Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109944/5/Zo/Pe

Linz, 02.11.2004

 

 

 VwSen-109944/5/Zo/Pe Linz, am 2. November 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn M C, vom 26.7.2004 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 14.6.2004, Zl. S-9495/04-3, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG iVm § 63 Abs.5, § 66 Abs.4 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er es als bisheriger Zulassungsbesitzer des Kfz unterlassen hat, nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Aufhebungsbescheides der BPD Linz, VA-5633, am 15.1.2004 die Zulassungsbescheinigung und die Kennzeichentafeln unverzüglich einer der in § 43 Abs.1 KFG angeführten Behörden abzuliefern. Diese hat er erst am 2.3.2004 abgegeben. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 44 Abs.4 KFG 1967 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 32 Stunden) gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 11 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen richtet sich die am 26.7.2004 zur Post gegebene Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er entgegen der Schätzung im Straferkenntnis lediglich ein monatliches Einkommen von ca. 300 Euro bezieht. Er hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und ist als arbeitssuchend gemeldet. Die Strafe von 121 Euro stelle für ihn ein großes Problem dar, weshalb er um Strafmilderung ersuchte.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Aus diesem ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt. Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG, weil die Berufung zurückzuweisen ist.

 

5. Mit Schreiben vom 13.9.2004 wurde der Berufungswerber auf die offenkundige Verspätung seines Rechtsmittels hingewiesen und zur Stellungnahme aufgefordert. Insbesondere wurde er hinsichtlich einer allfälligen Ortsabwesenheit während des Hinterlegungszeitraumes befragt. Dieses Schreiben wurde dem Berufungswerber an der von ihm selbst angegebenen Adresse wiederum mittels Hinterlegung zugestellt. Nachdem der Berufungswerber das Schreiben nicht behoben hat, wurde durch eine Anfrage im zentralen Melderegister überprüft, dass der Berufungswerber an der Zustelladresse mit Hauptwohnsitz aufrecht gemeldet ist. Der Berufungswerber hat keine weitere Stellungnahme abgegeben.

 

6. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Diese Bestimmung ist gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 23.6.2004 ordnungsgemäß mittels Hinterlegung zugestellt. Die Rechtsmittelfrist endete somit am 7.7.2004. Die Berufung vom 26.7.2004 muss daher als verspätet zurückgewiesen werden. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen ist dem Oö. Verwaltungssenat bei diesem Verfahrensergebnis verwehrt.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

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