Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109940/5/Br/Wü

Linz, 05.10.2004

VwSen-109940/5/Br/Wü Linz, am 5. Oktober 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn F K, R ,A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 5. Juli 2004, Zl. VerkR96-11459-2004/U, nach der am 5. Oktober 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 117/2002 - AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1,

§  51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 117/2002 - VStG.

II. Dem Berufungswerber werden zuzüglich den erstinstanzlichen Verfahrenskosten als Kosten für das Berufungsverfahren 30 Euro (20% der vollinhaltlich bestätigten Strafen) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wegen Übertretungen nach § 18 Abs.1 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 150 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit (72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil er am 11.02.2004 um 13.26 Uhr in Wels, auf der A 25 (Welser Autobahn), bei Strkm. 14,7 in Richtung Linz, als Lenker des KFZ, pol.KZ. beim Fahren hinter dem nächsten, vor ihm fahrenden Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten habe, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vor ihm fahrende Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre, weil er bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 119 km/h einen Sicherheitsabstand von lediglich 0,40 sec - entspricht 13 m - eingehalten habe.

    1. In der Begründung des Straferkenntnisses hat die Behörde erster Instanz erwogen:

"Gemäß § 18 Abs. 1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vorm nächsten, vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

Der jeweils einzuhaltende Mindestabstand ist im Gesetz nicht zahlenmäßig bestimmt, er richtet sich vor allem nach der Geschwindigkeit, Fahrbahnbeschaffenheit, Sichtverhältnissen etc., er muß Jedenfalls so groß sein wie die Länge des Reaktionsweges (Richtwert von 0,8 bis 1,20 sec, bei längeren monotonen Fahrten bis zu 2,5 sec) - der im Hinblick auf die Verkehrssicherheit empfohlene Richtwert liegt jedenfalls bei 2 sec Mindestabstand. Sie haben jedoch bei einer Geschwindigkeit von 119 km/h einen Sicherheitsabstand von nur 0,40 sec eingehalten, was wiederum einem Abstand von 13 m entspricht. Dieses Messergebnis unterschreitet diese Richtwerte bei weitem und es wird seitens der Behörde davon ausgegangen, dass selbst bei optimalem Reaktionsverhalten ein rechtzeitiges Anhalten im Falle eines plötzlichen Bremsmanövers des vorderen Fahrzeuges nicht mehr möglich gewesen wäre.

Auch aus Ihrer Rechtfertigung, wonach Sie zum Unterschreiten des Sicherheitsabstandes genötigt worden wären, weil das vor Ihnen fahrende Fahrzeug - obwohl die rechte Fahrspur frei befahrbar war - die Fahrt auf dem linken Fahrstreifen fortgesetzt hat, kann für Sie nichts gewonnen werden. Das Gebot des Einhaltens des erforderlichen Sicherheitsabstandes gilt nämlich auch dann, wenn ein Fahrzeuglenker infolge eines rechtswidrigen Verhaltens (wie zum Beispiel Nichteinhaltung der Rechtsfahrordnung) eines anderen Fahrzeuglenkers in die Lage versetzt wird, hinter dessen Fahrzeug nachfahren zu müssen.

Zu Ihrer Behauptung, Sie wären durch das Fahrverhalten des anderen Fahrzeuglenkers genötigt worden, den erforderlichen Sicherheitsabstand zu unterschreiten, wird seitens der Behörde festgestellt, dass im ggst. Straßenabschnitt eine rechtsgültig verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h (werktags, 05.00 bis 22.00 Uhr) besteht und Ihre gemessene Geschwindigkeit bereits 119 km/h betragen hat. Somit wäre höchstens Ihr Verhalten geeignet gewesen, den Lenker des vor Ihnen fahrenden Fahrzeuges durch Ihr knappes Auffahren dazu zu nötigen, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit zu überschreiten. Wie Sie selbst anführen, wäre es Ihnen Jederzeit möglich gewesen, durch entsprechende Verringerung der Fahrgeschwindigkeit den erforderlichen Sicherheitsabstand zu dem vor Ihnen fahrenden Fahrzeug wieder herzustellen.

Die Messung erfolgte auf einem der Messtrecke vorgelagerten Bereich von mindestens  

200 m, die laut Verwendungsbestimmungen vorgesehenen Toleranzwerte wurden zu Ihren Gunsten von den gemessenen Werten abgezogen. Für die Behörde erscheint es auf Grund der vorliegenden Ermittlungsergebnisses zweifelsfrei erwiesen, dass Sie im konkreten Fall die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung begangen haben.

