Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109933/2/Zo/An

Linz, 06.09.2004

 

 

 VwSen-109933/2/Zo/An Linz, am 6. September 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des J E, vom 11.8.2004, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 29.7.2004, VerkR96-2222-2004, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.
  2. Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 80 Euro, sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 26 Stunden herabgesetzt.

     

  3. Der Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren reduziert sich auf 8 Euro, für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 12.4.2004 um 18.18 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen in Reichenau im Mühlkreis, Marktplatz 2, vor der Ausfahrt der Einsatzfahrzeuge des Zeughauses der Freiwilligen Feuerwehr Reichenau verbotenerweise vor einer Haus- und Grundstückseinfahrt gehalten habe, ohne im Fahrzeug zu verbleiben. Er habe dadurch eine Übertretung nach § 23 Abs.3 StVO 1960 begangen, weshalb eine Geldstrafe in Höhe von 145 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden, Verfahrenskostenbetrag 14,50 Euro) gemäß § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960 verhängt wurde.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass es sich hier um keine Grundstückseinfahrt sondern um einen öffentlichen Parkplatz handeln würde. Auch die Gendarmerie habe gesehen, dass ein Ausfahren sehr wohl möglich gewesen wäre. Weiters sei er keine 200 Meter vom Fahrzeug entfernt gewesen und hätte somit im Notfall sofort wegfahren können, wenn es jemand gewünscht hätte. Außerdem sei die Strafe viel zu hoch angesetzt.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung notwendige Sachverhalt zur Gänze, eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und die verhängte Geldstrafe beträgt weniger als 500 Euro. Von einer Berufungsverhandlung konnte daher abgesehen werden (§ 51e Abs.3 VStG).

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

Am 12.4.2004 um 18.18 Uhr war der PKW mit dem Kennzeichen in Reichenau im Mühlkreis vor dem Haus Marktplatz Nr. 2 abgestellt. Dabei handelt es sich um das Zeughaus der freiwilligen Feuerwehr Reichenau, wobei der PKW direkt vor einer Säule zwischen zwei Garagentorausfahrten des Zeughauses abgestellt war. Der PKW ragte seitlich sowohl in die links als auch in die rechts von dieser Säule gelegene Garagenausfahrt, jeweils mindestens einen halben Meter hinein und war in einem Abstand von maximal zwei Metern von den Garagenausfahrten abgestellt. Die Garagenausfahrten sind mit Schildern "Feuerwehrausfahrt freihalten" gekennzeichnet. Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Anzeige des GPK Hellmonsödt vom 6.5.2004 sowie der von der Gendarmerie angefertigten Lichtbilder und wird vom Berufungswerber auch nicht bestritten.

 

Aufgrund einer Lenkererhebung gab der Zulassungsbesitzer bekannt, dass das Fahrzeug vom nunmehrigen Berufungswerber dort abgestellt wurde. In seinem Einspruch gegen die erstinstanzliche Strafverfügung gab der Berufungswerber an, dass es richtig sei, dass er den PKW im Bereich des Zeughauses abgestellt habe, dabei sei aber die Feuerwehr nicht an der Ausfahrt gehindert gewesen. Vom Gendarmeriebeamten wurde dazu dahingehend Stellung genommen, dass im Bereich der Ausfahrten der Freiwilligen Feuerwehr auch Schwerfahrzeuge eingestellt sind und nach Ansicht des Gendarmeriebeamten ein Ausfahren der Feuerwehrfahrzeuge unmöglich, jedenfalls aber nicht ohne Behinderung möglich gewesen sei.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Hält der Lenker eines Fahrzeuges vor einer Haus- oder Grundstückseinfahrt, so hat er gemäß § 23 Abs.3 StVO 1960 im Fahrzeug zu verbleiben und hat beim Herannahen eines Fahrzeuges, dessen Lenker die Haus- oder Grundstückseinfahrt benützen will, die Aus- oder Einfahrt unverzüglich freizumachen.

 

5.2. Der Sinn dieser Regelung besteht darin, dass die Berechtigten ihre Haus- oder Grundstückseinfahrten jederzeit ohne Behinderung benützen können. Im Bereich eines Feuerwehrzeughauses muss jedermann damit rechnen, dass die Ausfahrten auch von Schwerfahrzeugen jederzeit benützt werden müssen. Ob die gegenständlichen Ausfahrten im konkreten Fall von den dort abgestellten Einsatzfahrzeugen hätten benützt werden können, hängt von deren Abmessungen, der Breite der Ausfahrtstore sowie der konkreten Abstellsituationen der Fahrzeuge im Zeughaus ab. Dabei handelt es sich um Umstände, die der Berufungswerber zum Zeitpunkt des Abstellens seines Fahrzeuges nicht wissen konnte. Aus diesem Grund ist es daher erforderlich, dass die gegenständlichen Ausfahrten in ihrer gesamten Breite frei bleiben. Der Berufungswerber hätte deshalb direkt in seinem Auto verbleiben müssen. Der Umstand, dass er sich in der Nähe (nach seinen Angaben weniger als 200 Meter) befunden hat, ändert nichts daran, dass er gegen § 23 Abs.3 StVO 1960 verstoßen hat. Die Ausfahrten waren auch durch entsprechende Schilder gekennzeichnet, sodass dem Berufungswerber in subjektiver Hinsicht zumindest grob fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden muss.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Erstinstanz hat zutreffend bei der Strafbemessung berücksichtigt, dass das Fahrzeug vor einer Feuerwehrausfahrt aufgestellt war, sodass der Unrechtsgehalt der Übertretung nicht mehr als gering anzusehen ist. Als straferschwerend ist weiters eine einschlägige Vormerkung wegen eines Halteverbotes zu berücksichtigen. Strafmilderungsgründe lagen hingegen nicht vor. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich der Berufungswerber in der näheren Umgebung seines Fahrzeuges aufgehalten hat und im Fall eines Feuerwehreinsatzes sein Fahrzeug relativ rasch vom Abstellort hätte entfernen können (es ist davon auszugehen, dass er einen solchen Einsatz durch das Folgetonhorn der Feuerwehrfahrzeuge jedenfalls bemerkt hätte) konnte die von der Erstinstanz verhängte Strafe herabgesetzt werden. Diese erscheint gerade noch ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Die herabgesetzte Geldstrafe entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, welche wie folgt geschätzt worden: monatliches Nettoeinkommen: 1.200 Euro sowie Sorgepflichten für drei Kinder. Die Schätzung war erforderlich, weil sich der Berufungsweber zu seinem Einkommen weder bei der Erstinstanz noch in der Berufung geäußert hat.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

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