Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109928/15/Bi/Be

Linz, 28.04.2005

 

 

 VwSen-109928/15/Bi/Be Linz, am 28. April 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H O, vertreten durch RA Dr. M M, vom 4. August 2004 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 23. Juli 2004, VerkR96-827-2004-Hof, wegen Übertretungen der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 8. April 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in beiden Punkten behoben und das Verwaltungsstrafverfahren jeweils ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z1 1. Alt. und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 4 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 und 2) §§ 4 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 Geldstrafen von 1) 220 Euro (5 Tage EFS) und 2) 190 Euro (4 Tage EFS) verhängt, weil er am 25. März 2004 um 10.40 Uhr im Stadtgebiet von Linz auf der A7-Nord, Abfahrtsrampe Urfahr,

  1. den Lkw, behördliches Kennzeichen (A), als Person, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, nicht sofort angehalten habe.
  2. Bei der unter 1) angeführten Fahrt habe er es unterlassen als Person, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, (nicht) ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen, obwohl er auch dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nicht nachgewiesen habe.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 41 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 8. April 2005 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, seines Rechtsfreundes RA Dr. M, der Zeugen S und S sowie des technischen Amtssachverständigen Ing. R H durchgeführt. Die Vertreterin der Erstinstanz hat ihr Nichterscheinen entschuldigt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Behörde habe die objektive Tatseite nachzuweisen, jedoch sei von der Erstinstanz der Sachverhalt nicht genügend ermittelt worden, um zu einem Schuldspruch gelangen zu können. Insbesondere sei der Tiefenabstand zwischen den beiden Fahrzeugen nicht ermittelt worden und ob dieser für den Zeugen S deutet habe, weil der Zeuge infolge Setzens einer Fehlreaktion auf seine Fahrverhalten reagiert habe und sohin das Alleinverschulden am Zeugen liegen könnte. Im Spruch sei nur auf den reinen Gesetzeswortlaut verwiesen worden und es lasse sich der Begründung nicht entnehmen, aufgrund welcher Sachverhaltsannahme die Erstinstanz zum angefochtenen Straferkenntnis gelangt sei. Es sei auch nicht ermittelt worden, ob er wirklich ein riskantes Fahrmanöver gesetzt habe.

Die Erstinstanz sei durch den Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht der Verpflichtung enthoben, ihre Überlegungen entsprechend zu begründen. Sie habe nur ausgeführt, den Aussagen des Zeugen werde mehr Glaubwürdigkeit beigemessen als seinen eigenen, da diese offensichtlich nur auf die Abwendung einer Bestrafung gerichtet sei. In einem solchen Fall könnte jedoch niemals ein Sachverhalt objektiviert werden, sodass sozusagen eine Schuldvermutung eintrete, die allenfalls durch Zeugen, die möglicherweise in einem Naheverhältnis zum allfälligen Geschädigten stünden, erhärtet würde. Die Erstinstanz habe übersehen, dass im ggst Fall ihn, wenn er einen Verkehrsunfall verursacht hätte, keine finanziellen Belastungen treffen würden, da er mit einem Firmenfahrzeug unterwegs gewesen sei und die Haftpflichtversicherung seines Dienstgebers jedenfalls für die Schadensregulierung hätte eintreten müssen. Es sei davon auszugehen, dass er, selbst wenn er ein unzulässiges Umspuren vorgenommen hätte, den Unfall des Nachfolgeverkehrs nicht bemerkt und die ihm vorgeworfenen Übertretungen nicht begangen

