Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109972/8/Fra/He

Linz, 04.01.2005

 

 

 VwSen-109972/8/Fra/He Linz, am 4. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn JB gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 4. August 2004, VerkR96-4446-2202-OJ/Ar, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 
 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

  1. wegen Übertretung des § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 145 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) und
  2. wegen Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Geldstrafe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden)

verhängt, weil er am 27.7.2002 um 21.10 Uhr den Pkw, VW-Golf, Kennzeichen in Hartkirchen, Alte B130 (Hackinger Gemeindestraße), Wiese nächst Bauernhaus W in Pfaffing gelenkt und es nach einem dabei versachten Verkehrsunfall mit Sachschaden unterlassen hat,

  1. das von ihm gelenkte Fahrzeug sofort anzuhalten und
  2. die nächste Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw. der Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, unterblieben ist.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch eingebrachte Berufung. Der Bw bringt im Wesentlichen vor, dass er die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen habe. Auf Grund der akustischen Umgebungsbedingungen
(Ö3-Disco und Musik aus den parkenden Autos) und der daraus erwachsenden Lärmentwicklung sei ihm die subjektive Wahrnehmungsfähigkeit entzogen gewesen, was es unmöglich gestaltet habe, trotz aller zu Gebote stehenden Aufmerksamkeit Kenntnis von dem Unfallgeschehen zu erlangen. Zur Entkräftung der ihm zur Last gelegten Tatbestände konstatiere er, dass im konkreten Zusammenhang vom Einparkwinkel herrührende visuelle und auch immer geartete Wahrnehmungskanäle blockiert gewesen seien, weshalb das Unfallgeschehen sowohl ganzheitlich als auch seiner bewussten Handlungsphäre herausgelöst zu betrachten gelte. Er bestreite demnach jedwede Kenntnis der ihm zur Last gelegten Tatbestände im Zusammenhang mit dem angeblich stattgefundenen Verkehrsunfall. Er betone auch, dass an seinem Kraftfahrzeug seitens der Gendarmerie Aschach keinerlei aktueller Schaden feststellbar gewesen sei, weshalb davon auszugehen sei, dass er von der vermeintlich stattgefundenen Kollision nichts bemerkt habe.

Der Bw stellt abschließend den Antrag, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren gegen ihn einzustellen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

4. Im Hinblick auf das Vorbringen des Bw hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ein verkehrstechnisches Gutachten zu der Frage eingeholt, ob dem Bw objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte.

 

Der Amtsachverständige Ing. RH führt in seinem Gutachten vom 23. Dezember 2004, AZ: VT-010191/959-2004-Hag aus, dass der Pkw des Bw auf einer Wiese geparkt war. In der Nähe fand ein "Karibikfest" mit lauter Musik statt. Lt. Aktenunterlagen sind die durch den gegenständlichen Anstoß am Beschuldigten-Pkw verursachten Schäden nicht objektivierbar, da dieses Fahrzeug diverse kleine Vorschäden aufweist. Am Pkw des Geschädigten wurde am rechten hinteren Stoßstangeneck eine Abriebspur sowie eine leichte Deformation festgestellt.

 

Im Hinblick auf das nicht objektivierbare Schadensbild des Verursachers, den Unebenheiten eines Wiesenparkplatzes und der lauten Musik ist aus technischer Sicht eine Wahrnehmbarkeit des gegenständlichen Anstoßes nicht nachweisbar. Der Ruck im Zuge der Kollision kann durch das Überfahren von Unebenheiten in der Wiese überdeckt worden sein. Da das Schadensbild am Verursacherfahrzeug nicht objektivierbar ist, kann über das Anstoßgeräusch keine Aussage getroffen werden.

 

Im Hinblick auf diese schlüssige gutachtliche Aussage kann die subjektive Tatseite nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit als erwiesen angenommen werden, weshalb in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" spruchgemäß zu entscheiden war.

 

5. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

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