Im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG bildet Grundlage für die Bemessung der Strafhöhe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe sind - soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Bei der Strafbemessung wurde - mangels Bekanntgabe - hinsichtlich Ihrer Einkommens- Vermögens- u. Familienverhältnisse von folgender Schätzung ausgegangen:

Einkommen: monatl. 1.000 Euro netto. keine Sorgepflichten, kein Vermögen;

Strafmildernd wurde Ihre bisherige Unbescholtenheit gewertet, straferschwerend war das hohe Gefährdungspotential Ihres Verhaltens zu berücksichtigen.

2. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung tritt der Berufungswerber dem Schuldspruch mit nachfolgenden Ausführungen entgegen:

Wie bereits in meinem Schreiben vom 26.06.2004 angeführt, erhebe ich gegen obiges Straferkenntnis Einspruch aus den bereits mehrmals angeführten Gründen. Zusätzlich habe ich noch Einwände gegen die Begründung

1.) Eine plötzliche Verringerung meiner Geschwindigkeit war nicht möglich, da, wie Sie am Bild ersehen können, ca. 50 m hinter mir ein PKW nachkam.

2.) Ich bin sehr erstaunt, dass Sie eine rund 20%ige Geschwindigkeitsüberschreitung (bei Nacht ist diese Geschwindigkeitsbegrenzung nicht aktuell) wesentlich schärfer verurteilen als die Nichtbefolgung der Rechtsfahrordnung und des Vertrauensgrundsatzes. Diese beiden Säulen unseres Verkehrsrechtes sind hier offensichtlich nicht relevant. Ich stelle hier nochmals fest, dass nicht nur ich, sondern auch viele Fachleute der Meinung sind, dass dieses vom Gesetzgeber, meiner Meinung, nach tolerierte Fehlverhalten, erst die Ursache für viele kritische Situationen im Verkehr ist.

3.) Sie sind in Ihrer Begründung nicht auf das Reißverschlusssystem eingegangen, bei dem offensichtlich, vom Gesetzgeber verordnet, ein gesetzlich vorgeschriebener Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Wenn die Abstände so eingehalten werden könnten (wie denn bei unserem Verkehrsaufkommen), dann würden wir kein Reißverschlusssystem benötigen.

4.) Ich bin daher der Meinung, dass hier mit zweierlei Maß gemessen wird und fühle mich daher nach dem Gesetz als nicht gleichmäßig behandelt (Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, ich bin kein Jurist).

5.) Ich erhebe diesen Einspruch nicht aus Jux und Tollerei, sondern ich bin auf der Linzer Autobahn täglich mit zu kurzen Sicherheitsabständen konfrontiert. Auf Grund Ihres Straferkenntnisses könnte ich theoretisch laufend gestraft werden. Deshalb auch meine Forderung, mir vor Ort zu erklären wie ich mich verhalten soll, dass ich a) kein Verkehrshindernis und b) kein Gesetzesbrecher bin. Ich ersuche Sie daher nochmals, das bestehende Verfahren einzustellen und eine Initiative zu ergreifen, die den bestehenden Verkehrverhältnissen gerecht wird und eine gewisse Sicherheit (100% wird, es nie geben) für die Verkehrsteilnehmer bringt."

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Verlesung des erstbehördlichen Verfahrensaktes im Rahmen der Berufungsverhandlung. In Vorbereitung der Berufungsverhandlung wurde die Videosequenz der mit der Anzeige übermittelten Fotos durch den Amtssachverständigen I. H ausgearbeitet und auf CD - Rom für die Berufungsverhandlung übermittelt. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde der derart aufgezeichnete Fahrverlauf im Beisein des Berufungswerbers einer ausführlichen Sichtung und Erörterung unterzogen.

3.1. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung war hier trotz einer 500 Euro nicht übersteigenden Geldstrafe in Wahrung der durch Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte geboten.

4. Folgender Sachverhalt ist als erwiesen anzusehen:

4.1. Der Berufungswerber lenkte am 11.2.2004 um 13:25:55 Uhr den nach dem Kennzeichen bestimmten Pkw auf der A 25, im Bereich des Strkm. 14,7 in Richtung Linz. Seine Fahrgeschwindigkeit betrug 119 km/h wobei er nachfolgend zum Vorderfahrzeug nur einen Abstand von 13 m (entspricht eine Zeitspane von 0,40 sec) eingehalten hat.

