Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109981/12/Br/Wü

Linz, 22.11.2004

 

 

 VwSen-109981/12/Br/Wü Linz, am 22. November 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn G K, F, P, vertreten durch Rechtsanwälte L D. S & K, L S, B, diese vertreten durch D. N N, Rechtsanwalt, R, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, vom 13. August 2004, Zl.: VerkR96-4871-2003/Her, wegen Übertretungen nach dem KFG 1967, nach der am 22. November 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:
 

  1. Der Berufung wird im Punkt 1.) keine Folge gegeben; hinsichtlich der Punkte 2.) und 3.) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 
Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 10/2004 - AVG, iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 45 Abs.1 Z1 u. 2, § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 117/2002 - VStG;

 

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskostenbeiträgen werden dem Berufungswerber im Punkt 1.) als Kosten für das Berufungsverfahren 14 Euro (20 % der verhängten Geldstrafen) auferlegt. Ansonsten entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.
 
 


Rechtsgrundlage:
§ 64 Abs.1 und 2 u. § 66 VStG
 
 
 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen Übertretungen nach 1.) § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm. EGVO 3820 Art.6 und § 134 Abs.1 KFG 1967, 2.) § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm. EGVO 3820 Art.8 und § 134 Abs.1 KFG 1967 und 3.) § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm. EG-VO 3821 Art. 15 Abs.2 und § 134 Abs. 1 KFG, drei Geldstrafen (2x 70 Euro und 1x 200 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit 2x 36 Stunden und 1x vier Tage) Ersatzfreiheitsstrafen auferlegt und folgende Tatvorwürfe erhoben:

"Sie haben am 4.7.2003 um 10.10 Uhr das Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger auf der A 8 Innkreis Autobahn in Fahrtrichtung Suben gelenkt, wobei anlässlich einer Kontrolle auf Höhe von km 18,400 im Gemeindegebiet von Krenglbach festgestellt wurde, dass

1 . die Tageslenkzeit von höchstens 9 bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten am 1.7.2003 in der Zeit von 04.45 Uhr bis 19.50 Uhr überschritten wurde, da in diesem Zeitraum eine Tageslenkzeit von 11 Std. 30 min erreicht wurde,

  1. Sie die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit innerhalb jedes 24-Stunden-Zeitraumes von mind. 11 zusammenhängenden Stunden, die dreimal wöchentlich auf jeweils

 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf nicht eingehalten haben, da Sie am 30.6.2003 in der Zeit von 13.15 Uhr bis 17.30 Uhr nur eine Ruhepause von 4 Std. 15 min eingelegt haben,

3. Sie in der Zeit von 29.6.2003, 22.00 Uhr bis 30.6.2003, 04.30 Uhr das Schaublatt in der Beifahrerlade des Kontrollgerätes eingelegt haben um Ruhezeit aufzuzeichnen, obwohl Sie in diesem Zeitraum als Fahrer eine Strecke von ca. 200 km zurückgelegt haben."

 


1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

"Der Sachverhalt ist aufgrund der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Verkehrsabteilung, vom 31.7.2003, GZ 2973/1/2003 samt den im Zuge der Amtshandlung beschlagnahmten Schaublättern, in Zusammenhang mit dem durchgeführten Ermittlungsverfahren als erwiesen anzusehen.

 

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 25.9.2003 wurde wegen spruchgemäßer Verwaltungsübertretungen eine Geldstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Gegen diese Strafverfügung hat der Beschuldigte rechtzeitig Einspruch erhoben und zu den einzelnen Vorwürfen eine Rechtfertigung abgegeben, worin er insbesondere unter anderem darauf hinwies, dass auch ein Bekannter das Fahrzeug gelenkt hätte. Dieser Bekannte sei Herr H F, seine Adresse sowie seine Führerscheindaten wurden bekanntgegeben.

