Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109990/2/Kei/Pe

Linz, 25.10.2004

 

 

 VwSen-109990/2/Kei/Pe Linz, am 25. Oktober 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der H W, T, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 16. August 2004, Zl. VerkR96-6953-2004 Kd, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses anstelle von "besteht" gesetzt wird "bestanden hat", insoferne Folge gegeben als gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.
  2.  

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 21 Abs.1 und § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

 
Rechtsgrundlage:

§ 65 und § 66 Abs.1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 01.01.2004, um 01.30 Uhr in Linz, Treppelweg gegenüber dem Objekt Untere Donaulände Nr. 1 das Fahrzeug mit dem Kennzeichen abgestellt, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen ‚Halten und Parken verboten' kundgemachtes Halte- und Parkverbot besteht.

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

§ 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 iVm. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

 

Geldstrafe von

 

 

Euro 20,--

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

12 Stunden

Gemäß §

 

 

99 Abs.3 lit.a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

2,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher Euro 22,00."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Die Berufungswerberin (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Wie schon im Einspruch bekannt gegeben, habe ich lediglich meine Fahrgäste vom Sylvesterschiff ‚A ' abgeholt, welches nachweislich eben am 01.01.2004 um 1.30 bei Unterer Donaulände 1 anlegte. Zu diesem Zweck mußte ich natürlich das Taxi kurzfristig verlassen. Eine andere Anhaltemöglichkeit gab es nicht, da der ganze Platz von wartenden Bussen u. Pkw´s verstellt war.

Ein Verkehrszeichen, das auf Halte u. Parkverbot hinweist, konnte ich durch die wartenden Busse gar nicht erkennen, fand aber eine kleine Lücke, wo ich mein Taxi kurz anhielt um meine Fahrgäste abzuholen."

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 30. August 2004, Zl. VerkR96-6953-2004 Kd/Ses, Einsicht genommen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Der objektive Tatbestand der der Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

 

Zur subjektiven Tatseite:

Der Oö. Verwaltungssenat hat keinen Grund, dem oben (in Punkt 2.) wiedergegebenen Vorbringen der Bw keinen Glauben zu schenken und es wird dieses Vorbringen als glaubhaft beurteilt. Dies hat zur Konsequenz, dass das tatbildmäßige Verhalten der Bw hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in vielen Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht, dass dann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt, die Schuld des Beschuldigten geringfügig ist (z.B. Zl. 86/18/0059 vom 12. September 1986, Zl. 87/04/0070 vom 20. Oktober 1987, Zl. 86/08/0073 vom 14. Jänner 1988 und in vielen anderen Erkenntnissen). Das Verschulden der Bw wird als geringfügig beurteilt.

Es ist nichts dahingehend hervorgekommen, dass die Folgen der gegenständlichen Übertretung bedeutend wären und es werden die Folgen der gegenständlichen Übertretung als unbedeutend qualifiziert.

Es liegen beide in § 21 Abs.1 erster Satz VStG normierten Voraussetzungen vor. Es war in Entsprechung dieser Bestimmung von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

 

Der Ausspruch über den Entfall der Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen hat seine Grundlage in den angeführten Gesetzesbestimmungen. Insgesamt war aus den angeführten Gründen spruchgemäß (Spruchpunkte I. und II.) zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger
 

 
 

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