Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109942/8/Fra/He

Linz, 15.12.2004

 

 

 VwSen-109942/8/Fra/He Linz, am 15. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn Mag. Dr. jur. Dr. med. EA gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 15. Juli 2004, Zl. CSt. 43547/02, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 210 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 90 Stunden) verhängt, weil er als vom Zulassungsbesitzer des Kfz bekanntgegebene Auskunftsperson auf Verlangen der Behörde, Bundespolizeidirektion Linz, Nietzschestraße 33, 4020 Linz, binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 7.2.2003 bis zum 21.2.2003 - eine unrichtige Auskunft mit Schreiben vom 20.2.2003 darüber erteilt habe, wer dieses Kfz am 11.10.2002 um 02.21 Uhr gelenkt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

3.1. Der Aktenlage ist zu entnehmen, dass der Bw die Lenkeranfrage der belangten Behörde vom 5.2.2003 mit Schreiben vom 20.2.2003 beantwortete. Er gab an, sein Bruder Herr MN, geb. in Damaskus/Syrien wohnhaft in Damaskus Besitzer eines syrischen (internationalen) Führerscheines für die Gruppe B+C, ausgestellt von der Bundespolizeidirektion Damaskus, Postadresse: hätte das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen am 11.10.2002 um 02.21 Uhr in Linz, Humboldtstraße, stadtauswärts (geradeausfahrend) Kreuzung mit der Blumauerstraße, gelenkt. Auf Grund eines Amtshilfeersuchens der BPD Linz vom 26.2.2003 teilte der Konsul Herr MK der Bundespolizeidirektion Linz mit, er bezweifle, dass an der oa Adresse eine Privatperson wohnhaft ist. Diese Mitteilung erfolgte per E-Mail am Montag, 3. März 2003. Am 5. März 2003 teilte der Konsul MK der BPD Linz mit, dass auch unter dem angegebenen Postfach lediglich der Industriebetrieb S, nicht jedoch eine Privatperson registriert ist. Anhand der zur Verfügung gestellten Angaben sei es unmöglich herauszufinden, ob und wenn ja, in welcher Funktion MNdieser Firma beschäftigt war oder ist. Mit Schreiben vom 4.3.2003, AZ. CSt. 43547/02, richtete die Bundespolizeidirektion Linz an Herrn M N mit der oa Adresse folgende Anfrage bzw. stellte folgendes Ersuchen: "Sehr geehrte Frau! Sehr geehrter Herr! Im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach der Straßenverkehrsordnung wurden Sie vom Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges Kennzeichen als Lenker(in) zur Tatzeit am 11.10.2002 um 02.21 Uhr angegeben. Es ergeht nunmehr das Ersuchen an Sie, binnen einer Frist von einem Monat, ab Erhalt dieses Schreibens, um Mitteilung, ob dies den Tatsachen entspricht .....". Lt. Aktenlage blieb diese Anfrage unbeantwortet. Der internationale Rückschein wurde nicht retourniert.

 

3.2. In seinem Rechtsmittel bringt der Bw ua vor, seinem Bruder seit über 20 Jahren an die oa Arbeitsadresse zu schreiben. Es sei in Damaskus viel sicherer, an Adressen mit Postfach zu schreiben, als an die privaten Adressen mit den kleinen Gassen, Bazaren und Souks ohne Nummern und Postleitzahlen. Allerdings adressiere er seine Briefe auf Arabisch. Nur "Syrien/Damaskus" schreibe er auf Deutsch. Für den fehlgeschlagenen Zustellversuch trage die Behörde die Verantwortung. Aus seiner Sicht wäre es zweckmäßiger gewesen, ihn aufzufordern, ihr behilflich zu sein und bei der Kontaktaufnahme mitzuwirken, was er auch sehr gerne getan hätte. Die Behörde hätte weder den Beweis für ihre Behauptung, er hätte eine unrichtige Auskunft erteilt, erbringen können, noch hätte man ihm durch konkrete Vorhaltungen Gelegenheit gegeben, den Entlastungsbeweis anzutreten. Es sei ihm auf Grund der mangelnden Konkretisierung der Behauptung nicht möglich gewesen, mitzuwirken und zu seiner Entlastung dienliche Beweismittel vorzulegen. Die Behörde hätte ihn vom gescheiterten Zustellversuch und von den Bedenken des Herrn Konsul in Damaskus in Kenntnis setzen sowie auffordern müssen, dazu Stellung zu nehmen.

