Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110000/7/Kl/Rd

Linz, 10.03.1992

VwSen - 110000/7/Kl/Rd Linz, am 10. März 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des H M, O, G, vertreten durch Dr. G W, p.A. P GesmbH, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 27. August 1991, VerkGe-362-1991, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 25. Februar 1992 zu Recht:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die im angefochtenen Straferkenntnis ausgesprochene Strafe aufgehoben und von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.

Im übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die verletzte Rechtsvorschrift zu lauten hat: "§§ 9 Abs.1, 16 Abs.1 Z.4 und 1 Abs.3 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl.Nr.63/1952 idgF., i.V.m. § 370 Abs.2 GewO 1973".

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 21 Abs.1 VStG.

II. Ein Kostenbeitrag zum Verfahren in erster und zweiter Instanz entfällt. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 27. August 1991, VerkGe-362-1991, gegen den Beschuldigten H M eine Geldstrafe von 1.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag, verhängt, weil er als gewerberechtlicher Geschäftsführer der P GesmbH, die im Standort W die Gewerbeberechtigung für das Fleischerhandwerk besitzt, durch den Angestellten F S mit dem LKW, amtliches Kennzeichen, Fleisch- und Wurstwaren am 18. Juli 1991 um ca. 15.20 Uhr nach E, M, sowie am 19. Juli 1991 um ca. 11.20 Uhr nach St.F, O, geliefert und dieses Kraftfahrzeug somit im Werkverkehr verwendet hat, ohne es hinsichtlich Art (Nutzlast) bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding unter Angabe des Standortes und des Gegenstandes des Unternehmens angezeigt zu haben, und daher eine Verwaltungsübertretung nach §§ 9 Abs.1, 10 Abs.1 Z.4 und 1 Abs.3 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl.Nr. 63/1952 idgF. i.V.m. § 370 Abs.2 GewO 1973 idgF begangen hat. Gleichzeitig wurde als Beitrag zu den Verfahrenskosten ein Betrag von 100 S festgesetzt. Die Begründung stützt sich im wesentlichen darauf, daß der im Spruch genannte LKW erwiesenermaßen im Werkverkehr verwendet wurde, obwohl zum Tatzeitpunkt keine Werkverkehrskarte vorlag. Zur Erlangung der Werkverkehrskarte wurde ausgeführt, daß diese losgelöst von der Frage des Besitzrechtes am genannten Fahrzeug zu betrachten ist. Wesentlich ist nur, wer das Fahrzeug tatsächlich für den Werkverkehr verwendet. Strafmildernde Gründe wurden nicht gewertet; als erschwerend wurde gewertet, daß der Beschuldigte wiederholt wegen Übertretungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer bei der Pöppl Fleisch GesmbH bestraft wurde. Auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde Bedacht genommen.

2. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung, welche hinsichtlich der Begründung auf ein beigelegtes Schreiben vom 2. September 1991 verweist, wonach eine falsche Rechtsauskunft seitens der zuständigen Gewerbebehörde geltend gemacht wird. Insbesondere wurde von der Gewerbebehörde mitgeteilt, daß eine Werkverkehrskarte nicht ausgehändigt werden könne, da die P GesmbH - von dieser wird der genannte LKW im Werkverkehr verwendet - nicht Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges sei; Zulassungsbesitzer sei nämlich A P. Da es sich um ein Leasingfahrzeug handelte, mußte erst die Umschreibung der Verträge mit der Leasinggesellschaft erfolgen. Erst nach Erlassen des Straferkenntnisses sei dem Beschuldigten durch die Behörde bekanntgegeben worden, daß eine einfache Benützungsvereinbarung zwischen Zulassungsbesitzer und Betreiber des Fahrzeuges für die Erlangung einer Werkverkehrskarte ausreichen würde. Aber auch nach Vorlage einer solchen Bestätigung wurde vorerst eine Werkverkehrskarte durch die Behörde wieder irrtümlich nicht ausgestellt.

