Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109989/13/Ki/Da

Linz, 02.12.2004

 

 

 VwSen-109989/13/Ki/Da Linz, am 2. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Frau H S, L, V, vom 31.8.2004 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 12.8.2004, GZ. S-22767/04 VS1, wegen Übertretungen der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 1.12.2004 zu Recht erkannt:

 

  1. Bezüglich Faktum 1 wird die Berufung als unbegründet abgewiesen, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
  2. Bezüglich der Fakten 2 und 3 wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass hinsichtlich Faktum 2 die verhängte Geldstrafe auf 150 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden und bezüglich Faktum 3 die verhängte Geldstrafe auf 75 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird in diesen Punkten die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

     

  3. Bezüglich Faktum 1 hat die Berufungswerberin zusätzlich zu den im Straferkenntnis vorgeschriebenen Kosten (Kostenbeitrag für das Strafverfahren und Barauslagen) für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 300 Euro, ds. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Bezüglich Fakten 2 und 3 wird der Beitrag der Berufungswerberin zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der Bundespolizeidirektion Linz auf 22,50 Euro (insgesamt) herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist in diesen Punkten kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat unter GZ. S-22767/04 VS1 vom 12.8.2004 gegen die Berufungswerberin nachstehendes Straferkenntnis erlassen:

 

"Tatort: Linz, Starhembergstraße 15

Tatzeit: 04.05.2004, 18:00 Uhr

Fahrzeug: Pkw, Kz.: L

1. Sie haben das KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt, da nach einer vorherigen Blutabnahme aus Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind, durch einen bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes, nach einer Auswertung durch das Institut für Gerichtliche Medizin Salzburg, eine Blutalkoholkonzentration von 1,65 Promille festgestellt werden konnte.

2. Sie haben es als Lenker dieses Kfz unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit dem Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, Ihr Fahrzeug sofort anzuhalten

3. Sie haben es als Lenker dieses KFZ unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten unterblieben ist.

Verwaltungsübertretungen nach §

  1. § 5/1 StVO
  2. § 4/1/a StVO
  3. § 4/5 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß §

1) 1500,--

14 Tage

§ 99 Abs. 1 lit. a StVO

2) 200,--

100 Std.

§ 99 Abs. 2 lit. a StVO

3) 100,--

50 Std.

§ 99 Abs. 3 lit. b StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

180,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 15,00 angerechnet);

101,6 Euro als Ersatz der Barauslagen für die ärztliche Untersuchung bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt.

198,24 Euro als Ersatz der Barauslagen für das Gutachten der Gerichtsmedizin Salzburg

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 2.279,84 Euro."

I.2. Die Rechtsmittelwerberin erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 31.8.2004 Berufung mit dem Antrag, der Berufung nach Beweisergänzung Folge zu geben und das gegen die Beschuldigte eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich § 5 Abs.1 StVO iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO einzustellen.

 

I.3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 1.12.2004. An dieser Verhandlung nahm die Berufungswerberin im Beisein ihres Rechtsvertreters teil, der Vertreter der Bundespolizeidirektion Linz hat sich entschuldigt. Als Zeugen wurden wie beantragt Frau M W und der Gatte der Berufungswerberin, Dr. R S, einvernommen. Als medizinische Sachverständige nahm Frau ROSR. Dr. E W von der Landessanitätsdirektion teil.

 

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz vom 21.5.2004 zu Grunde. Daraus geht hervor, dass Frau S zur festgestellten Tatzeit am festgestellten Tatort ursächlich an einem Verkehrsunfall beteiligt war und sie ihr Fahrzeug nach diesem Verkehrsunfall weder angehalten, noch dass sie von diesem Verkehrsunfall die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt hat.

 

Der Verkehrsunfall wurde der Bundespolizeidirektion Linz von einer anderen Person zur Anzeige gebracht, letztlich konnte sie von Polizeibeamten an ihrer Wohnadresse angetroffen werden. Sie hat in der Folge die Beamten zur Unfallstelle begleitet. Auf Grund festgestellter Alkoholisierungssymptome wurde Frau S zunächst zur Durchführung eines Alkotests aufgefordert, wobei jedoch 7 Messungen negativ verliefen. Da Frau S dies damit begründet hat, dass sie an einem akuten grippalen Infekt leide, wurde sie einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen, bei dieser Untersuchung wurde festgestellt, dass zum Unfallszeitpunkt keine Fahrtauglichkeit gegeben gewesen sei. Weiters wurde von der Amtsärztin der Berufungswerberin Blut abgenommen.