 

Daraufhin wurde der Meldungsleger des LGK f. unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht und den Diensteid zeugenschaftlich einvernommen. Zum Sachverhalt und nach Bekanntgabe der Einspruchsangaben des Beschuldigten verwies der Zeuge auf die im Zuge der Amtshandlung beschlagnahmten Schaublätter. Ebenso gab er zu Protokoll, dass laut eingetragenen Kilometerständen eine Wegstrecke von 695 km zurückgelegt wurde, laut Wegstreckenmesser wurden jedoch nur 500 km auf dem Schaublatt aufgezeichnet. Die fehlenden Kilometer wurden von wem auch immer - zurückgelegt, sodass auch falls die Angaben des Beschuldigten stimmen sollten und eine andere Person gelenkt hätte, diese Zeit dem Beschuldigten nicht als Ruhezeit angerechnet werden könnte, da eine Ruhezeit nicht in einem fahrenden Fahrzeug verbracht werden kann.

 

Das Ergebnis der Zeugeneinvernahme wurde dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit geboten, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Von dieser Möglichkeit wurde allerdings kein Gebrauch gemacht, weshalb das Verfahren ohne weitere Erhebungen abzuschließen war.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat hiezu folgendes erwogen:

 

Gemäß EG-VO 3821 Art 15 Abs. 2 benutzen Fahrer für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter. Das Schaublatt wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden. Wenn die Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhalten und daher nicht in der Lage sind, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, müssen die in Abs.3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben b), c) und d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublatts eintragen. Wenn sich mehr als ein Fahrer im Fahrzeug befindet, nehmen die Fahrer auf den Schaublättern erforderliche Änderungen so vor, dass die in Anhang 1 Ziffer 11 Nummern 1 bis 3 genannten Angaben auf dem Schaublatt des Fahrers, der tatsächlich lenkt, aufgezeichnet werden.

 

Gemäß EG-VO 3820 Art. 6 darf die nachstehend Tageslenkzeit genannte Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit  

9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden.

 

Gemäß EGVO 3820 Art.8 hat der Fahrer innerhalb jedes 24-Stunden-Zeitraumes eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden einzulegen, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf. Die Ruhezeit kann an tagen, an denen sie nicht nach Unterabs. 1 verkürzt wird, innerhalb von 2 oder 3 Zeitabschnitten genommen werden, von denen einer mindestens 8 zusammenhängende Stunden betragen muss, in diesem Fall erhöht sich die Mindestruhezeit auf 12 Stunden.

 

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie in Zusammenhang mit den im Zuge der Amtshandlung beschlagnahmten und dem Akt beiliegenden Schaublätter ist erwiesen anzusehen, dass der Beschuldigte gegen die o.a. Bestimmungen der Verwendung des Kontrollgerätes im Straßenverkehr, Einhaltung von Lenk- und Ruhezeiten verstoßen hat.

 

Hinsichtlich der unter 1. angelasteten Verwaltungsübertretung hat der Beschuldigte zudem keinerlei Angaben gemacht, wobei diese zweifelsfrei vom Schaublatt abzulesen und somit erwiesen ist. Hinsichtlich des angeblichen weiteren Lenkers ist anzugeben, dass im Zuge der freien Beweiswürdigung der Behörde diese Angabe als reine Schutzbehauptung qualifiziert wird, zumal der Beschuldigte sich im Verfahren in jeder für ihn günstigen Richtung verantworten kann, ohne irgendwelche Konsequenzen befürchten zu müssen. Es erscheint doch sehr unlogisch, wenn der Beschuldigte angibt, er hätte das fehlende Schaublatt seinem Freund zur Aufbewahrung mitgegeben, muss er doch im Falle einer Kontrolle jedenfalls mit Schwierigkeiten wegen diesem fehlenden Schaublatt rechnen, für den "Freund" wiederum hätte dieses Schaublatt keine besondere Bedeutung wenn er nur "mal wieder einen Lkw steuern könnte, da er einen gültigen FS besitzt." Vom Zulassungsbesitzer des Lkw wurde in einem gesonderen (richtig wohl: gesonderten) Verfahren dieses fehlende Schaublatt angefordert, es wurde der Behörde jedoch nicht vorgelegt. Im übrigen könnte - wie schon der Zeuge angegeben hatte - auch keine Ruhezeit in einem fahrenden Fahrzeug verbracht werden, weshalb der Beschuldigte auch aus diesem Grunde mit seiner Angabe nichts für sich gewinnen konnte.

