Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109952/9/Ki/Da

Linz, 03.03.2005

 

 

 VwSen-109952/9/Ki/Da Linz, am 3. März 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des J S, M, H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H F, A, P, vom 11.8.2004 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 16.7.2004, VerkR96-2601-2004, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 2.3.2005 zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 40 Euro, ds. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 16.7.2004, VerkR96-2601-2004, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 19.2.2004 um 10.21 Uhr im Gemeindegebiet von Aistersheim, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A 8 auf Höhe Strkm. 33,350 in Fahrtrichtung Graz als Lenker des Lastkraftwagens der Marke Scania mit dem behördlichen Kennzeichen AM samt Anhängewagen somit als Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen auf einer Freilandstraße einen Abstand von mindestens 50 m, zu den vor ihm fahrenden Lastkraftwagen nicht eingehalten, zumal bei einer Fahrgeschwindigkeit von 71 km/h nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze der Abstand nur 16 Meter, das entspricht 0,82 Sekunden, betrug. Er habe dadurch § 18 Abs.4 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 81 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 11.8.2004 Berufung mit dem Antrag auf Stattgebung der Berufung, Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

Begründend wird ausgeführt, dass der Berufungswerber von einem Lkw überholt worden sei, welcher sich dann hinter einem weiteren vorausfahrenden Lkw eingereiht habe und dadurch den ursprünglich ausreichenden Nachfahrabstand verkürzt hätte. Da er auf der salznassen Fahrbahn nicht bremsen wollte, habe sich der Nachfahrabstand in den wenigen Sekunden nicht wesentlich verändern können. Einen Auffahrunfall habe er nämlich keineswegs riskieren dürfen. Der ihn überholende Lkw habe beim Hineinschneiden nach rechts seine Fahrgeschwindigkeit vermindert, wodurch auch der Tiefenabstand zu seinem Lkw verringert worden sei.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen Berufungsverhandlung am 2.3.2005. An dieser Berufungsverhandlung nahm der Rechtsvertreter des Berufungswerbers, welcher sich selbst entschuldigt hat, teil. Der Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat sich ebenfalls entschuldigt. Als technischer Amtssachverständiger wurde Ing. J L beigezogen.

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oö. (Verkehrsabteilung) vom 25.2.2004 zu Grunde, die Messung des Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug erfolgte durch ein Verkehrskontrollsystem der Marke VKS 3.0.

 

Die Videoaufnahme des gegenständlichen Vorfalles wurde vom technischen Amtssachverständigen auf eine CD kopiert und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgeführt. Daraus war in klarer Weise zu ersehen, dass während des relevanten Zeitraumes keinerlei Überholvorgang stattgefunden hat und es konnte weiters ersehen werden, dass der Abstand des Berufungswerbers zum vorausfahrenden Fahrzeug gleichbleibend war.

 

Der technische Amtssachverständige hat die gegenständliche Nachfahrt aus technischer Sicht wie folgt erläutert:

"Zur Messung des Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug wurde ein Verkehrskontrollsystem der Marke VKS 3.0 verwendet. Bei diesem System müssen zwei Messungen durchgeführt werden, wobei der Abstand mindestens 80 Meter betragen muss. Im gegenständlichen Fall fuhr der beschuldigte Lenker mindestens 250 Meter hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug im gleichbleibenden Abstand nach. Am Videoband ist nicht zu erkennen, dass das vorausfahrende Fahrzeug sich vor dem beschuldigten Fahrzeug eingereiht hätte bzw., dass eine Geschwindigkeitsverringerung des vorausfahrenden Fahrzeuges durchgeführt wurde. Das Verkehrskontrollsystem hat weiter die Eigenschaft, dass Vorgänge nicht ausgewertet werden, wenn die Geschwindigkeitsdifferenz zwischen den beiden Messungen mehr als 5 % beträgt. Im gegenständlichen Fall wurde ein Abstand der beiden vorderen Radaufstandspunkte von 20,4 Meter ermittelt. Weiters wurde der Radstand des vorderen Fahrzeuges mit 4,9 Meter abgezogen wodurch das Resultat von 15,5 Meter zustande kam. Dieser Wert wird vom Verkehrskontrollsystem automatisch auf den nächstfolgenden ganzen Meter aufgerundet. Sämtliche Toleranzen sowie der hintere Überhang des vorausfahrenden Fahrzeuges als der vordere Überhang des beschuldigten Fahrzeuges werden nicht berücksichtigt bzw. werden die Toleranzen zu Gunsten des Beschuldigten angerechnet."

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. vertritt die Auffassung, dass die Ausführung des Sachverständigen schlüssig sind und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden können.

 

Auf Befragen erklärte der Sachverständige auch, dass das Messgerät zum Vorfallszeitpunkt ordnungsgemäß geeicht gewesen ist.

 

Der Berufungswerber selbst konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, das vorliegende Beweisergebnis, insbesondere auch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingesehene Videoaufnahme, widerlegt jedoch seine Rechtfertigung in klarer Weise.

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges u.a. gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 18 Abs.4 hat der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen (Lastfahrzeuge, Kraftwagenzüge, Omnibus u.dgl.) auf Freilandstraßen nach einem solchen Fahrzeug einen Abstand von mindestens 50 m einzuhalten.

 

Das unter Punkt I.4 dargelegte Beweisverfahren hat eindeutig ergeben, dass der Beschuldigte (unter Berücksichtigung sämtlicher Toleranzen) zum vorausfahrenden Lkw einen Abstand von lediglich 16 m eingehalten und daher den gesetzlich gebotenen Mindestabstand in krasser Weise unterschritten hat. Der ihm zur Last gelegte Sachverhalt wurde daher in objektiver Hinsicht verwirklicht.

 

Was die subjektive Tatseite (§ 5) anbelangt, so sind keine Umstände hervorgekommen, welche den Berufungswerber entlasten würden. Insbesondere konnte aus der vorgeführten Videoaufzeichnung des Vorfalles in klarer Weise ersehen werden, dass der Beschuldigte von keinem Anderen zum Einhalten des geringen Abstandes genötigt worden wäre.

 

Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so hat die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen auf das Ausmaß des Verschuldens und die mit der Tat verbundene Schädigung bzw. Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und den Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, Bedacht genommen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, welche nicht bestritten wurden, wurden berücksichtigt. Mildernd wurde die bisherige gleichartige Unbescholtenheit bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen gewertet, die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat jedoch festgehalten, dass der Beschuldigte bereits mehrmals wegen Übertretungen der Verkehrsvorschriften von seiner Wohnsitzbehörde rechtskräftig bestraft werden musste. Dazu wird festgestellt, dass in Anbetracht der rechtskräftigen Bestrafungen durch die Wohnsitzbehörde der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht gegeben ist. Sonstige Milderungsgründe, aber auch straferschwerende Umstände, werden nicht festgestellt.

 

Zu berücksichtigen sind bei der Straffestsetzung ferner generalpräventive und auch spezialpräventive Überlegungen, nämlich einerseits die Allgemeinheit durch entsprechend strenge Bestrafung auf den Unwertgehalt derartiger Rechtsverletzungen hinzuweisen und andererseits den Beschuldigten vor der Begehung weiterer gleicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

In Anbetracht des gesetzlich festgelegten Strafrahmens erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö., dass die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen sowohl bezüglich Geldstrafe als auch bezüglich Ersatzfreiheitsstrafe vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, eine Herabsetzung wird nicht in Erwägung gezogen.

 

I.6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

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