Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109935/2/Zo/Da

Linz, 06.09.2004

 

 

 VwSen-109935/2/Zo/Da Linz, am 6. September 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn R E, vom 5.8.2004 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 27.7.2004, VerkR96-3710-2004, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Worte "oder wer diese Auskunft erteilen hätte können" im angefochtenen Straferkenntnis zu entfallen haben. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis zur Gänze bestätigt.

 

  1. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten einen Betrag von 14 Euro als Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren zu bezahlen (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe).

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er als vom Zulassungsbesitzer, der V O Eg, mit dem Sitz in, zur Auskunft benannten Person trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 13.5.2004, zugestellt am 15.5.2004, der Behörde keine Auskunft darüber erteilt habe, wer am 26.3.2004 um 12.59 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen (D) gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen hätte können, zumal er am 18.5.2004 mitgeteilt habe, dass er nicht angeben könnte, wer der Lenker war, zumal öfters ein Fahrerwechsel stattgefunden habe. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden, Verfahrenskostenbeitrag 7 Euro) verhängt wurde.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er die Auskunft leider nicht geben konnte, da keiner der Mitfahrer gewusst hätte, wer exakt an dem genannten Abschnitt gefahren sei. Nach den Autoinsassen an diesem Tag und zu diesem Zeitpunkt sei leider nicht gefragt worden. Er habe daher grundsätzlich die gewünschte Auskunft erteilt, auch wenn diese inhaltlich die Wünsche der Erstbehörde nicht habe erfüllen können. Den Vorwurf der Fahrlässigkeit bezüglich des Nichtnachweises des Lenkers weist der Berufungswerber zurück, weil es nicht zumutbar sei, einen detaillierten Nachweis zu führen, wer bei längeren Fahrten das Fahrzeug bei einem bestimmten Straßenkilometer gelenkt habe. Ein derartiger Nachweis sei völlig realitätsfremd. Die Fotodokumentation sei nicht geeignet, den Fahrer entsprechend zu identifizieren.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zur Gänze, eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und mit dem Berufungsvorbringen wurde lediglich die Frage der rechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Vorganges releviert. Von der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde daher gemäß § 51e Abs.3 VStG abgesehen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Am 26.3.2004 um 12.59 Uhr wurde der Pkw mit dem deutschen Kennzeichen auf der A8 Innkreis Autobahn in Fahrtrichtung Graz gelenkt. Eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät VKS 3.0 Nr. A11 ergab bei km 33,350 eine Geschwindigkeit von 186 km/h.

 

Mit Schreiben vom 15.4.2004, Zl. VerkR96-3710-2004, wurde die Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Pkw, die V O Eg gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, mitzuteilen, wer dieses Fahrzeug am 26.3.2004 um 12.59 Uhr auf der A8 bei km 33,350 gelenkt hat. Dazu wurde von der Zulassungsbesitzerin bekannt gegeben, dass die Auskunft von Herrn R E, erteilt werden könne. Mit Schreiben vom 13.5.2004 wurde Herr E, der nunmehrige Berufungswerber als vom Zulassungsbesitzer genannte Person aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung mitzuteilen, wer das Fahrzeug mit dem Kennzeichen am 26.3.2004 um 12.59 Uhr auf der A8 bei Strkm 33,350 in Fahrtrichtung Graz gelenkt hat.

 

Dazu gab der Berufungswerber mit Schreiben vom 18.5.2004 kurz zusammengefasst an, dass er seit 30 Jahren regelmäßig nach Österreich fahre und noch niemals ein Verkehrsdelikt begangen habe. Er sei mit dem Firmenfahrzeug mit anderen Personen auf der Fahrt nach Wien gewesen und sie hätten sich auf der langen Fahrtstrecke von 700 km öfters beim Fahren abgewechselt. Es sei daher nicht mehr nachvollziehbar, wer an dieser Stelle der Fahrzeuglenker gewesen sei.