 

Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte als Berufskraftfahrer im internationalen Fernverkehr die Verpflichtung hat, sich mit den geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere die EG-VO 3820 über die Sozialvorschriften bzw. 3821 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr vertraut zu machen und diese genauestens zu befolgen. Schaublätter stellen wichtige Beweismittel dar und erschwert die Vorgangsweise der Beschuldigten das im Interesse der Verkehrssicherheit bestehende Interesse auf eine umfassende Kontrollmöglichkeit der Lenk- und Ruhezeiten. Auch der Vornahme der korrekten Eintragungen ist große Bedeutung beizumessen, denn lückenhafte und unkorrekte Eintragungen erschweren die im Hinblick auf die allgemeine Verkehrssicherheit notwendigen Kontrollen enorm.

 

Bei der Strafbemessung wurde auf die Umstände des § 19 VStG Bedacht genommen, die von der Behörde geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse blieben vom Beschuldigten unwidersprochen und wurden der Strafbemessung zugrundegelegt.

 

Straferschwerend war kein Umstand zu werten, strafmildernd die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit im ha. Verwaltungsbezirk.

 

Die verhängte Geldstrafe erscheint somit unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände schuld- und unrechtsangemessen. Die Höhe der Geldstrafe erscheint notwendig, um die Beschuldigte in Hinkunft von der Übertretung dieser Norm abzuhalten und besitzt darüberhinaus auch generalpräventive Wirkung.

 

Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle."

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit der nach erfolgten Verbesserungsauftrag fristgerecht durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung in der er folgendes ausführt:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

 

unter Bezugnahme auf unseren Berufungsantrag vom 31.08.04 soll dieser nunmehr wie folgt begründet werden:

 

In dem Straferkenntnis vom 13.08.04 wird dem Beschuldigten vorgeworfen,

1. Am 01.07.03 die Tageslenkzeit in der Zeit von 04:45 Uhr bis 19:50 Uhr überschritten zu haben.

2. Am 30.06.03 die tägliche Ruhezeit nicht eingehalten zu haben.

3. Am 29.06.03 das Schaublatt in der Beifahrerlade des Kontrollgerätes eingelegt zu haben, um Ruhezeiten aufzuzeichnen, obwohl der Beschuldigte in diesem Zeitraum Fahrer gewesen sei.

 

Die Vorwürfe entbehren sowohl der tatsächlichen als auch der rechtlichen Grundlage. Der Sachverhalt stellte sich vielmehr wie folgt dar:

 

Am 29.06.03 gegen ca. 22:00 Uhr befuhr der Beschuldigte mit seinem Sattelkraftfahrzeug die Fähre nach Schweden in Sassnitz. Wie bereits im Vorverfahren mitgeteilt, wurde das Fahrzeug nicht durch den Beschuldigten selbst, sondern durch den Fahrer Herrn H F, D, P gefahren. Dieser verfügte über einen gültigen Führerschein mit der Nummer: H131000W541. Da der Beschuldigte nicht selbst fuhr, legte er sein Schaublatt in die Beifahrerlade des Kontrollgerätes. Ein zweites Schaublatt legte er in die Fahrerlade. Gegen ca. 02:30 Uhr am 30.06.03 legte die Fähre in Schweden an. Herr F lenkte den Lkw nunmehr ca. 2 Stunden bis kurz vor Güteborg weiter. Gegen 04:30 Uhr stieg Herr F vom Fahrzeug ab und der Beschuldigte übernahm die Fahrerposition. Das Schaublatt aus der Fahrerlade gab der Beschuldigte Herrn F zur sorgfältigen Aufbewahrung mit. Sein Schaublatt entnahm ordnungsgemäß aus der unteren Lade und legte es, da er nunmehr die Lenkung des Fahrzeuges übernahm, in die Fahrerlade ein.

 

Beweis: 1. Zeugnis des Herrn H F, D, P

2. Inaugenscheinnahme des Schaublattes vom 29./30.06.03

 

Die Zeit von 22:00 Uhr bis ca. 02:30 Uhr auf der Fähre nach Schweden ist als Ruhezeit zu betrachten. Auch die weitere Zeit bis 04:30 Uhr wird als Ruhezeit einzuordnen sein. In der gesamten Zeit hatte der Beschuldigte das Fahrzeug nicht gelenkt. Es trifft nicht zu, dass durch den Beschuldigten in dieser Zeit eine Strecke von 200 km zurückgelegt wurde. Diese Strecke wurde vielmehr durch den Zeugen F zurückgelegt.

