Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109984/9/Kof/Sta

Linz, 08.10.2004

 

 

 VwSen-109984/9/Kof/Sta Linz, am 8. Oktober 2004

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herr RL in W vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. RH in W, gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 9.8.2004, VerkR96-7774-2003, wegen Übertretung des § 5 Abs.2 StVO nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 7.10.2004 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf
1.162 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Wochen herabgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 116,20 Euro).

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

Der Berufungswerber hat somit zu entrichten:

1.278,20 Euro

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 2 Wochen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 99 Abs.1 lit. b StVO;

§§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

Sie haben am 19.11.2003 gegen 00.20 Uhr den LKW mit dem Kennzeichen
WL-...... im Gemeindegebiet von Marchtrenk auf der B1 bei Strkm. 203,700 gelenkt, wobei Sie einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursachten. Bei dieser Fahrt befanden Sie sich vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Obwohl Sie aus dem Mund deutlich nach Alkohol rochen, Ihre Sprache verändert und Ihre Augenbindehäute deutlich gerötet waren und somit vermutet werden konnte, dass Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befanden, weigerten Sie sich am 19.11.2003 um 01.40 Uhr im Krankenhaus in
4600 Wels, trotz Aufforderung, gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigtem Organ der Straßenaufsicht, den Alkoholgehalt der Atemluft mit einem Alkoholmessgerät untersuchen zu lassen.

Sie haben daher folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

§ 5 Abs.2 StVO 1960 iVm § 99 Abs.1 lit. b) StVO 1960

Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe: 1.300 Euro gem. § 99 Abs.1 lit. b) StVO 1960;

Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Tage; Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt
an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe

Ferner haben Sie gemäß § 64 des VStG zu entrichten:

130 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/...........) beträgt daher 1.430 Euro.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 24.8.2004 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Am 7.10.2004 wurde bei UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei welcher der Bw die Berufung hinsichtlich des Schuldspruchs zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt hat;

siehe Niederschrift über diese mündliche Verhandlung

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist somit in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 24.4.2003, 2002/09/0177.

Die Mindest-Strafe gemäß § 99 Abs.1 lit. b StVO beträgt 1.162 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Arrest (=Ersatzfreiheitsstrafe) von 2 Wochen.

Beim Bw betragen die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse:

  1. Euro netto/monatlich, kein Vermögen, Sorgepflicht für 2 Kinder.

Obendrein ist der Bw zu 50% Invalide

In der Verwaltungsstrafevidenz ist eine einzige geringfügige Übertretung des KFG vorgemerkt, was einer verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nahekommt.

Für den UVS ist es daher gerechtfertigt und vertretbar, die gesetzliche Mindeststrafe festzusetzen.

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz
10 % der (neu) verhängten Strafe.

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Kostenbeitrag zu entrichten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Kofler

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