Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109956/2/Zo/Wü

Linz, 23.09.2004

 

 

 VwSen-109956/2/Zo/Wü Linz, am 23. September 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn E D, vom 10.08.2004, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 21.07.2004, VerkR96-4569-2004 wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben und die verhängte Geldstrafe auf 250 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 100 Stunden herabgesetzt.
  2.  

  3. Der Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren reduziert sich auf 25 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er in seiner Funktion als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der D H GesmbH, welche Zulassungsbesitzer des LKW mit dem Kennzeichen (mit einem Anhänger mit dem Kennzeichen) ist, nicht dafür gesorgt habe, dass der Lastkraftwagen und dessen Beladung den hiefür in betracht kommenden Vorschriften entspricht, weil dieser LKW am 15.05.2004 gegen 00.05 Uhr auf der A8 bei Strkm. 24,90 gelenkt wurde, wobei bei einer Wiegekontrolle festgestellt wurde, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht des LKW von 7.490 kg durch die Beladung um 1.910 kg überschritten wurde.

 

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 430 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 184 Stunden verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 43 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung gegen die Strafhöhe, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er als Geschäftsführer lediglich ein Gehalt von 726 Euro zwölfmal im Jahr erhalte sowie für seine Gattin und ein Kind sorgepflichtig ist. Er ersuchte daher um Herabsetzung der Strafe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet (§ 51e Abs.3 Z2 VStG) und eine solche auch nicht beantragt wurde.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

 

Der LKW mit dem Kennzeichen mit dem Anhänger (Kennzeichen) wurde am 15.05.2004 um 00.05 Uhr von Herrn T D auf der A8 bei Strkm. 24,900 gelenkt. Eine Verwiegung durch die Autobahngendarmerie Wels ergab, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des LKW von 7.490 kg durch die Beladung (unter Berücksichtung der Messtoleranz) um 1.910 kg überschritten wurde. Zulassungsbesitzer des gegenständlichen LKW ist die D H GesmbH mit dem Sitz in, der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer dieses Unternehmens.

 

Über den Berufungswerber scheint eine rechtskräftige Vormerkung wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes vom 26.09.2000 auf, ein Verfahren wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes wurde am 22.05.2001 nach dem Verwaltungsvorstrafenausdruck der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach eingestellt. Bei der Erstinstanz scheint weiters eine Vormerkung wegen einer Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 vom 29.06.2004 auf. Der Berufungswerber verfügt nach seinen eigenen Angaben über ein Einkommen von monatlich 726 Euro (zwölfmal jährlich) und ist für seine Gattin und ein Kind sorgepflichtig.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist damit bereits in Rechtskraft erwachsen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

5.2 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die

maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die Erstinstanz hat bei der Strafbemessung zu Recht berücksichtigt, dass bei einer Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes eines Kraftfahrzeuges die Verkehrssicherheit gefährdet wird, weil das Fahrzeug für dieses Gewicht eben technisch nicht zugelassen ist. Auch die übermäßige Abnützung der Fahrbahn durch überladene Fahrzeuge wurde zu Recht zur Begründung der Geldstrafe herangezogen. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass eine Überladung von 1.910 kg noch nicht so schwerwiegend ist, dass eine Geldstrafe in Höhe von 430 Euro erforderlich ist, um dem Berufungswerber in Zukunft von der Begehung ähnlicher Übertretungen abzuhalten. Die Überladung ist zwar erheblich und rechtfertigt eine spürbare Bestrafung, die von der Erstinstanz verhängte Strafhöhe erscheint aber doch überhöht.

 

Der Berufungswerber weist zwar eine Vormerkung aus dem Jahr 2000 wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes auf, das Verfahren wegen des Verdachtes einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes im Jahr 2001 wurde aber laut Vorstrafenauszug eingestellt. Die Vormerkung wegen einer Übertretung der StVO stammt aus der Zeit nach Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung, weshalb sie in diesem Verfahren nicht berücksichtigt werden darf. Es liegt also keine einschlägige Verwaltungsvormerkung des Berufungswerbers vor, weshalb dieser Erschwerungsgrund nicht gegeben ist. Der Berufungswerber ist zwar nicht absolut unbescholten, die einzige relevante Vormerkung aus dem Jahr 2000 darf aber nicht als straferschwerend gewertet werden. Weiters sind die ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers zu berücksichtigen, der bei einem monatlichen Einkommen von 726 Euro Sorgepflichten für seine Gattin und ein Kind hat. Unter Abwägung all dieser Überlegungen erscheint auch die herabgesetzte Strafe ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Eine noch weitere Herabsetzung erscheint jedoch sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen nicht mehr gerechtfertigt.

 

Es war daher auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen und es reduziert sich der Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren. Für das Berufungsverfahren hat der Berufungswerber bei diesem Ergebnis keine Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

 
 

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