Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109934/19/Sch/Pe

Linz, 22.12.2004

 

 

 VwSen-109934/19/Sch/Pe Linz, am 22. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn T H vom 12. August 2004, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 23. Juli 2004, VerkR96-2520-2004, wegen jeweils einer Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) und des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 21. Dezember 2004 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 2. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, dieses in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt
  2. Im Übrigen (Faktum 1.) wird die Berufung abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.

     

  3. Soweit der Berufung Folge gegeben wurde, entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Hinsichtlich des abweisenden Teils der Berufungsentscheidung ist ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 8 Euro (20 % der zu Faktum 1. verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 bzw. 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 23. Juli 2004, VerkR96-2520-2004, über Herrn T H, wegen einer Verwaltungsübertretung zu 1) gemäß Art.III Abs.5 lit.a (richtig: Z2) der 3. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 352/1967 iVm § 134 Abs.1 KFG 1957 und zu 2) gemäß § 97 Abs.3 iVm § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 Geldstrafen zu 1) von 40 Euro und zu 2) von 72 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen zu 1) und 2) von je 24 Stunden verhängt, weil er am 1. März 2004 um 8.20 Uhr in Ansfelden auf der Autobahn A 1 bi km 169,500, Knoten Linz in Richtung Wien, den Lastkraftwagen der Marke Ford Fiesta Courier mit dem Kennzeichen gelenkt habe und dabei

  1. den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet habe. Dies sei bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.3 StVO 1960 festgestellt worden. Er habe die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert, obwohl ihm eine solche angeboten worden sei, sowie
  2. dem von einem Straßenaufsichtsorgan mittels Rotlicht des Anhaltestabes deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Anhalten nicht Folge geleistet habe, weil die Fahrt ununterbrochen fortgesetzt worden sei.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 11,20 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Zum stattgebenden Teil der Berufungsentscheidung (Faktum 2.):

Seitens des anlässlich der o.a. Berufungsverhandlung zeugenschaftlich einvernommenen Meldungslegers wurde der relevante Sachverhalt chronologisch in der Weise geschildert, dass ihm und einem weiteren Gendarmeriebeamten, als sie im vorfallsörtlichen Bereich in einem Zivilfahrzeug unterwegs waren, eine etwas auffällige Fahrweise des späteren Berufungswerbers aufgefallen sei. Sie hätten daraufhin vorerst neben dieses Fahrzeug aufgeschlossen, wobei sie festgestellt hätten, dass beide Insassen nicht angegurtet seien, und sich sodann unmittelbar davor eingereiht und die Maßnahmen für eine spätere Anhaltung in die Wege geleitet, also das Display im Fahrzeugheck "Gendarmerie, Bitte Folgen" aktiviert und zudem von der Beifahrerseite aus ein entsprechendes Signal mit dem Anhaltestab gegeben. Diese Maßnahmen begannen etwa auf Höhe der Traunbrücke der A 7 in Fahrtrichtung A 1 und war die Anhaltung in der Folge vorgesehen auf der A 1, Richtungsfahrbahn Salzburg, im Bereich der Autobahnraststätte Ansfelden vorgesehen. Der Berufungswerber habe sich in der Folge allerdings nicht an diese Signalgebung gehalten, sondern sei in Richtung Auffahrtsrampe auf die A 1 nach Wien aufgefahren. Den Beamten sei es gerade noch gelungen, unmittelbar vor der Fahrbahnteilung nach links zu wechseln und sodann hinter dem Fahrzeug des Berufungswerbers nachzufahren. In der Folge sei dann etwa auf Höhe der Betriebsausfahrt der Autobahnmeisterei Ansfelden die Anhaltung erfolgt. Dort habe der Berufungswerber dem Anhaltesignal Folge geleistet. Diese Auffahrt befindet sich kurz nach dem Knoten Linz der A 1 bzw. A 7 in Richtung Wien und kann die Kilometerangabe 169,500 als im Großen und Ganzen zutreffend angenommen werden. Damit erweist sich aber der Tatvorwurf zu Faktum 2. des Straferkenntnisses insofern als sachverhaltswidrig, da an dieser Örtlichkeit der Berufungswerber dem Anhaltesignal sehr wohl Folge geleistet hat. Dass der Berufungswerber der sonstigen Zeichengebung der Beamten, nämlich der Aufforderung auf dem Display des Gendarmeriefahrzeuges, diesem zu folgen, nicht nachgekommen ist, ändert nichts daran, dass hier der Berufung Folge zu geben war, da ein solcher zutreffender Tatvorwurf von der Erstbehörde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens erhoben worden ist und auch im Spruch des Straferkenntnisses keinen Niederschlag gefunden hat.

 

Zu Faktum 1.:

Dieses Delikt ist durch das abgeführte Beweisverfahren hinreichend erwiesen. Der einvernommene Meldungsleger hat einen glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck hinterlassen. Es kann einem Gendarmeriebeamten zugemutet werden, dass er, wenn er neben einem anderen Fahrzeug herfährt, sich zuverlässig überzeugen kann, ob der Lenker bzw. der Beifahrer angegurtet ist oder nicht. Nicht nur er, sondern nach seinen Angaben auch sein mitfahrender Kollege haben übereinstimmende Wahrnehmungen dahingehend gemacht, dass der Berufungswerber und auch sein Beifahrer eben nicht angegurtet waren. Diese haben diesen Umstand bei der Anhaltung, vor der sie zwischenzeitig offenkundig vom Sicherheitsgurt Gebrauch gemacht hatten, auch nicht in Abrede gestellt. Zumal sohin diese Übertretung als gegeben anzunehmen ist und auch seitens des Meldungslegers die vorgeschriebene Vorgangsweise gemäß Art.III Abs.5 Z2 der 3. KFG-Novelle eingehalten worden ist, konnte der Berufung in diesem Punkt kein Erfolg beschieden sein.

 

Gegenüber den glaubwürdigen und schlüssigen Angaben des Meldungslegers müssen die Aussagen des Zeugen P, der Beifahrer des Berufungswerbers zum Vorfallszeitpunkt war, in den Hintergrund treten. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich hiebei um Gefälligkeitsangaben für einen Bekannten gehandelt hat oder ob dem Zeugen die tatsächlichen Vorgänge seither zumindest zum Teil entfallen sind, jedenfalls vermochten sie nicht in dem Maße zu überzeugen, dass eine andere als die gegenständliche Entscheidung zu treffen gewesen wäre.

 

Hinsichtlich Strafbemessung wird auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen. Ergänzende diesbezügliche Erörterungen seitens der Berufungsbehörde erscheinen angesichts der relativen Geringfügigkeit der Verwaltungsstrafe entbehrlich.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 
 

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