Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109963/19/Sch/Pe

Linz, 15.06.2005

 

 

 VwSen-109963/19/Sch/Pe Linz, am 15. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn D H vom 24. August 2004, vertreten durch B Rechtsanwalts KEG, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 11. August 2004, VerkR96-9112-2003, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 13. Juni 2005 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 11. August 2004, VerkR96-9112-2003, wurde über Herrn D H, (D), wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 16 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 363 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden verhängt, weil er am 24. September 2003 um 20.00 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen (D) auf der B 166 Pass Gschütt Straße im Gemeindegebiet von Gosau in Fahrtrichtung Gosaumühle gelenkt habe, wobei er auf Höhe von Strkm. 42,500 einen Überholvorgang durchgeführt habe, obwohl dadurch ein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet und behindert wurde.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 36,30 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Es steht außer Zweifel, dass der Berufungswerber als Lenker eine Pkw an der o.a. Örtlichkeit ein Überholmanöver eines anderen Pkw durchgeführt hat und dadurch ein Verkehrsunfall mit einer im Gegenverkehr befindlich gewesenen Pkw-Lenkerin verursacht wurde. Vom Berufungswerber wurden die gesetzlichen Verpflichtungen nach einem Verkehrsunfall eingehalten.

 

Seitens des den Unfall in der Folge aufnehmenden Gendarmeriebeamten wurde in der entsprechenden Anzeige, die nahezu zwei Monate nach dem Vorfall erstellt wurde, ausgeführt, dass beide unfallbeteiligten Lenker angegeben hätten, nicht verletzt zu sein. Der Berufungswerber habe die Gebühr gemäß § 4 Abs.5b StVO 1960 entrichtet, weshalb es zu einer Unfallaufnahme durch den Beamten gekommen sei.

 

Im Akt findet sich eine mit 3. Oktober 2003 datierte Niederschrift, aufgenommen von einem Beamten des Gendarmeriepostens Gosau, mit der zweitbeteiligten Lenkerin, in der diese angibt, am nächsten Morgen Schmerzen am linken Knie gehabt und deshalb ein Krankenhaus aufgesucht zu haben. Nach etwa zwei Tagen seien die Schmerzen wieder abgeklungen.

 

Die gegen den Berufungswerber erstattete Anzeige wegen § 88 Abs.1 StGB wurde laut Benachrichtigung des Bezirksanwaltes beim Bezirksgericht Bad Ischl vom 3. März 2004 gemäß § 90 Abs.1 StPO zurückgelegt.

 

Die Zweitbeteiligte ist im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens am 3. Juni 2004 zeugenschaftlich einvernommen worden. In dieser Niederschrift ist mit keinem Wort die Rede davon, ob und inwiefern die Zeugin im Zuge des Zusammenstoßes mit dem Fahrzeug des Berufungswerbers verletzt worden wäre. Auch befinden sich keinerlei sonstige Unterlagen im vorgelegten Akt, die die von der Zeugin gegenüber der Gendarmerie, etwa zwei Wochen nach dem Verkehrsunfall, angegebene Verletzung verifizieren bzw. näher beschreiben würden.

 

Die Zeugin hat sich für die von der Berufungsbehörde anberaumte Verhandlung entschuldigen lassen, da sie derzeit und auch noch länger im Ausland weilt.

 

Die Berufungsbehörde verkennt nicht, dass naturgemäß Unfallfolgen, wie etwa Schmerzen nach einer Prellung, bei einer Person erst später auftreten können oder im Zuge der Aufregung über den Unfall vorerst nicht registriert und sogleich einem aufnehmenden Beamten auch mitgeteilt werden. Gegenständlich sind aber die Anhaltspunkte, die auf einen Verkehrsunfall mit Personenschaden hindeuten, derartig vage, dass nach Ansicht der Berufungsbehörde die Annahme für einen Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden die überwiegende Wahrscheinlichkeit in sich hat (vgl. hiezu etwa VwGH 13.11.1986, 85/16/0109 u.a.).

 

Gemäß § 99 Abs.6 lit.a StVO 1960 liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn durch die Tat lediglich Sachschaden entstanden ist, die Bestimmungen über das Verhalten bei einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden (§ 4 Abs.5) eingehalten worden sind und nicht eine Übertretung nach Abs.1, 1a oder 1b vorliegt.

 

Ausgehend sohin nach der sich darstellenden Beweislage von einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden kam dem Berufungswerber diese Rechtswohltat zugute, zumal er seine Verpflichtungen nach dem Verkehrsunfall zweifellos eingehalten hat und keinerlei Alkohol- oder Suchtgiftbeeinträchtigung bei ihm festgestellt worden ist.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Der Vollständigkeit halber ist aber noch anzufügen, dass die o.a. Berufungsverhandlung in Verbindung mit dem durchgeführten Lokalaugenschein und der fachlichen Begutachtung des Überholvorganges durch den beigezogenen verkehrstechnischen Amtssachverständigen unzweifelhaft ergeben hat, dass der Berufungswerber bei Beginn des Überholmanövers keinesfalls die notwendige Überholsichtweite zur Verfügung hatte. Selbst unter Zugrundelegung der günstigsten Prämissen hätten es noch etwa 30 m sein müssen. Wäre sohin dem Rechtsmittelwerber nicht die Bestimmung des § 99 Abs.6 lit.a StVO 1960 zugute gekommen, wäre mit der Abweisung des Rechtsmittels vorzugehen gewesen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 
 

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