 

Gegen den Berufungswerber wurde daher eine Strafverfügung wegen eines Verstoßes gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 erlassen. Gegen diesen erhob er rechtzeitig Einspruch, welchen er nach Aufforderung dahingehend begründete, dass er nochmals mit den Mitfahrern gesprochen habe und sich keiner daran erinnern könne, wer zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug gefahren hat. Daraufhin erging das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

5.2. Auf Grund des Akteninhaltes ist offenkundig, dass der Berufungswerber die geforderte Auskunft nicht erteilt hat, weil er eben lediglich bekannt gegeben hat, dass mehrere Personen als Fahrzeuglenker in Betracht kommen. Mit dieser Behauptung wird der Auskunftspflicht nach der ständigen Rechtsprechung nicht entsprochen (siehe zB VwGH vom 3.9.2003, 2002/03/0012). Die Auskunft hat nach dem klaren Wortlaut des § 103 Abs.2 KFG 1967 den Namen und die Anschrift der betreffenden Person zu enthalten, also eine konkrete bestimmte Person als Fahrzeuglenker zu benennen. Der Berufungswerber hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt die Verpflichtung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers auch für ausländische Zulassungsbesitzer, sofern ein hinreichender Inlandsbezug besteht (siehe zB VwGH vom 18.9.2000, 99/17/0192). Im gegenständlichen Fall wurde der Pkw, auf welchen sich die Anfrage bezieht, am 26.3.2004 um 12.59 Uhr nachweislich in Österreich gelenkt. Es ist daher österreichisches Recht anzuwenden, auch wenn der Zulassungsbesitzer bzw. die von ihm namhaft gemachte auskunftspflichtige Person sich nicht in Österreich aufhält.

 

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass nach der Entscheidung der EMRK vom 5.9.1989 die Auskunftspflicht nicht gegen Artikel 6 Abs.2 EMRK verstößt. Dies hat auch der EGMR in seinem Urteil vom 8.4.2004 (Weh gegen Österreich) neuerlich bestätigt. Dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Österreich ist bekannt, dass diesbezüglich die Rechtslage in Deutschland anders gestaltet ist, das ändert aber nichts an der hier relevanten österreichischen sowie europarechtlichen Situation.

 

Hinsichtlich des Verschuldens ist gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten des Berufungswerbers auszugehen. Der Berufungswerber hätte sich über die einschlägigen österreichischen Vorschriften informieren müssen, weil er nach seinen eigenen Angaben mit mehreren anderen Personen mit dem ihm überlassenen Firmenfahrzeug durch Österreich gefahren ist. Er hätte daher Maßnahmen treffen müssen, um den Fahrzeuglenker bekannt geben zu können.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 103 Abs.2 KFG 1967 schützt das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, also das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung. Im gegenständlichen Fall ist wegen der dem Berufungswerber vorgeworfenen Verwaltungsübertretung die Bestrafung jener Person, welche die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat nicht mehr möglich, wobei auf Grund des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung dieser Person auch ein Fahrverbot für die Dauer von zwei Wochen hätte auferlegt werden müssen. Der Berufungswerber hat mit der Verwaltungsübertretung daher gegen das Interesse der Verwaltungsstrafrechtspflege und auch wegen des nicht möglichen Fahrverbotes gegen Interessen der Verkehrssicherheit verstoßen.

 

Als strafmildernd ist die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu werten, sonstige Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Im Hinblick auf diese Umstände sowie unter Berücksichtigung der in § 134 Abs.1 KFG 1967 vorgesehenen Höchststrafe von 2.180 Euro ist die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe durchaus als milde anzusehen. Die Bestrafung in dieser Höhe erscheint jedenfalls erforderlich, um den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Die Geldstrafe entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei die von der Erstinstanz vorgenommene Einkommensschätzung zu Grunde gelegt wird, weil der Berufungswerber dieser nicht widersprochen hat.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

 
 

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