Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109992/2/Ki/Hu

Linz, 22.09.2004

 

 

 VwSen-109992/2/Ki/Hu Linz, am 22. September 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von A S, L, B, vom 5.9.2004, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 23.8.2004, Zl. VerkR96-5126-2004-Ro, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Tage herabgesetzt wird, die verhängte Geldstrafe wird bestätigt.

II. Der im Straferkenntnis vorgeschriebene Kostenbeitrag zum Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. wird bestätigt, für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 


Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG
Zu II: §§ 64 und 65 VStG
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. hat mit Straferkenntnis vom 23.8.2004, Zl. VerkR96-5126-2004-Ro, die Berufungswerberin (Bw) für schuldig befunden, sie habe am 12.7.2004 um 15.30 Uhr den Pkw, Opel Vectra, zugelassen auf F G, am wohnhaft K Nr. im Gemeindegebiet von H auf der L S (B156) bei Strkm 48.100 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Die Überprüfung ihrer Atemluft auf Alkoholgehalt sei von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht am geeichten Alkomaten durchgeführt worden und habe einen Wert von 0,63 mg/l Atemluftalkoholkonzentration ergeben. Sie habe dadurch § 5 Abs.1 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 872 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Tagen verhängt. Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 87,20 Euro (das sind 10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Gegen das Straferkenntnis erhob die Rechtsmittelwerberin mit Schreiben vom 5.9.2004 Berufung mit dem Ersuchen, die Strafe herabzusetzen. Im Wesentlichen führt sie aus, dass ihr alles sehr leid tue und sie die Tat bereue. Ihr monatliches Einkommen betrage 550 Euro, davon müsse sie für ihre Wohnung aufkommen.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Zunächst wird festgestellt, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet. Demnach wurde der Schuldspruch bereits rechtskräftig und es ist der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt sich inhaltlich mit der erstbehördlichen Entscheidung auseinander zu setzen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 872 Euro bis 4.360 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 10 Tagen bis 6 Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 %o) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 %o) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

In Anbetracht dessen, dass die Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. bezüglich der Geldstrafe bereits die Mindeststraße verhängt hat, ist eine weitere Herabsetzung dieser Geldstrafe nicht mehr möglich, weshalb aus diesem Grunde das festgelegte Strafausmaß ohne weiters auf das Vorbringen der Berufungswerberin einzugehen zu bestätigen war.

Bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Strafrahmen von 10 Tagen bis zu 6 Wochen vorgesehen. In Anbetracht dessen, dass die Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. auch bezüglich der Geldstrafe das Mindestausmaß festgelegt hat und die Berufungswerberin offensichtlich reumütig bzw. einsichtig ist, weiters in Anbetracht der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, erachtet der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe mit dem Mindestmaß das Auslangen gefunden werden kann, weshalb diesbezüglich der Berufung Folge gegeben werden konnte.

I.6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass durch die nunmehrige Berufungsentscheidung die Berufungswerberin nicht in ihren Rechten verletzt wurde, es war deshalb wie im Spruch zu entscheiden.

Der Ordnung halber wird die Bw darauf hingewiesen, dass für das Verfahren betreffend allfälligem Entzug der Lenkberechtigung ihre Wohnsitzbehörde zuständig ist.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 
 

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