Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109966/12/Ki/Hu

Linz, 20.10.2004

 

 

 VwSen-109966/12/Ki/Hu Linz, am 20. Oktober 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des R S, B, T, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H K, Dr. C B und Mag. C Z, B, B, vom 24.8.2004 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 17.8.2004, VerkR96-1869-2003, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 14.10.2004 zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten für die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren 14,40 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Straferkenntnis vom 17.4.2004, VerkR96-1869-2003, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 1.2.2003 gegen 18:47 Uhr den Pkw BA auf der Salzkammergut Straße B145 von Bad Aussee kommend in Fahrtrichtung Bad Ischl gelenkt, wobei er auf Höhe des Strkm 71,700 bis 71,600 an einem Verkehrsunfall, bei dem Sachschaden entstand, beteiligt gewesen sei. Obwohl sein Verhalten am Unfallort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, habe er es unterlassen, von diesem Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen. Er habe dadurch § 4 Abs.5 erster Satz StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 72 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 7,20 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 24.8.2004, es wurde beantragt, der Unabhängige Verwaltungssenat möge das Straferkenntnis aufheben und das wider den Beschuldigten eingeleitete Strafverfahren einstellen.

 

Begründet wird die Berufung im Wesentlichen damit, dass der Berufungswerber an keinem Verkehrsunfall beteiligt gewesen sei, das andere Fahrzeug sei von seinem Fahrzeug nicht touchiert worden.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Da keine primäre Freiheitsstrafe bzw. 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war für die Entscheidung ein Einzelmitglied zuständig.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 14.10.2004 an Ort und Stelle. An der Verhandlung nahmen der Berufungswerber im Beisein seines Rechtsvertreters sowie ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Gmunden teil. Als Zeugen wurden Ing. H H und H H einvernommen. Als verkehrstechnischer Amtssachverständiger war Ing. H R beigezogen.

 

Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen bzw. den in der mündlichen Berufungsverhandlung getätigten Aussagen geht hervor, dass der Berufungswerber zur vorgeworfenen Tatzeit im Bereich des vorgeworfenen Tatortes auf der B145 mit dem im Spruch bezeichneten Pkw, dessen Zulassungsbesitzer der Bruder des Berufungswerbers war, unterwegs gewesen ist. In die entgegengesetzte Richtung (Fahrtrichtung Bad Aussee) war der Zeuge Ing. H unterwegs, Beifahrerin war die Zeugin H.

 

Unbestritten ist der Berufungswerber im dortigen Bereich mit seinem Pkw ins Schleudern gekommen, wobei der Berufungswerber bei einer niederschriftlichen Einvernahme am Gendarmerieposten Bad Aussee am 11.2.2003 erklärte, er sei kurz vor Ende des Pötschenpasses in einer scharfen Rechtskurve auf einer eisigen Stelle ins Schleudern gekommen und sei anschließend rechts gegen eine Steinmauer gefahren. Er habe zu diesem Zeitpunkt den Gegenverkehr wahrgenommen, es seien drei Fahrzeuge gewesen, er habe aber mit keinem dieser Fahrzeuge eine Berührung gehabt. Er sei dann verkehrt auf die Straße zurückgefahren und habe seine Fahrt in Richtung St. Agatha fortgesetzt, damit das Fahrzeug, welches mit dem Heck noch in die Straße geragt sei, von der Fahrbahn wegkomme. Er habe dann das Fahrzeug in St. Agatha abgestellt. Hinter ihm sei zur gleichen Zeit ein Fahrzeug stehen geblieben, der Lenker des Fahrzeuges sei ihm nicht bekannt gewesen. Dieser Lenker habe behauptet, dass er ihn kurz vorher links hinten gestreift habe und habe ihm an seinem Fahrzeug links hinten auf der Stoßstange eine Beschädigung gezeigt. Nachdem keine Einigung erfolgen konnte, habe er dem anderen Fahrer gesagt, dass er telefonieren gehe, er habe zu diesem Zeitpunkt sein Handy nicht mitgehabt. Er sei zur Tankstelle gegangen, um zu telefonieren. Als er zu seinem Fahrzeug zurück gekommen sei, sei niemand mehr dort gewesen. Er habe den Unfall bei der Gendarmerie nicht gemeldet, da er sich sicher sei, dass er mit keinem anderen Fahrzeug zusammen gefahren, sondern nur gegen eine Steinmauer gestoßen sei.

