Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-270024/5/Gf/Km

Linz, 14.12.1995

VwSen-270024/5/Gf/Km Linz, am 14. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der H.

K., ............, .............., gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt ..... vom 30. Oktober 1995, Zl.

931-2-Ob-502915, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt .....

vom 20. September 1995, Zl. 931-2-Br-502915, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) verhängt, weil sie vom 1. Jänner 1995 bis zum 30. April 1995 nicht binnen eines Monats ab Aufgabe ihrer Betriebsstätte eine Kommunalsteuererklärung abgegeben habe.

1.2. Gegen diese der Rechtsmittelwerberin am 26. September 1995 durch Hinterlegung zugestellte Strafverfügung hat jene mit einem (wohl schon) am 15. Oktober 1995 (d.i. der Tag der Abfassung dieses Schreibens; das zugehörige Kuvert befindet sich nicht im Akt) zur Post gegebenen Schriftsatz Einspruch erhoben.

1.3. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt ..... vom 30.

Oktober 1995, Zl. 931-2-Ob-502915, wurde dieser Einspruch als verspätet zurückgewiesen.

1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 15. November 1995 zur Post gegebene, unmittelbar an den Oö.

Verwaltungssenat gerichtete und ho. am 20. November 1995 eingelangte Berufung.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt ..... zu Zl. 931-2-Br-502915; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend zu klären war und sich die vorliegende Berufung lediglich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet sowie ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. Da sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt insbesondere mangels eines darin erliegenden Rückscheines nicht entnehmen ließ, wann der angefochtene Bescheid der Rechtsmittelwerberin zugestellt wurde, war im Zweifel zu deren Gunsten davon auszugehen, daß die vorliegende Berufung im Hinblick auf § 63 Abs. 5 AVG rechtzeitig eingebracht wurde.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 49 Abs. 2 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

4.2. Die oben unter 1.1. angeführte Strafverfügung wurde der Rechtsmittelwerberin im gegenständlichen Fall - auch von dieser unbestritten - am 26. September 1995 zugestellt. Daß die Zustellung etwa wegen Abwesenheit von der Abgabestelle an diesem Tag i.S.d. § 17 Abs. 3 ZustG nicht rechtswirksam erfolgte, wird von ihr gleichfalls nicht behauptet.

Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann daher am 26. September 1995 zu laufen und endete sonach am 10. Oktober 1995.

Der erst am 15. Oktober 1995 zur Post gegebene Einspruch erweist sich sohin offensichtlich als verspätet.

4.3. Dessen Zurückweisung durch den angefochtenen Bescheid erfolgte daher zu Recht, weshalb die vorliegende Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen war.

4.4. Ob aber der gegenständliche, als Berufung bezeichnete Schriftsatz nicht (auch) als ein Wiedereinsetzungsantrag zu werten ist, weil sich die Rechtsmittelwerberin ausschließlich darauf stützt, "die erste Berufung aus gesundheitlichen Gründen verspätet eingebracht" zu haben, hat hingegen nicht der Oö. Verwaltungssenat, sondern gemäß § 71 Abs. 4 AVG i.V.m. § 49 Abs. 2 VStG die belangte Behörde zu beurteilen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum