Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109916/7/Bi/Be

Linz, 14.12.2004

 

 

 VwSen-109916/7/Bi/Be Linz, am 14. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H R, pA G-Werbering GesmbH, vertreten durch RA Dr. A P, vom 21. Juli 2004 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 7. Juli 2004, VerkR96-636-1-2003/Her, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 14. Oktober 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
 

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als der Schuldspruch bestätigt, die Strafe jedoch in den Punkten 1) bis 3) auf jeweils 70 Euro (jeweils 24 Stunden EFS) herabgesetzt wird.

 

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich daher auf 1) bis 3) jeweils 7 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG,

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretung gemäß 1) bis 3) je §§ 84 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 Geldstrafen von 1) bis 3) je 200 Euro (je 3 Tagen EFS) verhängt, weil er als der von der G Werbering GesmbH gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen Beauftragte zu verantworten habe, dass von dieser ohne straßenpolizeiliche Bewilligung jedenfalls am 23. Jänner 2003 um 14.14 Uhr in Weißkirchen an der Traun, an der L563 ca auf Höhe von Strkm 19.130 rechts im Sinne der Kilometrierung, Kreuzung mit der Böllerstraße, die Werbung

  1. "R. Die Bank für Ihre Zukunft. Volltreffer. Ihr Vorsorge-Zertifikat." (Ansicht Fahrtrichtung Thalheim)
  2. "E AG. Die Oberösterreich AG." (Ansicht Fahrtrichtung Thalheim)
  3. "W Werbering Hauptsache gut platziert." (Ansicht Fahrtrichtung B139) (Ansicht Fahrtrichtung Linz)

außerhalb des Ortsgebietes und innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand angebracht gewesen sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 1) bis 3) je 20 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 14. Oktober 2004 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw und seines rechtsfreundlichen Vertreters RA Dr. P durchgeführt. Die Vertreterin der Erstinstanz war entschuldigt. Auf die mündliche Verkündung der Berufungsentscheidung wurde verzichtet.

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses sei insofern unzutreffend, als sich die ggst Werbetafeln mehrere Kilometer, jedenfalls aber deutlich mehr als 100 m vom Fahrbahnrand der B1 entfernt befänden. Unabhängig davon befänden sich die Werbetafeln innerhalb des Ortsgebietes, wie auch im Straferkenntnis angeführt, und daher liege kein strafbares Verhalten vor.

Die Plakatierung "Werbering" falle nicht unter das Verbot des § 84 StVO. Die Werbetafel sei eine behördlich genehmigte Anlage der GesmbH. Die Verwendung einer behördlich genehmigten Anlage durch den Betreiber selbst zu Werbezwecken falle laut Judikatur des VwGH nicht unter das Verbot des § 84 Abs.2 StVO.

Jedenfalls liege ein entschuldbarer Rechtsirrtum vor, zumal nur ein Verhalten strafbar sei, dessen Rechtswidrigkeit dem Beschuldigten zum Zeitpunkt der Handlung zumindest erkennbar sei, da der reine Wortlaut des § 84 Abs.2 StVO ausdrücklich nur Werbungen außerhalb des Ortsgebietes unter Strafe stelle, sich die ggst Werbeeinrichtungen - wie auch im Straferkenntnis festgehalten - innerhalb des Ortsgebietes befänden und für ihn zu keinem Zeitpunkt erkennbar gewesen sei, dass dieses Verhalten strafbar sei. Da auch der UVS Oö. diese Rechtsansicht teile, sei ihm ein allfälliges Verkennen der Rechtslage nicht vorwerfbar. Beantragt wird, nach Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung das Strafverfahren einzustellen.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw und sein rechtsfreundlicher Vertreter gehört und die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses berücksichtigt wurden.

