeit anzeigt, geht er von einer ordnungsgemäßen Messung aus, weil das Gerät ansonsten eine "Error-Meldung" anzeigt. Der Zeuge gab auf Befragen an, dass es auf eine Entfernung von 350 m möglich ist, Fahrzeuge, welche mit einem Abstand von 50 m hintereinanderfahren, einzeln zu messen, weil der Visierpunkt im Lasergerät scharf gebündelt ist. Er kann allerdings zum damaligen tatsächlichen Verkehrsaufkommen keine Angaben machen. Wenn tatsächlich mehrere Fahrzeuge relativ knapp hintereinander an ihm vorbeifahren, misst er in der Regel jenes, welches ihm subjektiv am schnellsten vorkommt.

 

Bezüglich der Messentfernung erläuterte der Zeuge, dass seine Angabe von "ca. 350 m" in der Niederschrift vom 30.9.2003 so gemeint war, dass sich sein Standort bei der Messung ungefähr bei Strkm. 6,2 befindet und die Messentfernung natürlich auf den Meter genau vom Lasergerät abgelesen werden kann. Die Angabe "ca. 350 m" hat er so verstanden, dass eben sein Standort nicht auf den Meter genau eingemessen ist und sich daher auch der Tatort nur ungefähr auf wenige Meter auf oder ab ergibt. Die Strecke befindet sich jedenfalls im Freiland und es befindet sich im Bereich von geschätzt 2 km keine verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung.

 

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist anzuführen, dass die Adresse des Berufungswerbers in der Lenkerauskunft vom 7.10.2002 mit "Firma W" angegeben wurde. Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27.1.2003 wurde am 28.1.2003 an diese Adresse gesendet, konnte dort allerdings nicht zugestellt werden, weil die richtige Zustelladresse des Berufungswerbers wie folgt lautete: "W H". Letztlich wurde die Strafverfügung dem Berufungswerber am 26.2.2003 tatsächlich zugestellt.

 

Im Verwaltungsstrafakt der Erstinstanz befindet sich ein Vorstrafenausdruck über den Berufungswerber - allerdings ohne Geburtsdatum -, wonach dieser am 11.10.2001 wegen einer Übertretung des § 7 Abs.1 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz rechtskräftig bestraft worden sei. Dazu gab der Berufungswerber an, dass ihm eine derartige Bestrafung völlig unbekannt sei, weshalb in der mündlichen Verhandlung eine neuerliche Anfrage mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum durchgeführt wurde. Diese Anfrage ergab, dass über den Berufungswerber tatsächlich keine Verwaltungsvormerkungen aufscheinen.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges auf Freilandstraßen eine Geschwindigkeit von 100 km/h nicht überschreiten.

 

5.2. Bezüglich der vom Berufungswerber geltend gemachten Verfolgungsverjährung wegen verspäteter Zustellung der Strafverfügung ist auf die zutreffenden Ausführungen der Erstinstanz zu verweisen. Die Strafverfügung wurde innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist an jene Adresse abgesendet, welche der Behörde bekannt gegeben worden war. Es liegt daher eine gültige und rechtzeitige Verfolgungshandlung vor, weil es eben nicht auf den tatsächlichen Empfang, sondern auf das Absenden der Strafverfügung ankommt.

 

Der Zeuge hatte bei der mündlichen Verhandlung keine Erinnerung an die konkrete Messung des Berufungswerbers. Dies ist aufgrund der Vielzahl gleichartiger Tätigkeiten und die seither verstrichene Zeit gut nachvollziehbar. Der Zeuge konnte jedoch ausführlich und glaubwürdig schildern, wie er Lasermessungen grundsätzlich durchführt und dass er dabei die Verwendungsbestimmungen einhält. Es haben sich keine Hinweise auf eine Fehlmessung ergeben, weshalb von einer ordnungsgemäßen Messung auszugehen ist.

