Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109948/9/Fra/He

Linz, 16.11.2004

VwSen-109948/9/Fra/He Linz, am 16. November 2004

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn AB vertreten durch die Damen und Herren Rechtsanwälte SK, OB und CK in D-........., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 22. Juli 2004, VerkR96-3695-2004, betreffend Übertretung des § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.a iVm § 82 Abs.5 KFG 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11. November 2004, zu Recht erkannt:

  1. Die Berufung wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich bestätigt. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf
    240 Euro herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden festgesetzt.
  2. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren I. Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe (24 Euro).

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.a iVm § 82 Abs.5 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 450 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 190 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer, nämlich in seiner Funktion als zur Vertretung nach außen Berufener (Geschäftsführer) somit gemäß § 9 VStG 1991 verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher, des auf die Firma AB mit dem Sitz in
B zugelassenen Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen (D) nicht dafür gesorgt hat, dass der Lastkraftwagen und dessen Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, zumal dieser Lastkraftwagen von Herrn BR am 25.03.2004 gegen 10.48 Uhr im Gemeindegebiet Kematen am Innbach, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A 8 in Fahrtrichtung Wels bis auf Höhe Strkm. 24,900 gelenkt und dabei bei einer Wiegekontrolle festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht von 7.490 kg durch die Beladung um 1.960 kg überschritten worden ist.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Der Bw verweist in seinem Rechtsmittel auf seine Einlassung vom 2.6.2004. Darin führt der Bw aus, dass er weder beim Beladen des Lkw´s noch bei der sich anschließenden Fahrt anwesend gewesen sei. Beim Fahrzeuglenker handle es sich um einen Angestellten. Die vereinbarte Aufgabe sei: "Mitarbeiter im Umzugsbereich/Kraftfahrer". Der Fahrzeuglenker verfüge über 10 Jahre Berufserfahrung. Im Arbeitsvertrag sei ihm auferlegt worden, die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die, die für Kraftfahrer gelten, einzuhalten. Er führe turnusmäßig Belehrungen der Kraftfahrer durch, um sie an die Einhaltung der maßgeblichen Straßenverkehrsvorschriften zu erinnern. Damit habe er seine Verpflichtungen als Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer anzuhalten, die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, erfüllt. Es sei ihm unmöglich gewesen, auf die Beladung des Lkw´s am 25.3.2004 irgendeinen tatsächlichen Einfluss auszuüben, da er davon ausgehe, dass sein Arbeitnehmer, der Fahrzeuglenker, auch an diesem Tag bei Erfüllung des Auftrages die gesetzlichen Vorschriften über die Einhaltung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes des Lkw´s einhalten wird. Es habe in der Vergangenheit insofern keinerlei Problem mit dem Kraftfahrzeuglenker gegeben, sodass er auch deswegen keinen Anhaltspunkt dafür hatte, dass es am 25.3.2004 irgendwelche Probleme geben könnte. Vorsorglich wendet der Bw ein: Der Vorwurf, der Fahrzeuglenker habe das höchstzulässige Gesamtgewicht seines Fahrzeuges um 1.960 kg überschritten, kann nach seinen Informationen nicht zutreffen. Wenn eine derartige Überladung tatsächlich vorliege, erkenne man dies daran, dass Blattfedern des Fahrzuges "in die Knie gehen". Dies sei jedoch vorliegend nach der Schilderung des Fahrzeuglenkers nicht der Fall gewesen. Eine Überladung mache sich auch dadurch bemerkbar, dass sich das Fahrzeug in den Kurven verwirft und anfängt zu taumeln. Der Fahrzeuglenker habe sich beim Hersteller des Fahrzeuges erkundigt und die Auskunft erhalten, dass bei einer Überladung von 1.960 kg nach kurzer Zeit die Federn des Fahrzeuges gebrochen wären. Auch dies habe hier nicht stattgefunden. Schließlich spreche gegen die Richtigkeit des Vorwurfes auch, dass der Beamte den Fahrzeuglenker beauftragt habe, lediglich zwei Waschmaschinen, drei Fahrräder, drei Aquarien und zwei bis drei Umzugskisten vom Fahrzeug zu nehmen und dem Fahrzeuglenker sodann die Weiterfahrt gestattet habe. Damit seien keinesfalls
1.960 kg vom Fahrzeug entfernt worden. Der Bw ersucht um Einstellung des Verfahrens.