Aus den Ausführungen des Bw in Verbindung mit den der Anzeige beigelegten Fotos ergibt sich, dass am 23. Jänner 2003 um 14.14 Uhr bei km 19.130 der L563, der Traunufer Straße, rechts iSd K. bei der Kreuzung mit der Böllerstraße, innerhalb des Ortsgebietes Bergern die oben angeführten Werbungen auf einem von der Gemeinde baupolizeilich genehmigten Werbeträger innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand der L563 angebracht waren. Der Bw, als Abteilungsleiter der genannten GesmbH verantwortlich für die Anbringung von Werbungen, hat sich dazu insofern geäußert, als für den Werbeträger von der Gemeinde Weißkirchen eine Baubewilligung erteilt worden sei. Die Werbeflächen waren aber nicht vermietet, sondern wurden im Auftrag der GesmbH beklebt. Die Kunden der GesmbH erhalten von dieser entweder einen Vorschlag oder einen bestimmten Standort für ihre Werbungen; dazu wird diesen ein Stellenverzeichnis der Werbetafeln übermittelt und die Agenturen suchen für ihre Werbungen einen sinnvollen Standort aus. Die Werbungen sind aus Papier, werden aufgeklebt und nach einiger Zeit ausgewechselt. Der Bw bestätigte in der mündlichen Verhandlung, dass der Werbeträger am 28. Juni 2004 aus der Überlegung heraus, dass die GesmbH nur Strafen bekommen habe, demontiert wurde. Er hat ins Treffen geführt, dass diese Werbetafel bereits jahrelang dort gestanden sei und völlig unbehelligt Werbungen aufgeklebt worden seien; auf einmal sei die GesmbH wegen jeder einzelnen Werbung bestraft worden.

Zutreffend ist, dass in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses irrtümlich die B1 angeführt ist; aus dem Zusammenhang und dem Spruch ergibt sich aber zweifelsfrei, dass die L563 gemeint war.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer in anderer als der in lit.a bis h sowie in den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c und 4 bezeichneter Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet.

Gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 sind (ansonsten) außerhalb des Ortsgebietes Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 22. Februar 2002, 2000/02/0303, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 6. Juni 1984, 84/03/0016, und dem ausdrücklichen Hinweis, es bestehe kein Grund, von der darin vertretenen Rechtsansicht abzugehen, in einem gleich gelagerten Fall ausgeführt, es sei bei der Beurteilung des in § 84 Abs.2 StVO normierten Verbotes nach dem Gesetzeswortlaut und dem Zweck der Bestimmung jeweils auf alle Straßen, in deren Blickfeld, welches der Gesetzgeber mit 100 m vom jeweiligen Fahrbahnrand aus gerechnet festgelegt habe, die Werbung bzw Ankündigung falle, abzustellen. Es komme auf die Entfernung der Werbung vom Straßenrand einer Straße, welche außerhalb des Ortsgebietes liege, an.

Auch in diesem Fall befand sich der Anbringungsort der Werbung einerseits an einer Straßenstelle, welche in einem Bereich lag, der durch die Aufstellung von Ortstafeln zum Ortsgebiet gehörte, andererseits aber in einer Entfernung von weniger als 100 m vom Fahrbahnrand einer Straße, die an dieser Stelle nicht durch die Aufstellung von Ortstafeln als Ortsgebiet festgelegt war.

Dass im ggst Fall die Werbung in einer Entfernung von weniger als 100 m vom Fahrbahnrand der L563 positioniert war, sich aber innerhalb des Ortgebietes Bergern rechts parallel zur do Böllerstraße befand, und zwar in annähernd rechtem Winkel zur L563 rechts im Sinne der Kilometrierung bei km 19.130, sodass für die diesen Straßenzug benutzenden Lenker die einzelnen Werbungen sowohl in Fahrtrichtung Linz bzw B139 (Punkt 3. der Straferkenntnisses) als auch in Fahrtrichtung Thalheim (Punkte 1. und 2. des Straferkenntnisses) einzusehen war, wurde vom Bw nicht bestritten und ergibt sich aus den der Anzeige beigelegten Fotos. Damit liegt aber jeweils ein gleich gelagerter Fall wie in den beiden oben angeführten Erkenntnissen des VwGH vor.