Aus der Videodokumentation ergibt sich, dass das zum Aufzeichnungsbeginn das mit gleicher Geschwindigkeit vor ihm befindliche Fahrzeug offenbar den rechten Fahrstreifen benützen hätte müssen. Vor dem genannten Fahrzeug befand sich auf geschätzte 200 m kein vorausfahrender Verkehr auf den zwei Richtungsfahrspuren. Bis zum Verschwinden aus dem Bildbereich um 13:26:11 Uhr - knapp vor der Durchfahrt der Messstelle - bleibt der Berufungswerber im gleichen Abstand hinter dem Vorderfahrzeug, wobei ihm im Abstand von etwa 50 m (etwas mehr als zwei Leitlinien) sichtbar ein Pkw folgte. Hinter diesem ist weithin kein Verkehr mehr auf der Überholspur sichtbar. In etwas noch größerem Abstand hinter diesem Fahrzeug ist ein Pkw auf der rechten Fahrspur unterwegs.

Dieses in Form eines Videos verfügbaren Bildmaterial zeigt, dass dieser geringe Sicherheitsabstand über ein Zeitintervall von zumindest fünfzehn Sekunden eingehalten wurde, wobei ausgehend von einer Fahrgeschwindigkeit von 119 km in dieser Zeit 495,83 m zurückgelegt wurden. Ein angeblicher Zwang zu diesem Fahrverhalten bleibt unerfindlich.

4.2. Der Berufungswerber verantwortete sich im Ergebnis im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens, in der Berufung und schließlich auch noch im Rahmen der Berufungsverhandlung dahingehend, dass ihm durch einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot durch den Vordermann der Fahrstreifen nicht frei gemacht wurde. Ähnliche Situationen würden sich etwa bei Einmündungen ergeben, wo etwa ein Einfädeln im Sinne des sogenannten Reißverschlusssystems verkürzte Sicherheitsabstände mit sich brächten. Damit wird aber verkannt, dass es nicht um ein im Langsamfahrbereich erfolgende oder nur ganz kurzzeitige Verkürzungen dieser Abstände, sondern eben um das knappe "Hintereinanderfahren" und das damit verbundenen Schutzziel geht. Keineswegs hilfreich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis des Berufungswerbers, dass dieses Fehlverhalten gleichsam "tägliche Routine" auf der Straße sei.

Der Berufungswerber vermochte der im Rahmen der Berufungsverhandlung gezeigten Videodokumentation inhaltlich nichts entgegen zu setzen. Vielmehr brachte er eine andere und aus seiner Praxis abgeleitete Rechtsüberzeugung zum Ausdruck, welcher jedoch auf sachlicher und rechtlicher Ebene nicht gefolgt werden kann.

Das ein derartiges knappes Auffahren und Drängen ein massiv erhöhtes Risikopotenzial auf der Autobahn zu qualifizieren ist, schien dem Berufungswerber angesichts seiner Darstellung nicht bewusst zu sein.

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

5.1. Gemäß § 18 Abs.1 Straßenverkehrsordnung 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. Es bedarf keiner weiteren Ausführung, dass bei einer Fahrgeschwindigkeit von zumindest 119 km/h ein Abstand von 13 m nur einer Wegzeit von 0,4 Sekunden entspricht. Ein plötzliches Abbremsen eines Vorderfahrzeuges führt angesichts einer solchen Situation wohl zwingend zu einem Auffahrunfall, weil selbst bei der geringsten Reaktionszeit von einer halben Sekunde auf ein solches Manöver nicht mehr rechtzeitig und wirkungsvoll reagiert werden könnte (unter vielen VwGH 30.9.1999, 98/02/0443).

6. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Betreffend die auf den Tatvorwurf nach § 18 Abs.1 StVO getätigte Strafzumessung kann gesagt werden, dass insbesondere angesichts des hohen abstrakten Gefährdungspotenzials eines in diesem Umfang knappen Sicherheitsabstandes, was empirisch belegt vielfach unfallursächlich ist, durchaus die Festsetzung einer empfindlichen Geldstrafe geboten ist. Hier wurde unter diesem Maßstab die Geldstrafe überdurchschnittlich milde bemessen. Auf ein aus jüngster Zeit von einem Gericht in Deutschland ergangenes Urteil wegen unfallskausalen Drängens iVm anderen gefährlichen Verhaltensmustern im Straßenverkehr, mit einer ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 11/2 Jahren, sei an dieser Stelle beispielhaft hingewiesen. Auf das vom Berufungswerber mit 2.000 Euro bezifferte Einkommen und seiner wegen des Hochwassers vor zwei Jahren hohen Verschuldung wurde bei der Strafzumessung berücksichtigt. Diese Geldstrafe scheint daher insbesondere auch aus Gründen der Generalprävention als gerechtfertigt und der Tatschuld angemessen. Strafmildernd konnte die bisherige Unbescholtenheit gewertet werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von
180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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