 

Unter Berücksichtigung dieses Sachverhaltes erklären sich auch die Vorwürfe unter Punkt 1) und 2). Da der Beschuldigte am 30.06.03 ab ca. 04:30 Uhr die Lenkung des Sattelkraftfahrzeuges übernahm, hat er unter Berücksichtigung der Ruhezeit von 00:00 Uhr bis 04:30 Uhr sowie der weiteren Ruhepause von 4 Stunden 15 Minuten ca. 9 zusammenhängende Ruhezeiten eingehalten. Der Vorwurf zu Punkt 1) kann derzeit nur bestritten werden. Eine abschließende Äußerung ist erst nach Übersendung einer Kopie der beschlagnahmten Schaublätter möglich.

 

Des weiteren sei darauf hingewiesen, dass im Vorverfahren dem Beschuldigten lediglich der nunmehr unter Punkt 3) aufgeführte Sachverhalt vorgeworfen wurde. Zu den Vorwürfen unter Punkt 1) und 2) konnte er sich mangels Kenntnis nicht äußern. Insofern rügen wir die Verletzung des rechtlichen Gehörs.

 

Weiterhin dürfte, sofern tatsächlich eine Verwaltungsübertretung stattgefunden hat, eine Strafbarkeit nach EG-VO 3820/85 nicht möglich sein. Die EG-VO gilt lediglich in den Staaten der Europäischen Union.

Am 30.06.03 sowie 01.07.03 befuhr der Beschuldigte jedoch das Territorium des Staates Norwegen. Norwegen gehört nicht der EU an. Die Vorschriften über Ruhe- und Lenkzeiten sind daher nicht der EG-VO. sondern der AETR entnehmen.

 

Darüber hinaus gilt hinsichtlich der Verwertbarkeit, für die sich möglicherweise aus der Tachoscheibe ergebenden Verkehrsverstöße, dass diese ausschließlich auf Verkehrsverstöße des Tattages bzw. des jeweiligen Vortages zu beschränken ist. Hier wurde die angebliche Verwaltungsübertretung am 04.07.03 festgestellt. Die Lenk- und Ruhezeitverstöße vom 29./3 0.06.03 sowie 01.07.03 sind dann zumindest nicht mehr verwertbar.

 

Weiteren Vortrag behalten wir uns ausdrücklich vor. Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass eine abschließende und ausreichende Berufungsbegründung erst nach Übersendung der Ermittlungsakte. insbesondere der beschlagnahmten Schaublätter möglich ist. Um zeitnahe Übersendung wird daher nochmals gebeten.

 

K Rechtsanwältin"

 

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt worden sind, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war hier in Wahrung der nach Art. 6 Abs.1 EMRK zu garantierenden Rechte erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Befolgung des am 18. September 2004 gestellten Präzisierungsauftrages betreffend die Berufung eine Berufungsverhandlung anberaumt. Vor der Berufungsverhandlung übermittelte der Berufungswerber eine schriftliche Bestätigung des angeblichen Zweitlenkers H F. Ergänzend wurde dazu noch eine fachliche Stellungnahme auf Grund der dem Berufungswerber von h. im Rahmen des vorgängigen Parteiengehörs übermittelten Schaublätter nachgereicht. Beweis erhoben wurde schließlich durch Erörterung des Verfahrensaktes und dessen auszugsweise Verlesung. Weiter wurde Beweis erhoben durch technische Auswertung der im Akt erliegenden Schaublätter durch die Abteilung für Verkehrstechnik des Amtes der  

Oö. Landesregierung und der Erörterung des von Herrn I. R H erstellten Gutachtens im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. An der Berufungsverhandlung nahm weder der Berufungswerber noch die Behörde erster Instanz teil.