 

In einer Anzeige des Gendarmeriepostens Bad Goisern vom 18.2.2003, welcher offensichtlich die Aussage des Zeugen Ing. H zugrunde lag, wurde in der Darstellung der Tat festgehalten, dass der Berufungswerber mit seinem Pkw ins Schleudern gekommen sei, sich gedreht habe und gegen eine Leitschiene gestoßen sei, er sei daraufhin auf seine Fahrbahn zurückgeschleudert worden und habe mit dem Räumschnee touchiert. Dann sei er wieder auf die Gegenfahrbahn geschleudert worden und sei gegen das Heck des entgegenkommenden Pkw des Ing. H gestoßen. Bei der anschließenden Anhaltung durch Ing. H habe der Berufungswerber vermeint, ob man die Sache nicht unter sich regeln könne, der Berufungswerber soll dort erklärt haben, dass er sich das nicht leisten könne, da er bereits einmal einen Führerscheinentzug wegen Alkoholisierung gehabt habe.

 

Bei seiner Aussage im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestritt der Berufungswerber weiterhin, das andere Fahrzeug mit seinem Fahrzeug touchiert zu haben, es sei ihm auf der vereisten Fläche das Heck des Fahrzeuges ausgebrochen, dieses habe sich gedreht und er sei mit der Frontpartie des Fahrzeuges Richtung der rechtsseitig gelegenen Böschung geschleudert worden und an eine sogenannte Kanalrigole angestoßen. Daraufhin habe sich sein Fahrzeug um die eigene Achse gedreht, letztlich habe das Fahrzeug wiederum mit der Frontpartie in Fahrtrichtung Bad Ischl gezeigt. Trotz der Beschädigung habe er dann noch bis St. Agatha fahren können, dort habe er das Fahrzeug dann abgestellt. Er habe nach dem Vorfall sofort weiterfahren können, der Motor des Fahrzeuges sei ihm nicht abgestorben und er habe auch nicht den Retourgang für ein entsprechendes Fahrmanöver einlegen müssen.

 

Auf Vorhalt, eine Steinmauer würde dort nicht existieren, erklärte der Berufungswerber, dass er dies verwechselt habe. Auf einen weiteren Vorhalt, er habe bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am Gendarmerieposten Bad Aussee ausgesagt, er sei nach dem Fahren gegen eine Steinmauer verkehrt auf die Straße zurückgefahren und habe seine Fahrt in Richtung St. Agatha fortgesetzt, erklärte der Berufungswerber, dass sich der Vorfall so zugetragen habe, wie er es in der mündlichen Verhandlung erklärt habe.

 

Der Berufungswerber bestätigte auch, dass ihm der Zeuge Ing. H nachgefahren sei und sie miteinander gesprochen hätten. Er habe dann zu einem Bauern telefonieren gehen wollen, dies habe er dem Ing. H auch mitgeteilt. Bei dem erwähnten Bauern habe er keine Möglichkeit gehabt zu telefonieren und er sei dann weiter zu einer ihm bekannten Person gegangen, dort habe er den Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges telefonisch verständigen können, letzterer habe ihm erklärt, er solle das Fahrzeug stehen lassen. Er sei dann nochmals zurück zum Auto gegangen, es sei jedoch kein Mensch mehr dagewesen.

 

Ing. H erklärte bei seiner zeugenschaftlichen Befragung, er sei mit seinem Pkw in Fahrtrichtung Bad Aussee unterwegs gewesen. Ungefähr auf Höhe des Parkplatzes, bei welchem die mündliche Berufungsverhandlung stattgefunden hat, sei ein entgegenkommendes Fahrzeug aus der in Fahrtrichtung Bad Aussee danach situierten Kurve auf seine Fahrtrichtung herüber gekommen. Er könne jedoch nicht angeben, ob das Fahrzeug die Leitschiene touchiert hätte, er habe die Scheinwerfer des Fahrzeuges gesehen, er könne auch nicht sagen, ob das Fahrzeug sich in einer Drehbewegung befunden habe. Er selbst habe sein Fahrzeug abgebremst, das andere Fahrzeug habe sich wieder auf die andere Seite bewegt und die Fahrzeuge hätten sich dann aneinander vorbei bewegt. In diesem Moment sei das Fahrzeug wieder auf seine Seite herüber gekommen und habe sein Fahrzeug im linken hinteren Bereich berührt. Diese Berührung habe man sowohl gehört als auch gespürt. Am Scheitelpunkt der Kurve sei er dann stehen geblieben, er habe feststellen können, dass der andere den Retourgang einlegte und dann die Fahrt in Richtung Bad Ischl fortgesetzt hat.

