Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109922/4/Sch/Pe

Linz, 15.09.2004

 

 

 VwSen-109922/4/Sch/Pe Linz, am 15. September 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn J H vom 3. August 2004, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 22. Juli 2004, VerkR96-2815-2004-BB/Gr, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Bescheid vom 22. Juli 2004, VerkR96-2815-2004-BB/Gr, den Einspruch des Herrn J H, gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 14. Juni 2004, VerkR96-2815-2004, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen mit jenem Tag als zugestellt, ab dem sie zur Abholung bereitgehalten werden. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

 

Die beeinspruchte Strafverfügung vom 14. Juni 2004 wurde laut Postrückschein am 22. Juni 2004 beim Postamt 4600 Wels hinterlegt. Damit begann die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 6. Juli 2004. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am 13. Juli 2004 bei der Behörde eingebracht.

 

Wie bereits oben ausgeführt gilt die Hinterlegung einer Sendung beim zuständigen Postamt grundsätzlich als Zustellung.

 

Dem Rechtsmittelwerber wurde im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Hinweis auf die zitierte Bestimmung Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben. Eine solche ist aber nicht erfolgt, weshalb die gegenständliche Entscheidung auf Grund der gegebenen Sach- und Rechtslage zu treffen und die Berufung abzuweisen war.
 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 
 

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