 

4.1. Zum Sachverhalt:

Auf Grund der vorliegenden Schaublätter und deren computerunterstützten sachverständigen Auswertung ergibt sich für den 1.7.2003 in der Zeit von 04.46 Uhr bis 20.03 Uhr eine Tageslenkzeit von 11 Stunden und 33 Minuten. Da dies nur marginal von der zur Last gelegten Zeit abweicht bzw. sie nur um drei Minuten überschreitet, konnte hier von einer entsprechenden Korrektur des Spruches - welche im Ergebnis für den Berufungswerber nachteiliger gewesen wäre - abgesehen werden.

Dem Berufungswerber nicht zur Last gelegt wurde die unterbliebene Bezeichnung des Abfahrts- und Entnahmeortes der Schaublätter.

Da jedenfalls im Zweifel von der Lenkeigenschaft des H F auf der bezeichneten Wegstrecke auszugehen ist, wurde laut Gutachten, ausgehend von dem im sogenannten Zweimannbetrieb iSd Art. 8 der EG-VO 3820 normierte Zeitintervall von 30 Stunden, die erforderliche Ruhezeit in der Dauer von 8 Stunden und 56 Minuten eingehalten. Demzurfolge wurde das Schaublatt des Berufungswerbers während der Fahrt des Lenkers H F zu Recht in der Beifahrerlade verwahrt. Dahingestellt kann bleiben, ob der Rechtsansicht des Berufungswerbers betreffend den Begehungsort außerhalb des Gemeinschaftsraumes etwas zu gewinnen wäre. Dies insbesondere mit Blick auf die Wirkung der Schutznorm im Gemeinschaftsbereich.

 

4.1.1. Im Rahmen der Berufungsverhandlung erörterte der Sachverständige unter der durch die Beweiswürdigung vorgegebene Annahme des Mitfahrers H F den Verlauf der Wegstrecke und die sich aus den Schaublättern errechnenden Zeiten. Hinsichtlich des Tatvorwurfes zum Punkt 1. war damit für den Berufungswerber aber nichts zu gewinnen. Seine diesbezügliche Lenkzeit ist laut Schaublatt und dessen Auswertung evident.

Betreffend die weiteren Punkte werden diese durch die Verantwortung des Berufungswerbers, insbesondere durch seine ergänzende Stellungnahme vom 18.11.2004 und diese wiederum durch das Gutachten des Sachverständigen  

I. K durchaus schlüssig widerlegt. Auch die geografische Nachvollziehbarkeit auf Grund der beschriebenen Strecke wurde vom Sachverständigen bestätigt.

Mit Blick darauf ergibt sich somit auch für die Berufungsbehörde kein vernünftiger Grund an den Darstellungen des Berufungswerbers Zweifel zu hegen. Alleine schon bei Zweifel an der Nachweisbarkeit ist von der für den Beschuldigten günstigeren Variante auszugehen. Ein solcher Zweifel könnte allenfalls noch in der Benennung des Zweitfahrers erblickt werden, dessen Schaublatt nicht vorgelegt wurde, weil es angeblich nicht mehr verfügbar ist. Da diesbezüglich die Verantwortung durch die Vorlage einer schriftlichen Bestätigung dieses Lenkers untermauert wurde vermag letztlich auch daran nicht mehr gezweifelt werden. Dies insbesondere mit Blick auf die Nachvollziehbarkeit dieser Behauptungen mit dem Streckenverlauf und den vorliegenden Schaublättern.

Mangels Verfügbarkeit aller Schaublätter der laufenden Woche u. des letzten Schaublattes der Vorwoche konnte der Beginn bestimmter Zeiträume und der Arbeitswoche nicht festgelegt werden (Gutachten S 1).

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

    1. Die §§ 6 und 8 der VO 3820 lauten:
    2. Artikel 6

      (1) Die nachstehend "Tageslenkzeit" genannte Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit darf  

      9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden.

      Der Fahrer muss nach höchstens sechs Tageslenkzeiten eine wöchentliche Ruhezeit im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 einlegen.

      Die wöchentliche Ruhezeit kann bis zum Ende des sechsten Tages verschoben werden, falls die Gesamtlenkzeit während der sechs Tage nicht die Höchstdauer übersteigt, die sechs Tageslenkzeiten entspricht.

      Im grenzüberschreitenden Personenverkehr, außer dem Linienverkehr, werden die in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten Zahlenangaben "sechs" und sechsten" durch "zwölf" und "zwölften" ersetzt.