habe. Ein Vorsatz könne nicht erwiesen werden. Beantragt wird Verfahrenseinstellung.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer Berufungsverhandlung, bei der der Bw und sein Rechtsfreund gehört, die Argumente der Erstinstanz berücksichtigt, die genannten Zeugen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB einvernommen und auf dieser und der Grundlage der eigenen Ermittlungen des Sachverständigen (Lichtbilder, Besichtigung der angegebenen Unfallstelle) ein Sachverständigengutachten erstellt wurde.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bw lenkte am 25. März 2004 gegen 10.40 Uhr den auf seinen Arbeitgeber, die W BaugesmbH, Linz, zugelassenen VW-Pritschenwagen, der eine Kabine und hinten eine offene Ladefläche aufweist und unbeladen war, auf der Mühlkreisautobahn A7, RFB Nord, auf dem mittleren Fahrstreifen über die Vöestbrücke und beabsichtigte, zunächst in Richtung Urfahr und dann bei der Ausfahrt St. Magdalena auf die Freistädter Straße zu fahren. Er war allein im Fahrzeug und bemerkte nach eigenen Angaben beim Umspuren vom linken auf den rechten Fahrstreifen unmittelbar vor der Ausfahrt St. Magdalena ca 30 m hinter ihm auf dem rechten Fahrstreifen einen Pkw, den er aber in keiner Weise behindert oder sonstwie beeinträchtigt habe, obwohl er beim Verlassen der Autobahn den rechten Fahrstreifen kreuzen habe müssen. Er habe bei einem aufgrund des ggst Verwaltungsstrafverfahrens angestellten Versuch festgestellt, dass man im von ihm gelenkten Fahrzeug schön höre, wenn man angehupt werde. Ihm sei damals aber diesbezüglich nichts aufgefallen.

Der Zeuge S lenkte zur gleichen Zeit seinen Pkw auf der Mühlkreisautobahn, RFB Nord, Richtung Urfahr mit ca 70 km/h und benützte den rechten Fahrstreifen, wobei sein Neffe S Beifahrer war. Nach seiner Schilderung überholte ihn nach der Sperrlinie der vom Bw gelenkte VW-Pritschenwagen, wobei dieser so weit über die Leitlinie auf den rechten Fahrstreifen geriet, dass der Zeuge der Meinung war, dieser habe ihn beim Umspuren nach rechts nicht gesehen - der Pritschenwagen habe sich auf annähernd gleicher Höhe, aber bereits etwas nach vorne versetzt, dh mit dem Heck etwa auf Höhe der Mitte des vom Zeugen gelenkten Pkw, befunden - bremste und versuchte gleichzeitig nach rechts auszuweichen, wobei er mit der gesamten rechten Fahrzeugseite mit der Leitschiene, nämlich der vor der dortigen Betriebsausfahrt befindlichen Leitschiene, touchierte. Der Bw habe offenbar aufgrund seines Hupens nicht zur Gänze auf den rechten Fahrstreifen gewechselt, sondern sei wieder etwas nach links, aber nur bis zur Fahrbahnmitte, gefahren und habe dann nach rechts bei der Ausfahrt St. Magdalena Richtung Freistädter Straße die Autobahn verlassen. Er habe nach dem Anstoß an der Leitplanke den Pkw zum Stehen gebracht in der Meinung, der Bw werde stehen bleiben. Als dies nicht der Fall gewesen sei, sei er ihm nachgefahren und habe den VW-Pritschenwagen auf der Freistädter Straße bei der roten Ampel vor der Kreuzung mit der Pulvermühlstraße eingeholt, wo beide hintereinander zum Stehen gekommen seien. Der Beifahrer sei ausgestiegen, habe dem Lenker Armzeichen gegeben und versucht ihm nachzulaufen. Er selber habe gehupt, aber der Bw habe trotzdem beim Umschalten auf Grün die Fahrt fortgesetzt. Er habe sich das Kennzeichen gemerkt und beim nächsten Wachzimmer den Unfall gemeldet, wo er an das VUK verwiesen worden sei.

Vom Pkw des Zeugen S wurden Fotos angefertigt, die dem Verfahrensakt beigelegt sind. Der Pkw weist auf der rechten Seite über die gesamte Länge eine Schleifspur auf.