Zutreffend ist das Argument des Bw, dass solche Werbungen insbesondere im örtlichen Bereich der Erstinstanz jahrelang trotz des Fehlens einer straßenpolizeilichen Bewilligung gemäß § 84 Abs.3 StVO - die Erteilung einer Baubewilligung für den Werbeträger durch den Bürgermeister der als Ortsgebiet gekennzeichneten Gemeinde reicht dafür nicht aus und vermag eine solche nicht zu ersetzen - geduldet wurden. Daraus vermag der Bw aber keine auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Rechtfertigung abzuleiten. Dass die Kunden der GesmbH solche verkehrsgünstig gelegene Standorte bevorzugen, liegt auf der Hand, was aber nichts daran ändert, dass der 100 m-Bereich an Freilandstraßen für Werbungen ausscheidet und die ggst Werbefläche Kunden nicht zur Auswahl steht.

Zutreffend ist auch, dass im Rahmen des beim UVS Oö. anhängig gewesenen Verwaltungsstrafverfahrens VwSen-107109 das - überdies auch für die den Bw betreffenden Verfahren VwSen-108297-108303 und VwSen-108544-108546 - zuständige Mitglied eine zur Judikatur des VwGH konträre Rechtsansicht vertreten hat - die Entscheidung wurde mit Beschwerde des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie bekämpft und mit Erkenntnis des VwGH vom 22. Februar 2002, 2000/02/0303, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben - während das im gleich gelagerten Verfahren VwSen-107147 zuständige Mitglied unter Zitierung des VwGH-Erkenntnisses 1984/03/0016, angefochten mit Bescheidbeschwerde, die mit Erkenntnis des VwGH vom 23. November 2001, 2000/02/0338, als unbegründet abgewiesen wurde, die vom VwGH letztlich beibehaltene Rechtsansicht vertreten hat. Betreffend das Verfahren VwSen-107109 wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22. Dezember 2002, G 177/02-9, SlgNr.16773, die Anträge des UVS Oö. auf Aufhebung der Wortfolgen "Werbungen und" und "und Ankündigungen" in § 84 Abs.2 StVO abgewiesen und der Eventualantrag, der VfGH möge aussprechen, "dass in verfassungskonformer Anwendung der obgenannten Gesetzesbestimmung die verfahrensgegenständlichen Sachverhalte keine Strafbarkeit begründen" bzw "dass in verfassungskonformer Anwendung der obgenannten Gesetzesbestimmung der verfahrensgegenständliche Sachverhalt vom Verbotsumfang nicht erfasst ist", zurückgewiesen und dazu ausgeführt, Gegenstand der Beurteilung durch den VfGH sei im Verfahren gemäß Art.40 B-VG die angefochtene gesetzliche Vorschrift an sich, nicht aber der Inhalt der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH oder der dazu bestehenden Rechtsansichten einzelner mit der Anwendung dieser Norm befasster Verwaltungsbehörden und es sei auch nicht über die Richtigkeit der vom VwGH vertretenen Auslegung der angefochtenen Gesetzesstelle abzusprechen. Der Vorwurf des UVS, die Rechtssprechung des VwGH zu § 84 Abs.2 StVO überschreite den Wortlaut des Gesetzes oder verstoße gegen das Analogieverbot, gehe insofern ins Leere, als jede wenn auch analoge oder überschießende Anwendung des Gesetzes im jeweiligen Einzelfall der Vollstreckung zuzurechnen sei, somit jedenfalls nicht zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes führen könne. Dem einzelnen Rechtsunterworfenen bleibe aber unbenommen, nach Erschöpfung des Instanzenzuges beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde nach Art.144 B-VG zu erheben.

Der Ersatzbescheid des UVS Oö. vom 27. Jänner 2003 wurde mittels Bescheidbeschwerde beim VwGH angefochten, die aber gemäß § 33a VwGG abgelehnt wurde.

Aus all diesen Überlegungen besteht kein Zweifel, dass der ggst Sachverhalt nach der Judikatur des VwGH unter die Bestimmung des § 84 Abs.2 StVO zu subsumieren ist - obwohl sich eine wie oben beschrieben positionierte Werbung tatsächlich nicht "außerhalb von Ortsgebieten" gemäß dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung, sondern gerade im Ortsgebiet befindet - weil nicht auf den Standort der Werbung in Bezug auf ein Ortsgebiet, sondern vielmehr auf die Position der Werbung in Bezug auf die (Freiland)Straße, auf der Verkehrsteilnehmer (möglicherweise dadurch) abgelenkt werden können, abzustellen ist.

