Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109968/5/Sch/Pe

Linz, 15.11.2004

 

 

 VwSen-109968/5/Sch/Pe Linz, am 15. November 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung bzw. auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn P F G vom 22. Juni 2004, vertreten durch Rechtanwalt Mag. A K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3. Juni 2004, VerkR96-15130-2002/O/Pos, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) und des Führerscheingesetzes (FSG), zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung bzw. auf das Strafausmaß beschränkte Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 81,60 Euro (20 % der bezüglich Fakten 2., 4., 5. und 6. verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 3. Juni 2004, VerkR96-15130-2002/O/Pos, über Herrn P F G, wegen Verwaltungsübertretungen zu 1) gemäß § 20 Abs.2 und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, zu 2) gemäß § 102 Abs.3 fünfter Satz und § 134 Abs.3 lit.b KFG 1967, zu 3) gemäß § 18 Abs.1 und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, zu 4) gemäß § 52 lit.a Z10a und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, zu 5) gemäß § 7 Abs.1 erster Satz und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 und zu 6) gemäß § 37 Abs.1 iVm § 14 Abs.1 Z1 FSG Geldstrafen zu 1) von 150 Euro, zu 2) von 36 Euro, zu 3) von 100 Euro, zu 4) von 300 Euro, zu 5) und 6) von je 36 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen zu 1) von 144 Stunden, zu 2) von 24 Stunden und zu 3) von 72 Stunden verhängt, weil er am 21. Mai 2002 in der Zeit von 13.22 Uhr bis 13.24 Uhr, auf der A 1 Westautobahn, in Fahrtrichtung Salzburg, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen

  1. im Gemeindegebiet Linz bei Strkm. 166,100 die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h und 44 km/h überschritten,
  2. im Gemeindegebiet St. Florian ab Strkm. 163,800 während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung telefoniert,
  3. im Gemeindegebiet Linz bei Strkm. 167,700 beim Fahren hinter den nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten habe, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden sei, weil er bei einer Fahrgeschwindigkeit von 110 km/h lediglich einen Sicherheitsabstand von maximal 6 m eingehalten habe,
  4. im Gemeindegebiet Ansfelden bei Strkm. 168,700 das Fahrzeug entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 100 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 154/h gelenkt,
  5. im Gemeindegebiet von St. Florian ab Strkm. 163,800 bis mindestens 168,700 das Fahrzeug nicht so weit rechts gelenkt habe, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen sei,
  6. auf der Fahrt den Führerschein nicht mitgeführt habe (Anhaltung im Gemeindegebiet Ansfelden bei Strkm. 171,000).

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 65,80 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung (Fakten 2. und 6.) bzw. auf das Strafausmaß beschränkte Berufung (Fakten 1.und 3. bis 5.) erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde bezüglich Fakten 1. und 3. Gebrauch gemacht, das Straferkenntnis in den Punkten 1. und 3. behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Bezüglich der übrigen Fakten des Straferkenntnisses wurde die Berufung dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Insoweit der Berufung im Wege der Berufungsvorentscheidung Folge gegeben wurde, hat ein diesbezüglicher Ausspruch der Berufungsbehörde zu entfallen (Fakten 1. und 3. des Straferkenntnisses). Unbeschadet dessen ist allerdings festzuhalten, dass zum einen lediglich die Fakten 2. und 6. des Straferkenntnisses nicht nur der Strafhöhe, sondern dem Grunde nach angefochten wurden. Sohin sind die Schuldsprüche in den übrigen Fakten, also auch hinsichtlich der Punkte 1. und 3. des Straferkenntnisses, in Rechtskraft erwachsen und daher einer Berufungsvorentscheidung - abgesehen von der Strafhöhe - nicht mehr zugänglich gewesen. Zudem sind in § 45 Abs.1 VStG die Gründe, die zur Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens zu führen haben, abschließend geregelt. Die örtliche Unzuständigkeit einer Behörde bildet keinen Einstellungs-, sondern einen Weiterleitungsgrund im Sinne des § 6 Abs.1 AVG iVm § 27 Abs.1 VStG.

 

4. Im Hinblick auf die weiteren angefochtenen Punkte des Straferkenntnisses ist zu bemerken:

 

Zu Faktum 2.:

Das unterfertigte Mitglied des Oö. Verwaltungssenates hat in die in der Gendarmerieanzeige angeführte Videoaufnahme Einsicht genommen. Tatsächlich ist auf der Aufzeichnung ein Telefonieren des Berufungswerbers - mit oder ohne Freisprechanlage - nicht ersichtlich.

