Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109950/11/Kof/Hu

Linz, 28.10.2004

 

 

 VwSen-109950/11/Kof/Hu Linz, am 28. Oktober 2004

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn TN, in E, gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5.7.2004, VerkR96-4674-2004, wegen Übertretung des Art. 15 Abs.7 EG-VO Nr. 3821/85, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als das Strafausmaß auf 36 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden, herab- bzw. festgesetzt wird.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu festgesetzten Geldstrafe.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Der Berufungswerber hat somit zu bezahlen:

- Geldstrafe 36,00 Euro

- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 3,60 Euro

39,60 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 12 Stunden.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 19, 64 und 65 VStG

§ 134 Abs.3 KFG

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

Sie haben - wie anläßlich einer Kontrolle am 02.02.2004 um 18.30 Uhr im Gemeindegebiet Enns, auf der Westbahnstraße, vor dem Bahnhof Enns, festgestellt wurde - als Fahrer des Sattelzugfahrzeuges, pol.KZ........, die Schaublätter der laufenden Woche sowie das Schaublatt des letzten Tages der vorangegangenen Woche, an dem Sie gefahren sind (vom 26.01.2004 bis 02.02.2004), nicht mitgeführt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

Art. 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 i.V.m. § 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

80


Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

24 h

Freiheitsstrafe von

 

---

gemäß §

 

134 Abs. 1 KFG

 
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG.) zu zahlen:
8 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe;
 
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/..............) beträgt daher 88 Euro.
 

Der Bw hat gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 25.7.2004 eingebracht.

Mit Eingabe vom 24.10.2004 hat der Bw klargestellt, dass sich die Berufung nur gegen das Strafausmaß richtet.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Da die Berufung sich nur gegen das Strafausmaß richtet, ist der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen.

Bei der Strafbemessung sind die Einkommens-, Vermögens- und Familien-verhältnisse des Bw (Arbeitslosengeld: ca. 22 Euro täglich, kein Vermögen, Sorgepflicht für zwei Kinder) zu berücksichtigen.

Als mildernd wird die bisherige Unbescholtenheit gewertet, straferschwerende Umstände liegen nicht vor.

 

Gemäß § 134 Abs.3 KFG ist bei einer Übertretung des Art. 15 Abs.7 EG-VO 3821/85 eine Organstrafverfügung mit einer Höchststrafe von 36 Euro vorgesehen.

 

Für den UVS ist es daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 36 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden, herab- bzw. festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz
10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 3,60 Euro).

Für das Verfahren vor dem UVS sind gemäß § 65 VStG keine Kosten zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kofler

 
 

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