Der damalige Beifahrer des Zeugen S, der Zeuge S, hat in der Verhandlung dargelegt, er habe zunächst nicht auf den überholenden VW geachtet, sondern dieser sei ihm erst aufgrund des Hupens des Zeugen S aufgefallen, sei zu diesem Zeitpunkt etwas nach vorne versetzt gefahren und sei etwas schneller als der Zeuge S gewesen. Auf das Hupen des Zeugen S sei der VW wieder etwas nach links gefahren, aber nicht ganz auf den linken Fahrstreifen zurück, sondern habe dann wieder nach rechts gewechselt und sei bei der Ausfahrt St. Magdalena hinausgefahren. Der Zeuge S sei ca 1 bis 2 Sekunden gestanden und, als er gesehen habe, dass der Bw nicht stehen blieb, sei er ihm nachgefahren. Bei der nächsten Kreuzung sei die Ampel auf Rot gewesen und er sei ausgestiegen und habe versucht dem VW nachzulaufen, wobei er Armzeichen gegeben habe. Er sei aber bandscheibenoperiert und daher beim Aussteigen und Nachlaufen nicht schnell genug gewesen. Außerdem habe die Beifahrertür geklemmt, sodass er nicht so schnell hinausgekommen sei. Andere Straßenbenützer, nämlich Fußgänger, hätten seine Armzeichen schon bemerkt, nicht aber der Bw, der bei Grün weitergefahren sei.

Der Amtssachverständige Ing. H (SV) hat bei seiner Besichtigung des Unfallbereichs auf der A7 zwar Abriebsspuren an der Leitschiene gefunden, aber keine, die zwingend mit dem damaligen Anstoß des Zeugen in Verbindung zu bringen waren - gleiches ergibt sich bereits aus der Verkehrsunfallsanzeige. Er hat aber festgestellt, dass die Leitschiene im dortigen Bereich durch die Betriebszufahrt der Straßenmeisterei unterbrochen ist, wobei der Zeuge S die Unfallstelle dahingehend bezeichnet hat, dass sie nach dem Ende der Sperrlinie aber vor der Betriebszufahrt gelegen war. Die Leitschiene ist W-förmig ausgeprägt, wobei der obere Teil etwas in die Fahrbahn ragt und der untere Teil zurückversetzt ist. Die am Pkw des Zeugen S vorgefundene Beschädigung hat der SV insofern nachvollzogen, als die Karosserie nur mit dem vorstehenden oberen Teil der Leitschiene Kontakt hatte und aufgrund des Abbremsens des Zeugen beim Anstoß die
Schleifspur am rechten vorderen Kotflügel höher ist als hinten, weil der Pkw durch das Abbremsen vorne etwas gehoben wird. Es besteht kein Zweifel, dass die Beschädigung am Pkw des Zeugen S durch das von ihm geschilderte Fahrverhalten entstanden ist, weil anhand des Schadenbildes auch feststeht, dass sich der Pkw nach vorne bewegt hat.

Eine akustische Wahrnehmbarkeit der Kollision mit der Leitschiene hat der SV für den Bw deshalb ausgeschlossen, weil der Anstoß auf der anderen Seite des Pkw des Zeugen stattfand, der Tiefenabstand zwischen den beiden Fahrzeugen in der Verhandlung nicht geklärt werden konnte und der Umgebungslärm auf dem stark frequentierten Straßenstück (Unfallzeit Donnerstag Vormittag) ein Anstoßgeräusch überdeckt haben könnte.

Zur von den Zeugen geschilderten Konstellation des Unfallhergangs hat der SV zwei Möglichkeiten dargelegt, nämlich die eine, dass der Bw den Pkw des Zeugen im toten Winkel hatte, was aber insofern keine Konsequenz hätte, als er den Pkw gerade überholt hatte und daher von dessen Anwesenheit wissen musste, sodass er ihn auch beim anschließenden Umspuren auf den rechten Fahrstreifen zu beachten hatte, auch wenn er ihn zu diesem Zeitpunkt vielleicht gerade nicht im rechten Außenspiegel des VW-Pritschenwagens sehen konnte. Da aber der tatsächliche Tiefenabstand des VW vor dem Einscheren nicht zu klären war, war dazu keine objektive Aussage des SV im Hinblick auf das Bemerken müssen der Kollision des Zeugenfahrzeuges mit der Leitschiene möglich.