3. Seitens der Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde wurde mit Schriftsatz vom 11. September 1991 der bezughabende Verwaltungsstrafakt vorgelegt und es wurde im Schriftsatz ausgeführt, daß die Behauptungen des Berufungswerbers hinsichtlich der Auskunft über die Erlangung der Werkverkehrskarte - nämlich nur unter Nachweis der Fahrzeugzulassung für die P GesmbH - unter Hinweis auf den Erlaß des Amtes der O.ö. Landesregierung vom 19. Mai 1988 nicht richtig seien, da der Beamte diesen Erlaß kannte.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding Einsicht genommen und am 25. Februar 1992 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der trotz ordnungsgemäßer Ladung lediglich der Berufungswerber und sein Vertreter erschienen sind.

5. Es wird daher folgender entscheidungserheblicher Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

5.1. Aufgrund einer schriftlichen Weisung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 11. Juli 1991 an alle Gendarmerieposten des Bezirkes Schärding, Fahrzeuglenker der P GesmbH auf das Mitführen der entsprechenden Werkverkehrskarte zu kontrollieren und anderenfalls eine Anzeige zu erstatten, wurden Anzeigen am 21. und 23. Juli 1991 wegen Verwaltungsübertretungen am 18. Juli 1991 um 15.20 Uhr und am 19. Juli 1991 um 11.20 Uhr erstattet, weil für den LKW,, Kennzeichen gelenkt vom Angestellten F,S, keine Werkverkehrskarte von der Behörde ausgestellt ist.

5.2. Aus dem schriftlichen Einspruch des Beschuldigten vom 2. August 1991 gegen eine Strafverfügung im Zusammenhalt mit dem Berufungsvorbringen und dem Vorbringen bzw. den Aussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist festzuhalten, daß der LKW ein Leasingfahrzeug ist - der Leasingvertrag lautet auf A und die Leasingfirma -, für Herrn A P zugelassen ist und aber von der P GesmbH im Werkverkehr verwendet wird. Vom Berufungswerber ausdrücklich unbestritten blieb, daß das genannte Fahrzeug vorerst vom Unternehmer A P und sodann nach der Umwandlung in eine GesmbH von dieser im Werkverkehr eingesetzt wurde, ohne daß die GesmbH dieses Fahrzeug der Gewerbebehörde angezeigt und für das Fahrzeug eine Werkverkehrskarte ausgestellt wurde, sodaß zum Tatzeitpunkt, also dem 18. und 19. Juli 1991, keine Werkverkehrskarte für das genannte Fahrzeug vorlag. Es wurde jedoch im Zuge des weiteren Verfahrens - nämlich auf Grund der Verkehrskontrolle und Anzeige - ohne Meldung an die Behörde erstattet und seitens der Behörde die Rechtsauskunft erteilt, daß eine Werkverkehrskarte für dieses Fahrzeug nicht ausgestellt werden könne, weil Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges nicht die P GesmbH sondern A P sei. Weiters wurde auch darauf hingewiesen, daß eine Umschreibung der Zulassung auf die GesmbH deshalb aber nicht gehe, weil es sich um ein Leasingfahrzeug handle, wobei der Vertrag auf A P lautet.

Das Umschreiben des Leasingvertrages und sodann das Erwirken einer Zulassung des Fahrzeuges zugunsten der GesmbH nahmen aber entsprechende Zeit in Anspruch, sodaß nicht gleich eine Werkverkehrskarte erlangt werden konnte. Daß das genannte Fahrzeug nicht auf M P zugelassen sei, wurde anläßlich der mündlichen Verhandlung vom Berufungswerber glaubwürdig dargelegt.

Bei richtiger Rechtsauskunft wäre die Vorlage der Benützungsvereinbarung sofort möglich gewesen und hätte für diesen LKW eine Werkverkehrskarte sofort ausgestellt werden können.

5.3. Dieser Sachverhalt ergibt sich im wesentlichen aus den Aussagen des Berufungswerbers bzw. seines Vertreters, wobei diese durchaus glaubwürdig erscheinen. Die belangte Behörde ist trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen. Da die gegensätzlichen Ausführungen in der Stellungnahme der belangten Behörde vom 11. September 1991 nicht erwiesen werden konnten und auch nicht die weitere Vorgangsweise der belangten Behörde schlüssig dargelegt wurde, war im Zweifel der Sachverhalt für den Beschuldigten anzunehmen.

6. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

6.1. Gemäß § 9 Abs.1 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl.Nr.63/1952 idgF, haben die Werkverkehr betreibenden Unternehmen unbeschadet der Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften die im Werkverkehr verwendeten Kraftfahrzeuge hinsichtlich Zahl und Art (Nutzlast) unter Angabe des Standortes und des Gegenstandes des Unternehmens, bei der für den Standort des Unternehmens zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

Gemäß Abs.2 der zitierten Gesetzesstelle stellt die Bezirksverwaltungsbehörde für jedes angezeigte Kraftfahrzeug eine Bescheinigung mit den für die Kennzeichnung des Unternehmens erforderlichen Angaben (Werkverkehrskarte) aus. Die Werkverkehrskarte ist bei jeder Güterbeförderung im Werkverkehr mitzuführen.

Gemäß § 16 Abs.1 Z.4 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen ist, wer den Bestimmungen des § 9 zuwiderhandelt.

Als erwiesen steht fest und blieb auch unbestritten, daß das Fahrzeug mit dem Kennzeichen von der P GesmbH für den Werkverkehr verwendet wurde, obwohl es nicht der zuständigen Gewerbebehörde angezeigt wurde und daher auch keine Werkverkehrskarte für dieses Fahrzeug vorlag. Dies traf auch für den Tatzeitpunkt und den Tatort zu.

Es ist daher der objektive Tatbestand als eindeutig erwiesen und erfüllt anzusehen.

6.2. Hinsichtlich der Schuld wird nunmehr seitens des Berufungswerbers Rechtsirrtum geltend gemacht. Im Sinne des oben festgestellten Sachverhaltes ist aber voranzustellen, daß seitens des Berufungswerbers die Unzulässigkeit der Verwendung von Fahrzeugen im Werkverkehr ohne Anzeige an die zuständige Behörde und ohne Mitführen der Werkverkehrskarte sehr wohl bekannt ist. Dies wird vom Berufungswerber auch gar nicht bestritten, da er ja aufgrund der Verkehrskontrolle eine Meldung bei der Behörde erstattet und die Ausstellung einer Werkverkehrskarte für den gegenständlichen LKW verlangte. Diesbezüglich bestand also kein Irrtum. Hingegen befand sich der Berufungswerber aufgrund einer unrichtigen Rechtsauskunft der belangten Behörde im Irrtum über die Voraussetzungen für die Erlangung einer Werkverkehrskarte. Es wurde daher irrtümlich von der Behörde keine Werkverkehrskarte ausgestellt bzw. verzögerte sich deren Ausstellung um geraume Zeit. Diese Tatsache hat sich aber erst nach Tatbegehung zugetragen und ist daher kein Strafausschließungsgrund.

Vielmehr war der Beschuldigte in Kenntnis der Verwaltungsvorschrift, daß das Fahrzeug hinsichtlich der Verwendung im Werkverkehr bei der Behörde anzuzeigen und die Werkverkehrskarte sodann mitzuführen ist.

Es kann daher hinsichtlich der Verwendung des Fahrzeuges im Werkverkehr keine Unkenntnis im Sinne des § 5 Abs.2 VStG geltend gemacht werden. Wohl ist aber "das Vergessen des gegenständlichen Fahrzeuges" als ein Versehen bzw. eine Sorgfaltsverletzung des Berufungswerbers zu werten.

Aus den bereits genannten Umständen hinsichtlich der Erlangung der Werkverkehrskarte ist aber das Bemühen des Beschuldigten erkennbar, eine solche zu erwirken bzw. alle Maßnahmen zu setzen, um eine Werkverkehrskarte zu erlangen. Dieses Bemühen ist dem Berufungswerber zugute zu halten. Es war nur ein geringfügiges Verschulden anzunehmen.

Auch sind durch die rechtswidrige Handlung keine nachteiligen Folgen bekannt geworden.

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Es war daher von dieser Bestimmung Gebrauch zu machen, sodaß spruchgemäß die verhängte Strafe aufzuheben war.

6. Die Spruchkorrektur war im Sinne der im Spruch zitierten Gesetzesbestimmungen erforderlich.

7. Gemäß § 66 Abs.1 VStG sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, wenn eine verhängte Strafe infolge Berufung aufgehoben wird.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Beilage: Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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