In der Stellungnahme vom 17.8.2004 brachte der Bw vor, dass alle Kontrollen regelmäßig und unangekündigt durchgeführt werden, die notwendig sind, um die gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich Führen von Lkw zu gewährleisten. Kontrollen der Berufskraftfahrer zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen erfolgen nach Bedarf einmal wöchentlich, höchstens jedoch alle drei Wochen. Inhalt dieser Kontrollen sei: Lenk- und Ruhezeiten, Zustand des Fahrzeuges (Mängelfreiheit), Beladungssicherung und Einhaltung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes.

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am
11. November 2004, an der ein Vertreter des Berufungswerbers, ein Vertreter der belangten Behörde sowie der Meldungsleger Herr BI Straif anwesend waren, erwogen:

Die festgestellte Überladung ist in objektiver Hinsicht erwiesen. Der
Oö. Verwaltungssenat folgt insofern den Ausführungen des Meldungslegers BI S, wonach der Lenker des gegenständlichen Lastkraftwagens, Herr BR, bei der Kontrollstelle Kematen am Innbach einer Verkehrskontrolle unterzogen und im Zuge dieser Kontrolle auch eine Verwiegung des Fahrzeuges vorgenommen wurde. Es sei zu keiner Fehlmessung gekommen. Das festgestellte Gewicht werde auf dem Display der Waage mittels Leuchtschrift angezeigt. Der Lenker habe das festgestellte Gewicht nicht bestritten. Es sei sodann mit der Firma H Kontakt aufgenommen worden. Die Firma sei ersucht worden, ob der Lenker Ladegut abladen könne, damit das gesetzlich zulässige Gesamtgewicht wieder hergestellt wird. Der Lenker wurde dann mittels Blaulicht bis zur dieser Firma begleitet, wo auch die Abladung vorgenommen wurde. Konfrontiert mit der Stellungnahme des Bw vom 2.6.2004 gab der Meldungsleger bei der Berufungsverhandlung an, dass der Lenker bei der Verwiegung derartiges nicht vorgebracht hat. Der Meldungsleger legte bereits im erstinstanzlichen Verfahren das Wiegeprotokoll vor. Bei der Berufungsverhandlung führte er aus, dass dieses sofort bei Feststellung einer Überladung ausgedruckt wird. Auch den Eichschein für die gegenständliche Waage hat der Meldungsleger vorgelegt. Aus diesem ergibt sich, dass die Waage zum Tatzeitpunkt ordnungsgemäß geeicht war. Im Hinblick auf diese Unterlagen sowie auf die schlüssige Aussage des Meldungslegers hat der Oö. Verwaltungssenat keinen Zweifel darüber, dass die Verwiegung ordnungsgemäß erfolgt ist und dass es zu keiner Fehlfunktion bei der Verwiegung gekommen ist. Die festgestellte Überladung ist somit in objektiver Hinsicht erwiesen, weshalb es sich erübrigt, den vom Bw gestellten Beweisanträgen nachzukommen, insbesondere auch unter dem Aspekt, dass der Lenker, Herr BR auch die Überladung nicht bestritten hat und er deshalb von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen rechtskräftig bestraft wurde.

Der Bw ist für die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch verantwortlich. Diesbezüglich hat bereits die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zutreffend folgendes ausgeführt:

"Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Übertretung des
§ 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 ein Ungehorsamsdelikt im Sinne ds § 5 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991 (Schuld) dar. Die im § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 normierte Sorgfaltspflicht verlangt nicht, dass der Zulassungsbesitzer (bzw. sein nach § 9 VStG verpflichtetes Organ) selbst jede Beladung überprüft, ob sie dem Gesetz oder den darauf gegründeten Verordnungen entspricht. Der Zulassungsbesitzer hat aber nach dieser Gesetzesstelle jene Vorkehrungen zu treffen, die mit gutem Grund erwarten lassen, dass Überladungen hintangehalten werden. Hierfür reicht beispielsweise die bloße Dienstanweisung an die bei ihm beschäftigen Lenker, die Beladungsvorschriften einzuhalten, nicht aus. Der Zulassungsbesitzer hat vielmehr die Einhaltung der Dienstanweisungen gehörig zu überwachen. Sollte er etwa wegen der Größe des Betriebes nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, so hat er eine andere Person damit zu beauftragen, um Überladungen zu vermeiden. Dabei trifft den Zulassungsbesitzer nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen (VwGH vom 03.07.1991, 91/03/0005; ua).