Die zweite, ebenfalls nachvollziehbare Möglichkeit sieht der SV darin, dass der VW-Pritschenwagen eine ihm zumutbare Fahrspurbreite in Anspruch genommen hat, dh dass er gar nicht beabsichtigte, sofort nach rechts umzuspuren, sondern dass er lediglich in der Spurhaltung etwas abwich. Eine solche Abweichung von bis zu einem halben Meter hat der SV aufgrund des Ergebnisses von Fahrversuchen für möglich erachtet. Er hat es für denkbar gehalten, dass der Bw beim gegenständlichen Befahren der A7 in Richtung Urfahr, die dort eine leichte Rechtskurve beschreibt, im Zuge einer nicht korrekten Fahrlinie etwas nach rechts hinausgetragen wurde und es sich nicht um ein Umspur- oder Einbiegemanöver gehandelt hat.

Aus der Sicht des UVS ist diese zweite Möglichkeit insofern nachvollziehbar, als zwar die beiden Zeugen der Meinung waren, dass der Bw auf das Hupen des Zeugen S insofern reagiert hat, als er den VW wieder in Richtung des linken Fahrstreifens lenkte, der Bw aber ein Hupen, das er zwar, wie er im Selbstversuch festgestellt hat, hören hätte müssen, jedenfalls nicht auf sich bezogen hat, und daher in Korrektur der ungenauen Spurhaltung und nicht wegen des Hupens des Zeugen nach links gelenkt hat. Da sich in der Verhandlung auch anhand der vom SV vergrößert an die Wand gebeamten Fotos der Tiefenabstand zwischen den beiden Fahrzeugen in keiner Weise objektivieren ließ und daher das Fahrverhalten des Bw nach dem Anstoß des Zeugen an der Leitschiene nicht nachvollzogen werden kann, ist es durchaus möglich, dass der Pkw, den der Bw (seiner Schätzung nach) ca 30 m hinter sich beim tatsächlichen Kreuzen des rechten Fahrstreifens im Zuge seines "harmonisch" durchgeführten Einbiegevorgangs in die Abfahrt St. Magdalena sah, der des Zeugen S war, den dieser nach dem Anstoß zum Stillstand gebracht hatte. Dass in dieser Situation der Bw jede mögliche Behinderung oder gar Gefährdung des Zeugen durch sein Kreuzen ausschloss, liegt auf der Hand. Da aber auch beide Zeugen glaubwürdig ausgesagt haben, dass sich der VW beim Hupen des Zeugen bereits etwas versetzt vor dem Pkw S befunden hat und sie den Lenker wegen dessen erhöhter Sitzposition nicht sehen konnten, ist auch nicht auszuschließen, dass sich der Pkw S für den Bw im toten Winkel befunden hat und ihm kein Hupen, das er auf sich beziehen hätte müssen, aufgefallen ist, wobei er gar nicht beabsichtigt hat, den Fahrstreifen nach rechts zu wechseln, ist diese vom SV aus technischer Sicht für denkbar erklärte Möglichkeit durchaus nachvollziehbar.

In rechtlicher Hinsicht war daher im Zweifel zugunsten des Bw von der für ihn günstigeren Konstellation auszugehen, zumal für die Annahme, der Bw hätte den Unfall und einen kausalen Zusammenhang seines Fahrverhaltens damit bei entsprechender Aufmerksamkeit bemerken müssen, keine gesicherten Beweise vorliegen. Da Tatbestandsmerkmal des § 4 das Verhalten des Beschuldigten "am Unfallsort" ist, ist dem Bw auch nicht vorwerfbar, dass er beim Versuch der beiden Zeugen bei der Kreuzung Freistädter Straße - Pulvermühlstraße, ihn auf sich aufmerksam zu machen, nicht entsprechend reagiert hat. Abgesehen davon haben sich aus beiden Zeugenaussagen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dieser Versuch tatsächlich vom Bw nicht bemerkt wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß keine Verfahrenskostenbeiträge vorzuschreiben waren.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 
 

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