Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-270019/2/Gf/Km

Linz, 12.10.1995

VwSen-270019/2/Gf/Km Linz, am 12. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine Kammer unter dem Vorsitz von Mag. Gallnbrunner, den Berichter Dr. Grof und den Beisitzer Dr. Konrath über die Berufung des Z. E., ............., ............., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt ..... vom 13. September 1995, Zl. 933-1-Ho-502358, wegen Übertretung der Oö. Landesabgabenordnung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe auf 10.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 83 Stunden herabgesetzt werden; im übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten; der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 1.000 S.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt .....

vom 13. September 1995, Zl. 933-1-Ho-502368, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 22.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 22 Tage) verhängt, weil er vom 1. Juni 1993 bis zum 30. September 1994 für seine Betriebsstätte die Getränkesteuer weder erklärt noch entrichtet und so vorsätzlich eine Abgabenverkürzung in Höhe von 60.510 S bewirkt habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 239 Abs. 1 Z. 1 der Oö. Landesabgabenordnung, LGBl.Nr. 30/1984, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 46/1992 (im folgenden:

OöLAO), begangen, weshalb er gemäß § 239 Abs. 2 lit. a OöLAO zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 15. September 1995 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 18. September 1995 - und damit rechtzeitig - im Wege der Telekopie bei der belangten Behörde eingebrachte und lediglich gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde hinsichtlich der Strafbemessung begründend aus, daß auf die Erschwerungsgründe und das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht genommen worden sei; die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers seien von Amts wegen zu schätzen gewesen (monatliches Nettoeinkommen: 25.000 S).

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, daß er laut Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1992 ein negatives Einkommen erzielt, also weder ein monatliches Nettoeinkommen noch ein Vermögen habe. Außerdem habe er seine Betriebsstätte nicht als ein Kaffeehaus, sondern nur als ein Vereinslokal geführt, weshalb sich seine Verschuldung permanent erhöht und er diese Tätigkeit deshalb zwischenzeitlich eingestellt habe.

Daher wird beantragt, die Strafe mit höchstens 1.000 S festzusetzen.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt ..... zu Zl. 933-1-Ho-502368; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend zu klären war und mit der vorliegenden, gegen die Strafhöhe gerichteten Berufung lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht sowie ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 239 Abs. 1 Z. 1 OöLAO begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist dieser nach § 239 Abs. 2 OÖLAO mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages, höchstens jedoch mit 400.000 S, sofern die Tat aber vorsätzlich begangen wurde, mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages, höchstens jedoch mit 800.000 S, zu bestrafen, der unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

4.2.1. Nach den im Akt der belangten Behörde erliegenden Berichten des Abgabenprüfers (vom 7. Juli 1994, Zl. 933-1, bzw. vom 20. März 1995, Zl. 933-) wurde der Berufungswerber am 10. Mai 1994 bzw. am 9. Jänner 1995 dazu aufgefordert, Buchhaltungsunterlagen vorzulegen; er hat aber weder diesen Aufforderungen entsprochen noch wurde von ihm eine Stellungnahme zur Schätzungsandrohung vom 13. Juni 1994 bzw.

vom 7. Februar 1995 abgegeben.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht von einem vorsätzlichen Verhalten des Beschwerdeführers ausgegangen.

Der Strafrahmen reicht somit im gegenständlichen Fall gemäß § 239 Abs. 2 lit. a OöLAO bis zu 121.020 S.

4.2.2. Worin die in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses angesprochenen Erschwerungsgründe, auf die bei der Strafbemessung Bedacht genommen wurde, liegen sollen, ist dem Oö. Verwaltungssenat hingegen nicht nachvollziehbar, im Gegenteil: Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich nicht einmal, daß über den Berufungswerber bereits rechtskräftige Vorstrafen verhängt worden wären. Daher ist ihm vielmehr der - gewichtige - Milderungsgrund der Unbescholtenheit (§ 34 Z. 2 StGB) zugute zu halten.

4.2.3. Aus Pkt. 3 des vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheides des Finanzamtes ..... vom 31. August 1995, Zl.

237/5114, ergibt sich, daß dieser für das Jahr 1992 keine Einkommensteuer zu leisten hatte, weil die Verluste aus dem Gewerbebetrieb die Einkünfte überstiegen hatten (insgesamt negative Einkünfte in Höhe von 177.549 S).

Dies bedeutet jedoch weder, daß der Berufungswerber deshalb auch für den Tatzeitraum (Juni 1993 bis September 1994) negative Einkünfte hatte, noch, daß er nicht aus sonstigen Tätigkeiten - der Berufungswerber fungiert u.a., wie sich aus dem Kopf des Berufungsschriftsatzes ergibt und dies auch amtsbekannt ist, als gerichtlich beeideter Dolmetscher - Einkünfte erzielte. Seine Verantwortung, derzeit keinerlei Vermögen zu erzielen, erscheint daher - noch dazu, wenn man sein Vorbringen, daß er den verlustreichen Lokalbetrieb zwischenzeitlich ohnehin eingestellt hat, berücksichtigt - wenig glaubhaft.

Vielmehr war davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer zumindest über ein monatliches Nettoeinkommen von 10.000 S, ansonsten jedoch über kein Vermögen verfügt, ihn andererseits aber auch keine strafbemessungsrelevante Sorgepflicht trifft.

4.3. All dies berücksichtigend, findet es daher der Oö.

Verwaltungssenat in gleicher Weise als tat- und schuldangemessen, die Geldstrafe mit 10.000 S sowie die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß der durch § 16 Abs. 2 VStG vorgegebenen Relation mit 83 Stunden festzusetzen.

4.4. Insoweit war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im übrigen, d.h.

insbesondere hinsichtlich seines Antrages, die Geldstrafe höchstens mit 1.000 S festzusetzen, war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 65 VStG kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben; der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 1.000 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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