 

Aus dem im Verfahrensakt aufliegenden Erhebungsbogen zur Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung, welcher sowohl von der Berufungswerberin als auch von der die Untersuchung durchführenden Amtsärztin unterfertigt wurde, ist zu ersehen, dass die Berufungswerberin angegeben habe, sie hätte Zwetschkenschnaps mit Wasser verdünnt bzw. Hollerschnaps mit Salbei konsumiert, wobei jedoch ausgeführt wurde, dass die Angaben diffus wären. Bezüglich Nachtrunk wurde die Rubrik "nein" angekreuzt. Eine Untersuchung des Frau S abgenommenen Blutes durch das Institut für Gerichtliche Medizin Salzburg - Linz ergab letztlich, dass zum Zeitpunkt der Blutabnahme am 4.5.2004 um 22.15 Uhr der Mittelwert der Alkoholisierung 1,65 Promille betrug.

 

In einer vor der Bundespolizeidirektion Linz am 4.5.2004 aufgenommenen Niederschrift mit Frau S ist vermerkt, dass sie ausgesagt habe, sie hätte im Laufe des Nachmittags auf Grund ihres Infektes mit einem Glas Salbeitee gegurgelt, wobei dieser Salbeitee einen "Schuss" Hollerschnaps beinhaltet hätte. Weitere alkoholische Getränke hätte sie an diesem Tage nicht konsumiert.

 

In der oben angeführten Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz ist überdies vermerkt, dass der Gatte von Frau S am 18.5.2004 den Sachbearbeiter kontaktiert hätte, er habe ausgeführt, dass zum Unfallszeitpunkt keine Alkoholisierung seiner Gattin gegeben gewesen sei, da die Konsumation laut seinen Angaben erst nach dem Verkehrsunfall erfolgt sei.

 

In einer Stellungnahme vom 9.7.2004 führte die Berufungswerberin dann aus, dass sie nach der Rückkehr in ihre Wohnung (ca. zwischen 18.30 Uhr und 18.45 Uhr) ihr durch den grippalen Infekt stark beeinträchtigtes Befinden durch ein Gurgelwasser habe lindern wollen. Sie habe dieses Gurgelwasser, welches 15 % Alkohol beinhalte, getrunken. Der Inhalt einer derartigen Flasche weise 490 ml auf, davon habe sie mindestens die Hälfte eingenommen.

 

In der Berufung vom 31.8.2004 wurde dann auf einen physischen Ausnahmezustand der Beschuldigten im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung hingewiesen bzw. eingewendet, die Berufungswerberin sei nur beschränkt dispositionsfähig bzw. in einem psychischen Ausnahmezustand gewesen.

 

Der Begriff "Nachtrunk" sei ihr bei der amtsärztlichen Untersuchung nicht bekannt gewesen und es sei aus dem Untersuchungsprotokoll der Amtsärztin kein Hinweis enthalten, dass diese die Beschuldigte dahingehend aufgeklärt hätte, was unter Nachtrunk zu verstehen sei.

 

Das erstinstanzliche Straferkenntnis sei mit wesentlichen Begründungsmängeln behaftet, wie auch die Mangelhaftigkeit des Verfahrens durch Unterlassung der Einholung eines medizinischen Gutachtens zur behaupteten psychischen Ausnahmesituation und eingeschränkten Dispositionsfähigkeit wie auch zum Beweise der Fahruntüchtigkeit zum Unfallszeitpunkt.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung erklärte der Rechtsvertreter der Berufungswerberin, dass sich die Berufung auch gegen die Delikte nach § 4 StVO 1960 richte, es werde die Auffassung vertreten, dass nicht beide Delikte gleichzeitig geahndet werden könnten. Der Sachverhalt selbst wurde jedoch in keiner Weise bestritten.

