Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109962/4/Br/Wü

Linz, 27.09.2004

 

 

 VwSen-109962/4/Br/Wü Linz, am 27. September 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn A K, M, H, gegen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 22. Juli 2004, Zl. VerkR96-6193-2004, nach der am 27.9.2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 24, § 49 Abs.1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.
 
 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde dem Berufungswerber dessen mit 12. 6.2004 datierter und der Behörde am 15.6.2004 überreichte Einspruch gegen die Strafverfügung vom 2.3.2004 als verspätet zurückgewiesen. Die Behörde begründete dies mit dem Hinweis auf die am 18.3.2003 durch Hinterlegung bewirkte Zustellung. Demnach hätte der Einspruch bis zum 1.4.2004 der Post zur Beförderung übergeben, oder bei der Behörde erster Instanz einlangen müssen.

Tatsächlich sei dies erst am 15.6.2004 geschehen.

 

 

1.1. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht per Schreiben vom 11.8.2004 erhobenen Berufung. Darin führt der Berufungswerber aus, er habe von der Existenz der Strafverfügung nichts gewusst. Davon habe er erst mit dem Zugang der Zahlungsaufforderung erfahren. Die Kenntnis von einer Ankündigung eines Zustellvorganges stellt er in Abrede. Nicht ausgeschlossen wird vom Berufungswerber aber, dass ihm das Faktum der Hinterlegung durch seine Eltern nicht zur Kenntnis gebracht worden sein könnte.

 

 

2. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen.

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Ferner wurde dem Berufungswerber auf Grund seiner Ausführungen in der Berufung dem Berufungswerber im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung Gelegenheit zur Darlegung eines vermeintlichen Zustellmangels eröffnet (§ 51e Abs.1 VStG).

 

 

4. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass für den Berufungswerber die Strafverfügung im Sinne des Zurückweisungsbescheides am 18.3.2004 hinterlegt wurde. Angeblich erlangte er von der Zustellung der Strafverfügung tatsächlich erst nach Zugang einer Zahlungsaufforderung - die sich nicht im Akt befindet - Kenntnis. Die Strafverfügung wurde von ihm jedenfalls nicht behoben. Das Kuvert befindet sich mit dem entsprechenden postamtlichen Hinweis im Akt, d.h. es langte an die Behörde zurück.

In der Reaktion darauf nimmt der Berufungswerber mit seinem Schreiben vom 12.6.2004 Bezug auf eine "Strafe" vom 7.11.2003; dies jedoch unter Anführung der gegenständlichen Aktenzahl. Eine Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung wurde selbst vom Berufungswerber nie behauptet.

Zwecks Klärung dieses Widerspruches iVm der Tatsache, dass die Sendung tatsächlich nicht behoben wurde und dahinter etwa im Falle einer Ortsanbwesenheit ein Zustellmangel erblickt werden könnte, schien es nach fernmündlicher Kontaktaufnahme des Berufungswerbers geboten im Rahmen einer Berufungsverhandlung ein umfassendes Recht auf Anhörung und ergänzende Darlegung seines Vorbringens zu eröffnen (AV 8.9.2004).

Der Berufungswerber erschien jedoch unentschuldigt zur Berufungsverhandlung nicht und tätigte auch sonst kein weiteres Vorbringen mehr.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Bei rechtzeitigem Einspruch ist gemäß § 49 Abs.2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten. Wurde der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, dann ist nach § 49 Abs.3 VStG die Strafverfügung zu vollstrecken.

 

5.2. Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 1996, Anm 11 zu § 49 VStG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze13, 217, Anm 9 zu § 49 VStG).

5.2.1. Nach § 32 Abs.2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

Wer Zustellmängel behauptet, hat nach ständiger Rechtsprechung seine Behauptungen entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, um die aus dem Postrückschein folgende Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung zu widerlegen (vgl etwa VwGH 29.1.1992, 92/02/0021, 0022; VwGH 29.11.1995, 95/03/0200; VwGH 28.4.1998, 97/02/0549). Mit der bloßen Behauptung etwa einer Ortsabwesenheit oder - wie hier - einer angeblich unterbliebenen Mitteilung eines Familienmitgliedes von einer angekündigten Hinterlegung kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung nicht dargetan werden (vgl. VwGH 14.7.2000, 96/02/0326; VwGH 19.12.1990, 90/02/0158).

 

5.3. Im gegenständlichen Fall - wie dies von der Behörde erster Instanz zutreffend festgestellt wurde - wurde die Strafverfügung gemäß dem im Akt befindlichen Rückschein am Donnerstag den 18.3.2004 hinterlegt und mit diesem Datum die Zustellung bewirkt. Die Einspruchsfrist begann demnach mit dem Zeitpunkt der Zustellung zu laufen und endete - wie die Behörde erster Instanz ebenfalls zutreffend ausführte - mit Ablauf des 1.4.2004. Das von der Behörde erster Instanz als Einspruch gewertete Schreiben vom 12.6.2004, welches sich, wie oben schon ausgeführt, unter Hinweis auf die zu diesem Verfahren bezughabenden Geschäftszahl, inhaltlich jedoch auf eine Strafe vom 7.11.2003 bezieht, langte erst am 15.6.2004 bei der Behörde erster Instanz ein.

Die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid war daher als unbegründet abzuweisen.

Demnach ist der mit der Strafverfügung erhobene Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. Ein Eingehen in die Sache ist demnach der Berufungsbehörde verwehrt.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

 
 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 
 

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