 

Er sei dann umgekehrt und dem Fahrzeuglenker nachgefahren, gleichzeitig habe seine mitfahrende Lebensgefährtin über das Handy die Gendarmerie verständigt. Es sei dann im Bereich St. Agatha mit dem Berufungswerber zu einem Kontakt gekommen, er habe ihn mit der Beschädigung seines Fahrzeuges konfrontiert, dieser habe aber gemeint, ob die Angelegenheit sogleich geregelt werden könnte, dies sei aber nicht mehr möglich gewesen, da bereits die Gendarmerie verständigt worden sei. Es sei dann über den Fall noch eine Zeit lang debattiert worden, schließlich habe der Berufungswerber erklärt, dass er austreten müsse und er sei dann nicht mehr erschienen.

 

Versicherungsmäßig sei die Sache bereits geregelt, es habe zwar Probleme gegeben, die Versicherung des Zulassungsbesitzers des Unfallgegnerfahrzeuges habe jedoch dann den Schaden beglichen.

 

Die ebenfalls als Zeugin einvernommene Frau H H, welche als Beifahrerin im Fahrzeug des Ing. H mitgefahren ist, bestätigte im Wesentlichen dessen Angaben. Den Anstoß der Fahrzeuge habe sie mitbekommen, sie habe sich geschreckt.

 

Der verkehrstechnische Amtssachverständige hat bereits im erstinstanzlichen Verfahren unter Zugrundelegung von der Gendarmerieanzeige beigelegten Lichtbildern der beiden Fahrzeuge festgestellt, dass aus technischer Sicht die aus der Lichtbildbeilage ersichtlichen Schäden an beiden Fahrzeugen möglich sein könnten. Hinsichtlich der Wahrnehmbarkeit hat er festgestellt, dass der Verkehrsunfall mit Sachschaden durch den Beschuldigten bei gehöriger Aufmerksamkeit optisch und akustisch hätte wahrgenommen werden können. Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung erläuterte der Sachverständige sein Gutachten und er stellte dazu fest, dass aus technischer Sicht sowohl die Variante, welche der Berufungswerber angegeben habe, als auch jene, welche die Zeugen dargestellt haben, möglich sein könne.

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer in anderer als der in Abs.2 lit.a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet.

 

Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die in Abs.1 genannten Personen (Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht) die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die in Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

In freier Beweiswürdigung der unter Punkt I.4. dargelegten Beweise stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zunächst fest, dass die Aussagen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen schlüssig sind. Er konnte anhand der im Akt aufliegenden Lichtbilder eine gutächtliche Äußerung abgeben und kam zum Ergebnis, dass der Schaden am Fahrzeug des Ing. H tatsächlich durch den Berufungswerber verursacht worden sein könnte, andererseits stellte der Sachverständige in objektiver Betrachtungsweise auch fest, dass die Angaben des Berufungswerbers durchaus der Tatsache entsprechen könnten.

 

Entscheidungswesentlich ist daher die Beurteilung der Aussagen einerseits des Berufungswerbers und andererseits der in der mündlichen Berufungsverhandlung vernommenen Zeugen. Dazu vermeint die Berufungsbehörde, dass die Aussagen der Zeugen durchaus der Entscheidung zugrunde gelegt werden können. Die Aussagen sind schlüssig und es ist zu berücksichtigen, dass für die Zeugen Wahrheitspflicht bestand, eine falsche Zeugenaussage hätte für sie strafrechtliche Konsequenzen gehabt, diesbezüglich wurden sie zu Beginn der Aussage ausdrücklich belehrt. Auch ist nicht zu erkennen, dass Ing. H den Berufungswerber in unsachlicher Art und Weise belasten würde, um auf diese Weise die Abgeltung eines eher kleineren Schadens zu erwirken. Bestätigt wurde die Aussage durch seine Beifahrerin, diesbezüglich sind auch keinerlei Widersprüche in den beiden Aussagen zu erkennen. Dass letztlich in der Gendarmerieanzeige die Aussage des Ing. H abweichend dargestellt wurde, erklärte der Zeuge damit, dass die Gendarmeriebeamten die Angaben in der Anzeige zu präzise dargestellt hätten, tatsächlich habe er Berührungen mit anderen Gegenständen wie Leitschienen und dgl. nicht feststellen können.