 

Der Umstand, dass bei einer Videoaufzeichnung aus technischen Gründen manche Details im Wageninnern nicht erkennbar sein können, ändert nichts daran, dass einem Gendarmeriebeamten bei der Nachfahrt und in der Folge, wie auf dem Film ersichtlich ist, unmittelbar hinter und letztlich neben dem relevanten Fahrzeug die Wahrnehmung verlässlich zumutbar ist, ob der Lenker mit einem Handy telefoniert oder nicht. Bei der erfolgten Anhaltung hat der Berufungswerber diesen Umstand auch nicht in Abrede gestellt. Aus welchen Gründen der Berufungswerber nicht bereit war, eine Organstrafverfügung zu bezahlen, kann dahingestellt bleiben.

 

Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich der Frage, wann ein verbotenes Telefonieren in einem Fahrzeug ohne Freisprechanlage vorliegt, auf das diesbezügliche richtungsweisende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Juli 2000, 2000/02/0154, zu verweisen. Es kommt demnach nicht darauf an, ob ein Lenker tatsächlich zum Tatzeitpunkt ein Telefongespräch geführt hat oder nicht. Das in § 102 Abs.3 KFG 1967 geregelte Verbot für den Lenker, während des Fahrens ohne Verwendung einer Freisprecheinrichtung zu telefonieren, umfasst auch jede Verwendung eines Handys ohne Freisprecheinrichtung zu Fernsprechzwecken, wie etwa auch aus welchen Gründen immer gescheiterte Versuche, das Mobiltelefon während des Lenkens in Betrieb zu nehmen.

 

Die von der Erstbehörde diesbezüglich festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 36 Euro kann von vornherein nicht als überhöht angesehen werden. Nicht nur das Telefonieren selbst, sondern schon das Halten eines Mobiltelefons durch den Lenker während der Fahrt - noch dazu bei einer, wie im gegenständlichen Fall, wo bei überhöhter Fahrgeschwindigkeit mehrere verbotene Fahrmanöver gesetzt wurden - stellt eine nicht unbeträchtliche Gefahr für die Verkehrssicherheit dar.

 

Zu Faktum 6.:

Nach der gegebenen Beweislage hat der Berufungswerber bei der erwähnten Fahrt den Führerschein nicht mitgeführt. Aus welchen Gründen auch immer dies der Fall war - bei der Amtshandlung hat er solche nicht angegeben - liegt jedenfalls eine Übertretung des § 14 Abs.1 Z1 FSG vor. Jeder Lenker hat sich vor Antritt der Fahrt zu überzeugen, dass er die vorgeschriebenen Dokumente mit sich führt.

 

Der Schutzzweck dieser Bestimmung besteht darin, jederzeit und möglichst ohne besonderen Aufwand ermitteln zu können, ob ein Lenker zumindest prima facie zum Lenken des entsprechenden Fahrzeuges berechtigt ist oder nicht. Hieran besteht ohne Zweifel ein beträchtliches öffentliches Interesse. Eine Geldstrafe für eine Übertretung dieser Bestimmung in der Höhe von 36 Euro - zudem ohnehin die gesetzliche Mindeststrafe - ist daher keineswegs unangemessen.

 

Zu den Fakten 4. und 5.:

Diesbezüglich beschränkt sich die Berufung auf das Ausmaß der jeweils verhängten Verwaltungsstrafen.

 

Wie die Videoaufnahme belegt, hat der Berufungswerber weder der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h noch dem Rechtsfahrgebot Beachtung geschenkt. Die Aufnahme dokumentiert einen Fahrstil, der ganz offenkundig darauf abgezielt war, jede sich bietende Gelegenheit unter massiver Überschreitung der erlaubten Fahrgeschwindigkeit zu nutzen, möglichst schnell voranzukommen. Diesem Zweck sah es der Berufungswerber offenkundig abträglich an, wenn er dort, wo es im Sinne des § 7 Abs.1 StVO 1960 geboten gewesen wäre, wiederum auf den rechten Fahrstreifen gewechselt hätte.

 

Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit - insbesondere dann, wenn sie, wie im gegenständlichen Fall, ein beträchtliches Ausmaß erreichen - stellen bekanntermaßen häufig nicht nur eine abstrakte, sondern schon eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Diese Übertretung im Verein mit dem Fahrstil des Berufungswerbers ohne besondere Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer, wie auf dem Videofilm dokumentiert, rechtfertigt die von der Behörde zu Faktum 4. verhängte Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro. Dabei wurde der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers - wie im Übrigen auch bezüglich der anderen verhängten Verwaltungsstrafen - hinreichend berücksichtigt.

 

Bezüglich der Strafhöhe im Zusammenhang mit Faktum 5. des Straferkenntnisses sieht die Berufungsbehörde von einem näheren Eingehen darauf ab, da sie angesichts des gesetzten Deliktes geradezu als milde zu bezeichnen ist.

 

Mangels gegenteiliger Angaben des Berufungswerbers wird davon ausgegangen, dass dieser in keinen finanziell eingeschränkten persönlichen Verhältnissen lebt und ihm daher die Bezahlung der verhängten Geldstrafen zugemutet werden kann.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

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