 

Frau S gab bei ihrer Einvernahme zu Protokoll, sie habe Frau W mit ihrem Pkw zum Bahnhof gebracht und sei dann wieder in ihre Wohnung zurückgekehrt. Bevor sie Frau W zum Bahnhof gebracht habe, hätte sie gegen 18.00 Uhr in einem Geschäft ein Gurgelwasser gekauft, es handle sich dabei um ein homöopathisches Mittel mit einem Alkoholgehalt von 15 Vol.%, welches Kräuterauszüge enthalte. Zu Hause angekommen habe sie dann das Gurgelwasser erwärmt und die Hälfte dieses Gurgelwassers mit Tee vermengt und getrunken. Anschließend habe sie den Rest des Gurgelwassers pur gegurgelt. Sie habe das mit Tee vermengte Gurgelwasser im Zeitraum von ca. 1/2 Stunde schluckweise getrunken, dies zwischen 19.00 und 19.30 Uhr.

 

Nachmittags habe sie ebenfalls Alkohol getrunken und zwar zwischen 16.00 und 17.00 Uhr zwei Tassen Tee, wobei in eine Tasse ein kleines Stamperl Hollerschnaps und in die andere Tasse ein kleines Stamperl Zwetschkenschnaps hineingegeben worden sei, die Trinkmenge der genannten Alkoholika habe jeweils ca. 10 ml betragen.

 

Die Angaben bezüglich des konsumierten Zwetschken- und Hollerschnapses gegenüber der Amtsärztin habe sie deshalb gemacht, weil sie von der Amtsärztin gefragt worden sei, ob sie etwas getrunken habe. Den Ausdruck "Nachtrunk" habe sie jedoch nicht verstanden und sie habe diesen vorher auch nie gehört. Sie habe der Amtsärztin vom Gurgelwasser nichts erzählt, weil sie gedacht habe, dass nachdem dieses Gurgelwasser nach dem Lenken konsumiert worden sei, dies nicht mehr relevant wäre. Es sei ihr nach dem Trinken des Gurgelwassers gut gegangen, sie habe dieses Wasser auch deshalb getrunken, weil dies für ihren Darm gut gewesen wäre.

 

Außer den erwähnten Alkoholika hätte sie am Vorfallstag keine weiteren alkoholischen Getränke konsumiert.

 

Auf Vorhalt, dass die von ihr angegebenen Trinkmengen den festgestellten Blutalkoholgehalt nicht ergeben könnten, vermeinte Frau S, dass der grippale Infekt dies hätte beeinflussen können. Dazu erklärte die medizinische Sachverständige, dass sich ein grippaler Infekt nicht auf den Blutalkohol auswirke.

 

Ausdrücklich befragt, ob sie bei der polizeilichen Einvernahme recht aufgeregt gewesen wäre, erklärte Frau S, dass dies nicht der Fall gewesen sei.

 

Eine Berechnung durch die medizinische Sachverständige nach der Widmark-Formel hat dann ergeben, dass die von Frau S angegebenen Trinkmengen (inklusive der behaupteten vor dem Lenken konsumierten Schnäpse zwischen 16.00 und 17.00 Uhr) den durch die Blutuntersuchung festgestellten Alkoholgehalt nicht erklären können. Diesbezüglich wurden bei der Berechnung die für die Berufungswerberin günstigsten Faktoren berücksichtigt und es wurde auch das Resorptionsdefizit nicht abgezogen. Ohne Berücksichtigung des Gurgelwassers würde sich auf Grund der angegebenen nachmittäglichen Schnapskonsumation, bezogen auf die Blutuntersuchung, ein Wert von 0 Promille Alkoholgehalt ergeben.

 

Frau W führte bei ihrer zeugenschaftlichen Befragung aus, dass ihr nicht aufgefallen wäre, dass Frau S im Zuge der Fahrt zum Bahnhof alkoholisiert gewesen wäre.

 

Der Gatte der Berufungswerberin führte bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme aus, dass er von der Polizei schätzungsweise um 21.30 Uhr von dem Vorfall informiert worden sei. Er sei daraufhin zum Wachzimmer Unfallkommando, Polizeidirektion, gefahren, als er dort eingetroffen sei, sei seine Gattin noch anwesend gewesen. Er habe dort erfahren, dass es bei der Angelegenheit um Alkohol gehe und dass sich ein Unfall mit Blechschaden ereignet haben soll. Er habe die Situation dahingehend erkannt, dass seine Gattin ungewöhnlich erregt gewesen sei. Anschließend sei er mit ihr zusammen nach Hause gefahren. Er sei am Vorfallstag vorher nicht mit seiner Gattin zusammen gewesen. Seine Gattin habe damals einen grippalen Infekt gehabt und daher Medikamente einnehmen müssen. Auf der Heimfahrt hätte ihm die Gattin erzählt, was vorgefallen war, insbesondere habe sie auch erzählt, dass sie am Nachmittag des Vorfalltages Tee mit einem sogenannten Hausmittel vermischt getrunken habe. Er habe dann sofort erfasst, dass das Ganze nur dadurch passiert sei, dass die Gattin sich dieses homöopathische Mittel, nämlich das Gurgelwasser, beschafft habe.