      Jedem Mitgliedstaat steht es frei zu beschließen, daß der vorstehende Unterabsatz auch auf den innerstaatlichen Personenverkehr, außer dem Linienverkehr, in seinem Hoheitsgebiet Anwendung findet.

      (2) Die Gesamtlenkzeit darf innerhalb eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Wochen 90 Stunden nicht überschreiten.

       

      Artikel 8

      (1) Der Fahrer legt innerhalb jedes Zeitraums von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden ein, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird.

      Die Ruhezeit kann an den Tagen, an denen sie nicht nach Unterabsatz 1 verkürzt wird, innerhalb von 24 Stunden in zwei oder drei Zeitabschnitten genommen werden, von denen einer mindestens 8 zusammenhängende Stunden betragen muss. In diesem Falle erhöht sich die Mindestruhezeit auf 12 Stunden.

      (2) Für jeden Zeitraum von 30 Stunden, in dem sich mindestens zwei Fahrer im Fahrzeug befinden, muss jeder von ihnen eine tägliche Ruhezeit von mindestens 8 zusammenhängenden Stunden einlegen. Diese ist hier lt. Gutachten mit 8 Stunden u. 56 Minuten ausgewiesen.

      (3) In jeder Woche muss eine der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ruhezeiten als wöchentliche Ruhezeit auf insgesamt 45 zusammenhängende Stunden erhöht werden. Diese Ruhezeit kann am Standort des Fahrzeugs oder am Heimatort des Fahrers auf eine Mindestdauer von 36 zusammenhängenden Stunden oder außerhalb dieser Orte auf eine Mindestdauer von 24 zusammenhängenden Stunden verkürzt werden. Jede Verkürzung ist durch eine zusammenhängende Ruhezeit auszugleichen, die vor Ende der auf die betreffende Woche folgenden dritten Woche zu nehmen ist.

      (4) Eine wöchentliche Ruhezeit, die in einer Woche beginnt und in die darauffolgende Woche hineinreicht, kann der einen oder anderen der beiden Wochen zugerechnet werden.

      (5) Im Personenverkehr, auf den Artikel 6 Abs.1 Unterabsatz 4 oder 5 anzuwenden ist, kann eine wöchentliche Ruhezeit auf die Woche übertragen werden, die auf die Woche folgt, für welche die Ruhezeit genommen werden muß, und an die wöchentliche Ruhezeit dieser zweiten Woche angehängt werden.

      (6) Jede als Ausgleich für die Verkürzung der täglichen und/oder der wöchentlichen Ruhezeit genommene Ruhezeit muss zusammen mit einer anderen mindestens achtstündigen Ruhezeit genommen werden und ist dem Betroffenen auf dessen Antrag hin am Aufenthaltsort des Fahrzeugs oder am Heimatort des Fahrers zu gewähren.

      (7) Die tägliche Ruhezeit kann im Fahrzeug verbracht werden, sofern es mit einer Schlafkabine ausgestattet ist und nicht fährt.

       

    3. Der § 15 Abs.2 der VO 3821 lautet:

"Die Fahrer benutzen für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter oder Fahrerkarten. Das Schaublatt oder die Fahrerkarte wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt oder Fahrerkarte darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden.

Wenn die Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhalten und daher nicht in der Lage sind, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, müssen die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben b) c) und d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublatts eingetragen werden.....

Verstöße gegen die vorgenannten Verordnungen sind von der Strafnorm des § 134 Abs.1 KFG umfasst.

Hinsichtlich der Punkte 2. und 3. folgt rechtlich iSd § 45 Abs.1 Z1 VStG, dass selbst schon bei bloßem Zweifel am Tatvorwurf von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen ist (vgl. VwGH 12.3.1986, 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).

 

6.1. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

6.2.1. Hinsichtlich der im Punkt 1.) verhängten Geldstrafe im Umfang von 70 Euro ist festzustellen, dass darin ein Ermessensfehler nicht erblickt werden kann. Immerhin wurde die Lenkzeit um nicht weniger als eineinhalb Stunden überschritten. Insbesondere aus Gründen der Generalprävention bedarf es der Festsetzung entsprechender Strafen um in vergleichbaren Fällen Übertretungen hintan zu halten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 
 

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