 

Zu der vom Berufungswerber behaupteten Verwechslungsmöglichkeit wegen des Kolonnenverkehrs ist anzuführen, dass das Beweisverfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben hat, dass der Berufungswerber tatsächlich in einer Kolonne gefahren ist. Der Berufungswerber hat erst ca. sieben Monate nach der Lasermessung von dieser erfahren und es ist nicht nachvollziehbar, wie er auf einer Fahrstrecke, welche er mehrmals wöchentlich befährt, konkret angeben will, dass zum Messzeitpunkt tatsächlich Kolonnenverkehr geherrscht hat. Unabhängig davon hat der Zeuge glaubwürdig dargelegt, dass es auf eine Entfernung von 350 m durchaus möglich ist, Fahrzeuge, welche mit einem Abstand von ca. 50 m hintereinanderfahren, einzeln zu messen. Dies ist auch dem zuständigen Mitglied des Oö. Verwaltungssenates, welcher selber bereits Lasermessungen durchgeführt hat, aus eigener Erfahrung hinreichend bekannt. Im Übrigen ist auf Punkt 2.8 der Verwendungsbestimmungen zu verweisen, wonach ein Messergebnis grundsätzlich nur dann zur Auswertung herangezogen werden darf, wenn einwandfrei zu erkennen ist, von welchem Fahrzeug dieses Messergebnis verursacht wurde. Dies ist mit Sicherheit dann gegeben, wenn das zu messende Fahrzeug mit dem roten Visierpunkt im Zielfernrohr einwandfrei anvisiert worden ist. Der Zeuge hat dazu glaubwürdig angegeben, dass er bei Lasermessungen die Fahrzeuge grundsätzlich im Bereich des Kennzeichens mit dem roten Visierpunkt anvisiert. Er konnte die gegenständliche Messung aus diesem Grund eindeutig dem Fahrzeug des Berufungswerbers zuordnen.

 

Hinsichtlich der notwendigen Konkretisierung der dem Berufungswerber vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist bezüglich der Geschwindigkeit darauf hinzuweisen, dass sich nach Abzug der Messtoleranz eine Geschwindigkeit von 136 km/h ergibt, weshalb dem Berufungswerber ohnedies die richtige Geschwindigkeit vorgeworfen wurde. Der Zusatz "nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze" kommt zwar in der Behördenpraxis bei derartigen Spruchformulierungen häufig vor, ist jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein notwendiger Bestandteil des Spruches.

 

Hinsichtlich der Meterangabe bezüglich des Tatortes ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungswerber die Verwaltungsübertretung im fließenden Verkehr begangen hat. Bei der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit legt er in einer Sekunde fast 40 m zurück, weshalb eine Angabe des Tatortes auf den Meter genau nicht erforderlich ist. Dies jedenfalls in Fällen wie diesem, wo ohnedies auf eine lange Fahrstrecke die selbe Fahrgeschwindigkeit erlaubt ist und keinerlei Anhaltspunkt dafür besteht, dass eine um einige Meter ungenaue Angabe des Tatortes an der vom Berufungswerber verletzten Rechtsvorschrift irgendetwas ändert. Anders wäre lediglich der Fall zu beurteilen, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung ganz knapp vor Beginn oder Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung festgestellt wird. In einem solchen Fall - der aber hier nicht vorliegt - wäre selbstverständlich eine genaue Konkretisierung des Tatortes notwendig.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit gehören zu den gefährlichsten Verkehrsübertretungen und führen immer wieder zu gefährlichen Situationen und auch zu Verkehrsunfällen. Aus diesem Grund müssen entsprechend spürbare Geldstrafen verhängt werden. Im Gegensatz zu den Ausführungen der Erstinstanz ist jedoch als strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber bisher unbescholten war. Auch die seit der Übertretung verstrichene Zeit und der Umstand, dass der Berufungswerber in dieser Zeit - zumindest soweit bekannt - keine weiteren Verkehrsübertretungen begangen hat, sind als strafmildernd zu berücksichtigen. Straferschwerungsgründe liegen hingegen nicht vor. Unter Abwägung all dieser Umstände erscheint die nunmehr auf 100 Euro herabgesetzte Geldstrafe bei einer gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe für derartige Übertretungen von 726 Euro angemessen und ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Sie entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers (monatliches Nettoeinkommen 1.236 Euro, keine Sorgepflichten, kein Vermögen und keine Schulden). Es war daher die von der Erstinstanz verhängte Strafe entsprechend herabzusetzen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

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