 

I.6. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Auffassung, dass den Angaben von Frau S bezüglich des nach dem Lenken erfolgten Alkoholkonsums kein Glaube geschenkt werden kann. Sie hat anlässlich der amtsärztlichen Untersuchung zwar erwähnt, dass sie am Nachmittag Alkohol zu sich genommen hat, von dem später behaupteten Gurgelwasser wurde zu diesem Zeitpunkt jedoch nichts erwähnt. Es wird diesbezüglich auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach die Annahme der Unglaubwürdigkeit einer Nachtrunkbehauptung dann unbedenklich ist, wenn diese nicht bei erster sich bietender Gelegenheit erhoben wurde (VwGH 96/02/0056 vom 23.2.1996 u.a.). Dazu kommt, dass die Angaben hinsichtlich des behaupteten Nachtrunkes auch im weiteren Verfahren abweichende Merkmale aufweisen. So wurde in der Berufung lediglich behauptet, Frau S habe nach dem Lenken zu Hause die Hälfte des Gurgelwassers getrunken, während sie bei der mündlichen Berufungsverhandlung dann ausgesagt hat, sie hätte etwa die Hälfte dieses Gurgelwassers mit Tee vermischt getrunken, während sie den Rest dann bloß gegurgelt hätte. In Anbetracht dieser Fakten geht die Berufungsbehörde davon aus, dass die Beschuldigte durch die spätere Behauptung des Nachtrunkes eine Bestrafung abwenden wollte. Dazu kommt, dass die von der Berufungswerberin insgesamt angegebenen Trinkmengen mit der im Rahmen der Blutuntersuchung festgestellten Alkoholisierung in keiner Weise in Einklang gebracht werden könnten, zumal weder durch die behauptete Konsumation von Schnaps am Nachmittag noch durch die allenfalls eingenommene Menge des Gurgelwassers ein derart hoher festgestellter Alkoholgehalt resultieren würde. Es ist sohin Frau S nicht gelungen darzulegen, dass sie entgegen dem Vorwurf zum Zeitpunkt des Lenkens nicht alkoholisiert gewesen ist.

 

Bezüglich der Übertretungen nach § 4 StVO 1960 wurde der Sachverhalt nicht bestritten.

 

Was die Aussagen der Zeugen anbelangt, so vermögen diese den der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht entkräften. Es mag durchaus zutreffen, dass Frau W keine Alkoholisierungsmerkmale bei Frau S festgestellt hat, zumal es für einen medizinischen Laien durchaus nicht als zwingend angesehen werden kann, entsprechende Symptome festzustellen.

 

Was die Aussage des Gatten der Beschuldigten anbelangt, so wurde dieser erst nachträglich von dem Vorfall informiert, er selbst war an diesem Tag vor seinem Eintreffen bei der Bundespolizeidirektion Linz nicht mit seiner Gattin zusammen. Letztlich beruht seine Aussage auf einer Erzählung der Gattin, ob sie tatsächlich nach dem Lenken Gurgelwasser getrunken hat, konnte er selbst nicht wahrnehmen.

 

Die Ausführungen der medizinischen Sachverständigen sind schlüssig und nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen stehend, auch wurden diesbezüglich im Rahmen der Verhandlung keine weiteren Einwendungen erhoben. Die Berufungsbehörde hat keine Bedenken, die Feststellungen der Sachverständigen ebenfalls der Entscheidung zu Grunde zu legen.

 

I.7. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

I.7.1. Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber, oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass Frau S zur vorgeworfenen Tatzeit am vorgeworfenen Tatort ein Kraftfahrzeug gelenkt hat und sie sich zum Zeitpunkt des Lenkens in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Eine Auswertung des Blutes durch das Institut für Gerichtliche Medizin Salzburg ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,65 Promille. Sie hat daher den zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht und es sind auch, was die subjektive Tatseite anbelangt, keine Umstände hervorgekommen, welche entlasten würden.