 

Auf Grund dieser Aktenlage sowie des Vorbringens des Bw steht sohin fest, dass - aus welchen Gründen auch immer - eine Erklärung des Bruders des Bw bei der Bundespolizeidirektion Linz nicht eingelangt ist. Der Versuch der Bundespolizeidirektion Linz, vom Bruder des Bw eine schriftliche Stellungnahme zu erhalten, ist gescheitert. Da den Bw sohin auf Grund des VwGH-Erkenntnisses vom 29.1.1993, Zl. 90/17/0316, eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft, den Entlastungsbeweis in anderer Weise zu erbringen, wurde der Bw vom
Oö.. Verwaltungssenat gebeten, da er ohnehin - wie er in seinem Rechtsmittel vorbringt - seit Jahren seinem Bruder schreibt, eine schriftliche Erklärung seines Bruders darüber vorzulegen, ob dieser das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen
am 11.10.2002 um 02.21 Uhr gelenkt hat.

 

3.3. Mit Schreiben vom 11.11.2004 legte der Bw ein Schreiben seines Bruders, Herrn MN an die Bundespolizeidirektion Linz vor, wonach dieser bestätigt, das Fahrzeug gelenkt zu haben. Weiters legte der Bw eine Bestätigung des Generaldirektors der SAG für die EI, Herrn Ing. FH vor, wonach der Bruder des Bw, Herr MN, Sohn des I, seit 1.9.1975 in der von ihm als Zustelladresse bekanntgegebenen Firma tätig ist. Diese Bestätigung wurde dem Oö. Verwaltungssenat im arabischen Original vorgelegt und darüber hinaus eine Übersetzung von einem in Damaskus gerichtlich beeideten Dolmetscher. Die Richtigkeit der Angaben und der Übersetzung sind vom Industrieministerium und vom Außenministerium Syriens beglaubigt worden. Der Bw verwies auf die in lateinischer Schrift ausgewiesene Firma in der Originalurkunde wie folgt: "S DKP.O BOX ...." Der Bw weist in diesem Schreiben daraufhin, dass er genau diese Anschrift und den Namen seines Bruders, der zum fraglichen Zeitpunkt das Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen elenkt hatte, der Behörde auf ihr Verlangen mitgeteilt habe. Mit seiner Auskunft sei der verantwortliche Lenker festgestanden. Seine Auskunft sei weder in sich widersprüchlich noch unklar gewesen. Der Bw behauptet, dass die belangte Behörde nach einem untauglichen Zustellversuch ohne Begründung die Richtigkeit der von ihm angegebenen Anschrift bezweifelte. Der Bw vertritt die Auffassung, dass mit den nun vorgelegten amtlichen Urkunden wohl kein wie immer gearteter Zweifel bestehen könne, dass seine Angaben richtig, klar und präzise waren und dass nun weder die Existenz der von ihm benannten Person noch die Richtigkeit seiner Anschrift bestritten werden könne.

 

3.4. Der Oö. Verwaltungssenat kommt auf Grund des oa Vorbringens des Bw sowie der vorgelegten Unterlagen zusammenfassend zum Ergebnis, dass er der vom VwGH in seiner Judikatur genauer definierten Mitwirkungspflicht nachgekommen ist und den entsprechenden Entlastungsbeweis erbracht hat. Eine allfällige Ladung des Bruders des Bw zu einer Berufungsverhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat verbietet sich auch aus verfahrensökonomischen Grundsätzen, zumal mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Bruder des Bw ohnehin das aussagen würde, was der Bw nun mit seinen Unterlagen glaubhaft gemacht hat.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 
4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. F r a g n e r

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