Der Auffassung des Bw, Eigenwerbung - Punkt 3. des Straferkenntnisses bezieht sich auf eine solche - sei nicht strafbar, weil die behördlich genehmigte Werbetafel als Betriebsanlage der GesmbH zu sehen sei, ist deshalb nicht zuzustimmen, weil eine bloße baubehördlich genehmigte Werbetafel, auch bei der auf den Fotos ersichtlichen Größe, keine gewerbliche Betriebsanlage darstellt und die Werbung "W Werbering - Hauptsache gut platziert" im selben Ausmaß (möglicherweise) geeignet ist, Verkehrsteilnehmer auf der L563 abzulenken wie die in den Punkten 1. und 2. genannten Werbungen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangt aus diesen Überlegungen sowie vor allem aus Gründen der Vernunft im Hinblick auf die Judikatur der Höchstgerichte zur Ansicht, dass der Bw als gemäß § 9 VStG verantwortlicher für Werbung zuständiger Abteilungsleiter der genannten GesmbH mangels entsprechender straßenpolizeilicher Bewilligung die ihm im Spruch umschriebenen Tatbestände erfüllt und sein Verhalten jeweils als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, zumal ihm am 23. Jänner 2003, dem Tatzeitpunkt laut Schuldspruch, die eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 2002, 2000/02/0303, und vom 23. November 2001, 2000/02/0338, bei entsprechender Erkundigung, zu der der Bw aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit verpflichtet war, bereits bekannt sein musste.

Das oben inhaltlich dargelegte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2002, SlgNr.16773, konnte dem Bw aus zeitlichen Gründen wohl noch nicht bekannt sein, jedoch vermag allein der Umstand, dass sich ein Mitglied des UVS entschließt, ein Normprüfungverfahren konkret zu beantragen und im Rahmen eines Eventualantrages die Rechtmäßigkeit der Rechtsprechung des VwGH anzuzweifeln, den Bw zwar nicht zu rechtfertigen, wohl aber ihm einen schuldmindernden Umstand zuzuerkennen. Für die Annahme geringfügigen Verschuldens im Sinne des § 21 Abs.1 VStG bietet dieser Umstand aber keine ausreichende Grundlage.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass § 99 Abs.3 StVO 1960 einen Strafrahmen bis zu 726 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit von bis zu 2 Wochen Ersatz-freiheitsstrafe, vorsieht.

Die Erstinstanz hat in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die finanziellen Verhältnisse des Bw - von diesem unwidersprochen - mit 1.800 Euro monatlich netto bei fehlendem Vermögen und Sorgepflichten geschätzt und 8 einschlägige Vormerkungen vom 17. Juli 2002 als erschwerend gewertet. Dazu ist aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates zu sagen, dass diese Vormerkungen schon aufgrund der eben mit diesem Risiko verbundenen beruflichen Tätigkeit des Bw als für Werbung zuständiger Abteilungsleiter eines Werbeunternehmens nicht als derart gewichtig zu bezeichnen sind, dass eine derart hohe Strafe gerechtfertigt wäre; abgesehen davon, dass der Bw inzwischen die Konsequenzen gezogen und die Werbetafel entfernt hat, sodass spezialpräventive Maßnahmen eher vernachlässigbar sind und dass drei angebrachte Werbungen als jeweils selbständige Tatbestände zu bestrafen sind, was im Ergebnis zu den Tatunwert überqualifizierenden Beträgen führen würde. Dazu kommt noch, dass die Bestimmung des § 84 Abs.2 StVO vom UVS Oö. in Teilbereichen angefochten wurde, wobei die Entscheidung darüber dem Bw am Vorfallstag noch nicht bekannt sein konnte.

Die nunmehr herabgesetzte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und hält unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG general- präventiven Überlegungen stand. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger:

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