 

Dazu wird noch bemerkt, dass Frau S im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung selbst ausgeführt hat, dass sie bei ihrer polizeilichen Einvernahme nicht aufgeregt gewesen ist. Es liegen daher keinerlei Anhaltspunkte vor, dass die Beschuldigte zum Zeitpunkt der Amtshandlung nicht dispositionsfähig gewesen wäre.

 

Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

I.7.2. Gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs.1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer in anderer als der in Abs.2 lit.a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalls nicht Hilfe leistet.

 

Gemäß § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

 

Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die im Abs.1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Diesbezüglich wurde der zur Last gelegte Sachverhalt nicht bestritten, es wird jedoch die Auffassung vertreten, dass nicht beide Delikte gleichzeitig geahndet werden könnten.

 

Dieser Auffassung wird seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich nicht beigetreten, zumal es sich in diesen Fällen um zwei voneinander unabhängigen Verpflichtungen handelt, nämlich einerseits nach dem Verkehrsunfall sofort anzuhalten um sich ein Bild über die Auswirkungen des Verkehrsunfalls machen zu können und andererseits, sofern ein Identitätsaustausch nicht möglich ist, die Interessen des Geschädigten durch die unverzügliche Meldung an die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu wahren. Es liegt sohin keine unzulässige Doppelbestrafung vor und es ist daher auch in diesen Punkten der Schuldspruch zu Recht erfolgt.

 

I.8. Zur Strafbemessung (§ 19 VStG) wird Folgendes festgestellt:

 

I.8.1. Was die Übertretung des § 5 StVO 1960 anbelangt, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass den sogenannten "Alkoholdelikten" ein besonderer Unrechtsgehalt, welcher im hohen Potential der Gefährdung für die Gesundheit und das Leben anderer Menschen durch Autofahren im alkoholisierten Zustand liegt, beizumessen ist. Der Gesetzgeber hat daher diesbezüglich einen entsprechend strengen Strafrahmen vorgesehen.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 beträgt der Strafrahmen im Falle einer Alkoholisierung von 1,6 Promille oder mehr 1.162 Euro bis 5.813 Euro.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat bei der Strafbemessung weder mildernde noch erschwerende Umstände angenommen, dies zu Recht, als auch der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Berufungswerberin nicht gegeben ist. Sonstige Milderungsgründe können auch seitens der Berufungsbehörde keine festgestellt werden.

 

Zu berücksichtigen sind auch die Folgen der Tat, letztlich ist es im Zuge der gegenständlichen Fahrt zu einem Verkehrsunfall gekommen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Mindeststrafe für das Lenken eines Fahrzeuges schlechthin vorgesehen ist, im vorliegenden Falle muss Berücksichtigung finden, dass die Beschuldigte ein Kraftfahrzeug (Pkw) gelenkt hat und dadurch das Gefahrenpotential doch höher war, als etwa im Falle des Lenkens eines Fahrrades. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Berufungswerberin wurden von der Bundespolizeidirektion Linz geschätzt, im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung hat sie dann angegeben, dass sie lediglich eine Pension von ca. 287 Euro monatlich erhalte. Dazu wird festgestellt, dass unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände trotz der sozialen Verhältnisse eine Strafreduzierung nicht als vertretbar erachtet wird.

 

I.8.2. Was die Übertretungen gemäß § 4 StVO 1960 anbelangt, so sind auch die sogenannten "Fahrerfluchtdelikte" als besonders verwerflich anzusehen und es ist deshalb in diesen Fällen grundsätzlich mit einer strengen Bestrafung vorzugehen.

 

In Anbetracht dessen, dass aber in diesen Punkten die Beschuldigte von Anfang an sich als geständig gezeigt hat, erachtet es der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als für vertretbar, sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafen auf das nunmehr festgelegte Ausmaß herabzusetzen.

 

I.8.3. Allgemein wird zur Strafbemessung noch festgestellt, dass auch generalpräventive und spezialpräventive Überlegungen bei der Strafbemessung mit zu berücksichtigen sind. Einerseits soll die Verhängung entsprechender Strafen die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften allgemein erzwingen und andererseits soll auch der Einzelne durch eine entsprechende Bestrafung davon abgehalten werden, künftig gleichartige Verwaltungsübertretungen zu begehen.

 

I.9. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

 

 
 

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