Belehrungen und Dienstanweisungen an die Lenker können den Zulassungsbesitzer nicht von seiner Verantwortung entlasten, zumal eine Überwälzung der ihn treffenden Verpflichtungen auf den ohnedies diesbezüglich gesondert unter Strafsanktion stehenden Lenkers nicht möglich ist (VwGH vom 19.09.1990, 90/03/0148). Es hätte der konkreten Darlegung bedurft, wann, wie oft und auf welche Weise von ihnen Kontrollen vorgenommen wurden (VwGH vom 29.01.1992, 91/03/0035, 0036), wobei bloß stichprobenartig durchgeführte Kontrollen die Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem nicht erfüllen (VwGH vom 15.12.1993, 93/03/0208).

Die Einhaltung der Verpflichtung des Lenkers - das höchst zulässige Gesamtgewicht nicht zu überschreiten - hat der Zulassungsbesitzer durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen. Nur ein wirksames begleitendes Kontrollsystem befreit ihn von seiner Verantwortlichkeit für die vorschriftswidrige Beladung seiner Kraftfahrzeuge (vgl. VwGH 29.01.1992, 91/03/0032).

Auch mit einer allfälligen Berufung auf die Unkenntnis er in diesem Zusammenhang durchaus strengen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre mit Blick auf § 5 VStG (Schuld) nicht geeignet, sie auf der Tat- oder auf der Schuldebene zu entlasten (VwGH 08.10.1992, 91/19/0130; UVS Oberösterreich vom 29.01.2003, VwSen-108801).

Im Sinne der genannten Judikatur trifft Sie entgegen ihrer Annahme schuldbefreit oder schuldlos zu sein, jedenfalls ein Verschulden an der ggst. Verwaltungsübertretung.

Der Begriff "Zulassungsbesitzer" ist hier kraftfahrrechtlich zu verstehen. Auch den Verantwortlichen einer ausländischen Zulassung eines Kraftfahrzeuges treffen im österreichischen Hoheitsgebiet die hiefür geltenden Vorschriften (VwGH 18.09.2000, 99/717/99; UVS Oberösterreich vom 29.01.2003, VwSen-108801)."

Der Oö. Verwaltungssenat verweist zudem auf die neuesten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes. In seinen Erkenntnisses vom 27.5.2004, Zl. 2001/03/140, vom 17.6.2004, Zl. 2002/03/0200 und vom 20.7.2004, Zl. 2002/03/0191, bekräftigt der Verwaltungsgerichtshof die vorhin skizzierte Judikatur zur Frage der Verantwortlichkeit des Zulassungsbesitzers im Zusammenhang mit dem Kontrollsystem.

Da vor dem Hintergrund der oben dargestellten Judikatur der Bw kein ausreichendes Kontrollsystem dargelegt hat, ist zumindest fahrlässiges Verhalten anzunehmen, weshalb die Berufung in der Schuldfrage abzuweisen war.

Strafbemessung:

Die Behörde hat mangels Angaben des Bw seine Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse wie folgt geschätzt: Monatliches Nettoeinkommen von
1.600 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten. Der Bw ist diesen Annahmen im Verfahren nicht entgegen getreten, weshalb sie auch vom Oö. Verwaltungssenat der Strafbemessung zu Grunde gelegt werden. Im Verfahren sind keine erschwerenden Umstände hervorgekommen. Nach Auffassung des
Oö. Verwaltungssenates hat jedoch die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen bei der Strafbemessung den Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, welche als besonders mildernd ins Gewicht fällt, zu wenig ausreichend berücksichtigt. Die Strafe war daher tat- und schuldangemessen auf das nunmehrige Ausmaß herabzusetzen. Sie liegt nun im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und es ist eine weitere Herabsetzung sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen nicht vertretbar.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 18.02.2005, Zl.: 2004/02/0388-2

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