Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109971/5/Fra/He

Linz, 17.05.2005

 

 

 VwSen-109971/5/Fra/He Linz, am 17. Mai 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn Dipl.-Ing. KK vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. AG gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 11. August 2004, VerkR96-5014-2003, betreffend Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die wegen des Faktum 1
(§ 106 Abs.1b KFG 1967) verhängte Geldstrafe auf 36 Euro herabgesetzt wird; für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden festgesetzt. Die wegen des Faktums 2 (§ 43 Abs.4 lit.b KFG 1967) verhängte Geldstrafe wird auf 72 Euro herabgesetzt; für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden festgesetzt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz ermäßigen sich die Kostenbeiträge auf jeweils 10 % der neu bemessenen Strafen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

  1. wegen Übertretung des § 106 Abs.1b KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) und
  2. wegen Übertretung des § 43 Abs.4 lit.b KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weil er

am 16.11.2003 um 07.42 Uhr in der Gemeinde Aschach an der Steyr, von der Waldstraße, Tampelleiten-Landesstraße und Schulstraße bis zur Volkschule Aschach an der Steyr,

  1. als Lenker des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen FE-....... nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Vorschriften des KFG eingehalten werden, dass festgestellt wurde, dass er auf Sitzen, welche mit Sicherheitsgurten ausgestatten waren, zwei Kinder befördert hat, die unter 12 Jahre alt und kleiner als 150 cm waren. Er hat nicht dafür gesorgt, dass die Kinder mit geeigneten Rückhalteeinrichtungen gesichert waren und
  2. als Zulassungsbesitzer des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen FE-....... nicht dafür Sorge getragen haben, dass die Vorschriften des KFG eingehalten werden. Er hat es unterlassen, sein Fahrzeug zumindest bis zum 16.11.2002 abzumelden, obwohl er den dauernden Standort des Fahrzeuges am 23.9.1997 von F nach A und somit vom Bereich der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land verlegt hat.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

 

I.3. Da der Bw eine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt hat, war eine solche auch anzuberaumen. Diese wurde am 12.5.2005 durchgeführt. Der Bw hat sein Rechtsmittel auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Dem Oö. Verwaltungssenat obliegt es daher, zu überprüfen, ob die verhängten Strafen entsprechend den Kriterien des § 19 VStG festgesetzt wurden und ob eine Herabsetzung der Strafen vertretbar war.

 

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Was Faktum 1 anlangt war eine Strafherabsetzung deshalb vertretbar, weil die Strecke, die der Bw gefahren ist, nur wenige 100 Meter betragen und er eine geringe Fahrgeschwindigkeit eingehalten hat. Dies ergibt sich aus der Aktenlage. Dazu kommt, dass keine nachteiligen Folgen evident sind. Im Übrigen ist bei der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift zu beachten, dass die Rückhalteeinrichtungspflicht für Kinder leicht umgangen werden kann. In KKW dürfen unter den Voraussetzungen des Abs.2 erster Satz Kinder nach wie vor auf der Ladefläche, unter den Voraussetzungen des Abs.1 dürfen Kinder jederzeit im Fußraum eines PKW oder KKW befördert werden (vgl. Anmerkung 9 zu § 106 Abs.1b KFG 1967 in Grundtner-Pürstl, KFG, 6. Auflage). Den Strafzwecken ist jedenfalls mit der neu bemessenen Geldstrafe Rechnung getragen, wobei hinzukommt, dass der Bw verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, was als Milderungsgrund besonders ins Gewicht fällt. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die letzten beiden Umstände treffen ebenso auf das Faktum 2 zu. Auch hier sind keine nachteiligen Folgen evident geworden. Der Bw brachte bei der Berufungsverhandlung glaubhaft vor, dass er, wäre er früher auf diese Vorschrift aufmerksam gemacht worden, die er missverständlich interpretiert hat, das Fahrzeug auch früher umgemeldet hätte, was er in der Zwischenzeit auch schon getan hat.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 
II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Dr. F r a g n e r

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