Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109949/11/Fra/He

Linz, 02.11.2004

 

 

 VwSen-109949/11/Fra/He Linz, am 2. November 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau AB in E gegen die in Punkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5.7.2004, VekR96-4673-2004/U, wegen Übertretung des Art.15 Abs.7 der Verordnung EWG Nr. 3821/85 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 36 Euro herab- bzw. festgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden festgesetzt.

 

II. Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, das sind
3,60 Euro.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw)

  1. wegen Übertretung des Art.15 Abs.7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe
    24 Stunden) und
  2. wegen Übertretung des § 52 lit.a Z1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt,

weil sie - wie anlässlich einer Kontrolle am 2.2.2004 um 18.30 Uhr im Gemeindegebiet Enns, auf der Westbahnstraße, vor dem Bahnhof Enns, festgestellt wurde - als Fahrerin des Sattelzugfahrzeuges,

  1. die Schaublätter der laufenden Woche sowie das Schaublatt des letzten Tages der vorangegangenen Woche, an dem sie gefahren ist (vom 26.1.2004 bis 2.2.2004), nicht mitgeführt hat und
  2. den Straßenzug "Lauriacumstraße" in Richtung Bahnhof Enns, trotz des deutlich sichtbar aufgestellten Verbotszeichen "Fahrverbot in beiden Richtungen" mit der Zusatztafel "ausgenommen Anrainer, Linienbusse, Zustelldienste" befahren hat, obwohl sie nicht unter diese Ausnahme gefallen ist.

Ferner wurden jeweils Verfahrenskostenbeiträge in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) zu entscheiden hat.

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Auf Grund des hg. Ersuchens vom 31. August 2004 stellte die Bw mit Schreiben vom 12.9.2004 an den Oö. Verwaltungssenat klar, dass sich das Rechtsmittel lediglich auf Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses bezieht. Mit Eingabe vom 24.10.2004 an den Oö. Verwaltungssenat wurde weiters klargestellt, dass sich das Rechtmittel nur gegen das Strafausmaß richtet. Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist sohin in Rechtskraft erwachsen.

 

Die Bw bringt vor, dass sie derzeit mit Herrn TN im gemeinsamen Haushalt lebe. Sie sei derzeit arbeitslos. Das Arbeitslosengeld betrage ca. 17 Euro täglich. Für die Wohnung seien inklusive Nebenkosten ca. 530 Euro monatlich aufzubringen, außerdem seien Kreditraten zu bezahlen.

 

Gemäß § 134 Abs.3 KFG 1967 ist bei einer Übertretung des Art.15 Abs.7 EG-Verordnung 3821/85 eine Organstrafverfügung mit einer Höchststrafe von 36 Euro vorgesehen.

 

Folgende Gründe veranlassten den Oö. Verwaltungssenat die Strafe neu festzusetzen: Die Bw ist unbescholten - dieser Umstand fällt besonders ins Gewicht. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Weites liegt auf Grund der Einschränkung der Berufung auf das Strafausmaß Schuldeinsicht vor. Unter Berücksichtigung der oben dargestellten sozialen und wirtschaftlichen Situation der Bw war sohin die Strafe tat- und schuldangemessen neu festzusetzen.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum