Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110001/2/Gf/Kf

Linz, 31.10.1991

VwSen - 110001/2/Gf/Kf Linz, am 31. Oktober 1991 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof über die Berufung der U C L GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 6. September 1991, Zl. VerkGe-360-1991, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Entscheidungsgründe:

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Am 15. Juli 1991 wurde ein tschechoslowakischer Arbeitnehmer der luxemburgischen Beschwerdeführerin als Lenker eines LKW mit Auflieger einer zollbehördlichen Kontrolle unterzogen und dabei ein Verdacht der Übertretung des § 7 des Güterbeförderungsgesetzes i.V.m. § 378 Z. 38 Abs. 2 GewO konstatiert, weil der Lenker die erforderliche Güterbeförderungsgenehmigung nicht habe vorweisen können; der Arbeitnehmer habe vielmehr erklärt, daß er diese Papiere zwar zunächst zur Grenzabfertigung vorgelegt, sie dann aber - gemäß einer Weisung seines Vorgesetzten, dem Geschäftsführer der beschwerdeführenden GmbH - vor dem Verlassen des Zollamtsparkplatzes bei der Spedition hinterlegt hätte. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, daß gegen ihn Anzeige erstattet werden wird. Von einer offensichtlich zunächst ins Auge gefaßten Festnahme gemäß § 35 VStG wurde jedoch abgesehen, weil der Arbeitnehmer die von ihm geforderte vorläufige Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500 S erlegte; hierüber wurde ihm von dem namens der Bezirkshauptmannschaft Schärding einschreitenden Organ eine Bescheinigung gemäß § 37a Abs. 2 Z. 1 VStG ausgestellt.

1.2. In der Folge wurde die beschwerdeführende ausländische GmbH aufgefordert, sich zu obigem Tatvorwurf zu rechtfertigen und einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland namhaft zu machen, was mit Schreiben vom 28. August 1991 auch geschah.

1.3. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 6. September 1991, Zl. VerkGe-360-1991, wurde die am 15. Juli 1991 eingehobene vorläufige Sicherheit gemäß § 37 Abs. 5 i.V.m. § 17 Abs. 3 VStG für verfallen erklärt.

Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 10. September 1991 zugestellten Bescheid wendet sich die vorliegende, am 19. September 1991 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Beschwerde.

2.1. Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid begründend aus, daß die vorläufige Sicherheitsleistung zunächst deshalb einzuheben gewesen wäre, weil die Verwaltungsübertretung von einem Ausländer begangen worden sei, bei dem die Strafverfolgung offenbar unmöglich oder doch wesentlich erschwert sei. Der Verfall sei sodann auszusprechen gewesen, da sich die Strafverfolgung der Beschwerdeführerin deshalb tatsächlich als unmöglich erwiesen habe, weil der Veranwortliche der GmbH der Aufforderung, seine Personalien und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekanntzugeben, nicht nachgekommen sei.

2.2. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, daß ihr Arbeitnehmer sehr wohl eine Beförderungsgenehmigung bei sich gehabt und daß deren Nichtvorzeigen bloß auf einem Mißverständnis basiert hätte, das jedoch ausschließlich durch die grob rechtswidrige Vorgangsweise des einschreitenden Organes verursacht worden wäre. Außerdem hätte sie durch ihr Schreiben vom 28. August 1991 der behördlichen Aufforderung ohnedies entsprochen; wenn darin bestimmte Angaben nicht gemacht wurden, so könne allein deshalb noch nicht von einer Unmöglichkeit der Durchführung des Strafverfahrens die Rede sein.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding zu Zl. VerkGe-360-1991; da daraus bereits ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 51e Abs. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde der oben unter 1. dargestellte Sachverhalt als erwiesen festgestellt.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 37a Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 VStG kann die Behörde besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dazu ermächtigen, von der in § 35 Z. 1 und 2 VStG vorgesehenen Festnahme abzusehen und eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von 2.500 S festzusetzen und einzuheben, wenn der Betretene die vorläufige Sicherheit freiwillig erlegt. Wie sich aus der im Verwaltungsakt erliegenden Bescheinungung i.V.m. der Anzeige unmißverständlich ergibt, ist das Sicherheitsorgan am 15. Juli 1991 nach dieser Gesetzesstelle - und nicht (wie die belangte Behörde offenbar meint) nach § 37a Abs. 2 Z. 2 VStG, wonach Organe dazu ermächtigt werden können, von Personen eine vorläufige Sicherheit einzuheben, wenn sie auf frischer Tat betreten werden und eine Strafverfolgung offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird - eingeschritten. Daß nämlich die Strafverfolgung nicht unmöglich oder nicht wesentlich erschwert sein würde, konnte das einschreitende Sicherheitsorgan schon daran erkennen, daß ihm - wie sich aus seiner Anzeige ergibt - der Arbeitnehmer bereitwillig sowohl den Namen der beschwerdeführenden Gesellschaft als seiner Arbeitgeberin als auch den Namen des Geschäftsführers sowie den Sitz des Unternehmens nannte. Daß sich der Sitz des Unternehmens im Ausland befindet, begründet für sich allein aber noch nicht die Unmöglichkeit bzw. eine wesentliche Erschwernis der Strafverfolgung.

4.2. Dies beweist auch offenkundig der weitere Verfahrensgang. Mit Schreiben vom 26. Juli 1991, Zl. VerkGe-360-1991, wurde die beschwerdeführende Gesellschaft von der Bezirkshauptmannschaft Schärding aufgefordert, die Personalien und Einkommensverhältnisse ihres nach außen hin Verantwortlichen und einen Zustellbevollmächtigten in Österreich bekanntzugeben sowie sich zum Tatvorwurf zu rechtfertigen. Diese Aufforderung wurde dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin im Rechtshilfeweg vom Polizeikommissariat E am 22. August 1991 persönlich an der von der belangten Behörde in ihrem Schreiben angegebenen luxemburgischen Adresse zugestellt. Bereits mit Schreiben vom 28. August 1991 hat der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin eine Rechtfertigung abgegeben und eine Zustellungsbevollmächtigte in Österreich namhaft gemacht (von der in der Folge der Bescheid über den Verfall der Sicherheitsleistung auch tatsächlich übernommen wurde); es ist sohin im Ergebnis lediglich dem behördlichen Begehren um die Bekanntgabe der Vermögensverhältnisse des Geschäftsführers nicht entsprochen worden.

4.3. Worin bei dieser Sachlage die Unmöglichkeit der Durchführung eines Strafverfahrens bzw. der Vollzug der allfälligen Strafe gegen den Geschäftsführer als vertretungsbefugtes Organ der beschwerdeführenden Gesellschaft i.S.d. § 37 Abs. 5 VStG bestanden haben soll, ist dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nun gänzlich unerfindlich. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, daß es der Behörde primär von Amts wegen obliegt, gemäß § 19 Abs.2 letzter Satz VStG die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu ermitteln und es keine Rechtspflicht, sondern vielmehr ein Entgegenkommen des Beschuldigten (wenngleich auch gleichzeitig dessen Risiko für den Fall des Unterlassens, weil die Behörde dann eine Schätzung vorzunehmen hat) darstellt, wenn er der Behörde von sich aus diesbezügliche Auskünfte erteilt.

4.4. Waren nach all dem aber die Voraussetzungen des § 37 Abs. 5 VStG nicht gegeben, so erweist sich damit aber auch die bescheidmäßige Verfallserklärung der vorläufigen Sicherheitsleistung als rechtswidrig; der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding war daher aufzuheben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51b VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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