Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109979/2/Fra/He

Linz, 14.01.2005

 

 

 VwSen-109979/2/Fra/He Linz, am 14. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn M B, T H S, N,vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. J L, O S, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 23. August 2004, VerkR96-5507-2002, betreffend Übertretung § 11 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 45 Abs.1 Z1 und 66 Abs.1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 11 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt, weil er am 21.10.2002 um 15.04 Uhr in Steyr, Kreuzung Blümelhuberstraße - Porschestraße und Kreuzung Porschestraße - Puchstraße den Lkw Opel Vivaro mit dem Kennzeichen gelenkt hat, wobei auf Grund der Verfolgung seines Fahrzeuges von einem Sicherheitswacheorgan festgestellt wurde, dass er die Fahrtrichtungsänderung nach links bei der Kreuzung Blümelhuberstraße - Porschestraße und bei der Kreuzung Porschestraße - Puchstraße erst kurz vor Beendigung des Abbiegevorganges angezeigt hat, indem er jeweils nur einmal den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigte, sodass sich andere Verkehrsteilnehmer nicht rechtzeitig darauf einstellen konnten. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Im Rechtsmittel wird im Wesentlichen vorgebracht: Der Anzeiger gibt an, dass er auf Höhe des Objektes Nr. 12 Richtung Ennser Knoten gestanden sei und auf Grund seiner Wahrnehmung bezüglich des Telefonierens im Auto die Verfolgung aufgenommen habe. Nun musste der Anzeiger von seinem Standplatz aus zuerst das Gendarmerieauto aufsuchen, dieses dann in den Verkehr einordnen, damit er überhaupt die Verfolgung aufnehmen konnte. Im Hinblick auf das Verkehrsaufkommen in der Rooseveltstraße sei es undenkbar, dass sich das Gendarmerieauto direkt hinter seinem Auto einordnen habe können. Vielmehr habe er schon einen wesentlich größeren Abstand zum Gendarmerieauto inne gehabt, als die Verfolgung aufgenommen werden konnte. Dies bedeute aber zwangsläufig, dass sich zwischen dem Gendarmeriefahrzeug und seinem Fahrzeug andere Pkw´s befunden haben mussten. Der erhebende Gendarmeriebeamte könne daher unmöglich sein Fahrzeug und damit auch den Bereich der linken Blinkleuchte ununerbrochen im Auge gehabt haben. Der Meldungsleger gibt auch an, dass er sich auf seine Linksabbiegevorgänge beim Nachfahren nicht einstellen hätte können. Es sei dies ein wesentliches Tatbestandsmerkmal, wobei dieses vom Meldungsleger nur behauptet, aber im Einzelnen nicht dargestellt wurde. Es klinge nicht sehr glaubhaft, da ja der Meldungsleger ohnehin auf sein zu verfolgendes Fahrzeug im höchsten Maße fixiert gewesen sein musste. Es kann dem Meldungsleger sohin - selbst wenn man von seiner Version ausginge, er hätte den linken Blinker nicht rechtzeitig gesehen - kein Fahrverhalten seinerseits, als auch nicht das Linksabbiegen entgangen sein. Dies allein schon deswegen nicht, weil er keine Veranlassung gehabt hatte, sich überstürzt der Verfolgung zu entziehen. Im Übrigen habe er sich auch jedes Mal beim Linksabbiegen links eingeordnet und sei mit normaler Geschwindigkeit abgebogen. Es könne daher nicht angenommen werden, dass sich der Meldungsleger auf seine Linksabbiegemanöver nicht rechtzeitig einstellen hätte können. Der Tatbestandsbehauptung des Meldungslegers fehle jedenfalls ein Sachverhaltssubstrat, weshalb eine Subsumtion unter § 11 Abs.2 StVO 1960 nicht möglich sei. Er stelle daher den Antrag das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn einzustellen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Zutreffend bringt der Bw vor, das Tatbildmerkmal des § 11 Abs.2 StVO 1960, dass sich andere Straßenbenützer nicht auf den beabsichtigten Vorgang des Wechsels des Fahrstreifens einstellen hätten können, sei für die Konkretisierung des Spruches iSd § 44 Abs.a Z1 VStG wesentlich (VwGH 17.4.1996, 95/03/03330).

 

Dieses Tatbildmerkmal befindet sich zwar im angefochtenen Schuldspruch, jedoch nicht in der vorangegangenen Strafverfügung vom 18.11.2002, VerkR96-5507-2002. Diese war daher nicht geeignet, die Verfolgungsverjährung zu unterbrechen. Während der Verfolgungsverjährungsfrist erging noch das Rechtshilfeersuchen vom 16. Dezember 2002 an die Bundespolizeidirektion Steyr. Aus diesem Rechtshilfeersuchen ist ersichtlich, dass der Akt mitübersendet wurde. Im Akt befindet sich die Anzeige der Bundespolizeidirektion Steyr vom 18.11.2002. Aus dieser geht hervor, dass der Bw die Fahrtrichtungsänderung erst kurz vor Beendigung des Abbiegevorganges angezeigt habe, dabei den linken Fahrtrichtungsanzeiger jeweils nur einmal betätigte und sich der Meldungsleger auf diese Umstände nicht einstellen habe können. Auch dieses Rechtshilfeersuchen war aus den folgenden Gründen nicht geeignet, die Verfolgungsverjährung zu unterbrechen:

Bereits im Erkenntnis vom 5.9.1986, ZfVB 1987/3/1337, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Schuldspruch entsprechende Feststellungen darüber erfordert, welche anderen Verkehrsteilnehmer in welcher Weise durch die Unterlassung der Anzeige behindert oder gefährdet wurden. Die Behörde hat nicht festgestellt, ob der Meldungsleger als Lenker des verfolgenden Fahrzeuges in diesem Sinne behindert oder gefährdet war (VwGH 15.12.1989, ZfVB 1990/5-6/2306). Die Bestimmung des § 11 Abs.2 StVO 1960 kommt sohin nur dann zum Tragen, wenn überhaupt die Möglichkeit der Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer bestand.

 

Es hätte sohin näher untersucht werden müssen, ob diese Voraussetzungen vorlagen. Aus der oa Anzeige ist dies zuwenig ersichtlich, weshalb das Rechtshilfeersuchen vom 16. Dezember 2002, dessen Beilage diese Anzeige war, als taugliche Verfolgungshandlung ausscheidet. Auch die Niederschrift der Bundespolizeidirektion Steyr vom 12.2.2003 ist insofern untauglich, als der Meldungsleger lediglich auf die vorhin zitierte Anzeige verweist. Das gleiche trifft auf die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 3.3.2003 zu. Weitere Verfolgungshandlungen sind während der Verfolgungsverjährungsfrist nicht ergangen. Eine undatierte Stellungnahme des Bw ist noch am 20. März 2003 bei der belangten Behörde eingelangt. Das Straferkenntnis erging erst am 23. August 2004 (sohin rund
17 Monate nach Einlangen dieser Stellungnahme).

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 
5. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 
 

Dr. F r a g n e r

 

 

 
 

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