 

Der Berufungswerber selbst konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle finden sich doch mehrere Widersprüche in seinen Angaben.

 

So hat er zunächst angegeben, er sei gegen eine Steinmauer gestoßen, tatsächlich, so konnte im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung geklärt werden, existiert eine solche Steinmauer im Bereich der Tatörtlichkeit nicht.

 

Bei seiner niederschriftlichen Befragung am Gendarmerieposten Bad Aussee hat der Berufungswerber weiters angegeben, er sei mit seinem Fahrzeug nach dem Anstoß gegen die "Steinmauer" verkehrt auf die Straße zurück gefahren und habe dann erst seine Fahrt in Richtung St. Agatha fortgesetzt. Bei der mündlichen Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte hingegen, er habe nach dem Vorfall sofort weiterfahren können, er habe auch nicht den Retourgang für ein entsprechendes Fahrmanöver einlegen müssen.

 

Ein Widerspruch findet sich auch dahingehend, dass der Berufungswerber vor dem Gendarmerieposten Bad Aussee angegeben hat, er sei nach dem Gespräch mit Ing. H zu einer Tankstelle gegangen, um zu telefonieren. Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung erklärte er hingegen, er habe zunächst zu einem Bauern telefonieren gehen wollen und er sei dann, nachdem ein Telefonat dort nicht möglich gewesen sei, zu einem Bekannten weitergegangen.

 

Dafür, dass der Beschuldigte tatsächlich den Schaden am Fahrzeug des Ing. H verursacht hat, spricht auch, dass laut glaubwürdiger Aussage des Ing. H im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung die Versicherung des Zulassungsbesitzers des Fahrzeuges, welches der Beschuldigte gelenkt hat, für den Schaden aufgekommen ist.

 

Aus den dargelegten Erwägungen gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Auffassung, dass der dem Berufungswerber zur Last gelegte Sachverhalt tatsächlich in objektiver Hinsicht verwirklicht wurde. Dass es zwischen dem Berufungswerber und Ing. H zu keinem Identitätsaustausch im Sinne des § 4 Abs.5 StVO gekommen ist, blieb unbestritten.

 

Was die subjektive Tatseite anbelangt, so sind ebenfalls keine Umstände hervorgekommen, welche den Beschuldigten entlasten würden. Insbesondere ist diesbezüglich auf das Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen zu verweisen, dass der Verkehrsunfall mit Sachschaden durch den Beschuldigten bei gehöriger Aufmerksamkeit sowohl optisch als auch akustisch hätte wahrgenommen werden müssen.

 

Der Schuldspruch ist sohin zu Recht erfolgt.

 

Was die Straffestsetzung anbelangt (§ 19 VStG), so wurde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses festgestellt, dass die Geldstrafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Grad des Verschuldens und auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers (monatliches Nettoeinkommen 1.056,10 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) angepasst sei. Die Geldstrafe sei auch erforderlich, um ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Straftaten abzuhalten. Die erkennende Behörde habe sich weiters bei der Strafzumessung vom Gedanken der Generalprävention leiten lassen, da die Verhängung von Geldstrafen auch einen potentiellen Täter von der Begehung gleichartiger Strafen abzuhalten geeignet scheine.

 

In der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte auf Befragen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dahingehend relativiert, dass er derzeit lediglich 644 Euro monatlich verdiene.

 

Die Berufungsbehörde vertritt jedoch die Auffassung, dass auch das geringere Einkommen eine Herabsetzung der Geldstrafe im vorliegenden Falle nicht als vertretbar erscheinen lässt. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat den gesetzlich vorgegebenen Strafrahmen (bis zu 726 Euro) gerade im Ausmaß von ca. 10 % ausgeschöpft und es erscheint diese Strafe durchaus angemessen, zumal sogenannte Fahrerfluchtsdelikte doch gröbere Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung darstellen. Ebenso wurde auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend korrekt festgesetzt. Auf die generalpräventiven bzw. spezialpräventiven Überlegungen wurde bereits im Straferkenntnis hingewiesen.

 

Im Hinblick auf im Akt aufscheinende Vormerkungen konnte auch der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht in Erwägung gezogen werden, weitere Milderungsgründe oder erschwerende Umstände sind nicht hervorgekommen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass die Bezirkshauptmannschaft Gmunden bei der Strafbemessung vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

 

I.6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abgewiesen werden musste.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

 

Mag. K i s c h

 

 
 

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