Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 24.07.1992

VwSen - 110004/6/Kon/Rd VwSen-110005/6/Kon/Rd VwSen-110006/6/Kon/Rd VwSen-110007/6/Kon/Rd VwSen-110008/6/Kon/Rd VwSen-110009/6/Kon/Rd VwSen-110010/6/Kon/Rd VwSen-110016/5/Kon/Rd Linz, am 24. Juli 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über die Berufungen des Herrn H H, gegen die unter Ge96-188, 189, 191, 192, 193, 194 und 195/1991-9-1992/Hf, ergangenen Straferkenntnisse vom 25. November 1991 wie über das weitere Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 3. Dezember 1991, Ge96/182/1991-3/91, durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath zu Recht erkannt:

Die Berufungen gegen die oben angeführten Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung werden als verspätet zurückgewiesen.

Rechtgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG und § 32 Abs.2 AVG.

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen. Eine Berufung ist verspätet, wenn sie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhoben wurde.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG beträgt die Frist für die Einbringung der Berufung zwei Wochen.

Gemäß § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Gemäß § 24 VStG gelten die vorangeführten Gesetzesstellen des AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren.

Die unter Ge/96/195, 194, 193, 192, 191, 189 und 188, ergangenen Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 25. November 1991 wurden dem Berufungswerber laut dem im Verfahrensakt erliegenden Rückschein (RSa) am 28. November 1991 zu eigenen Handen zugestellt. Er hat als Empfänger ihre Übernahme an der Abgabestelle, O, mit seiner Unterschrift, lautend auf H H bestätigt.

Das unter Ge/96/182/1991 ergangene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 3. Dezember 1991, wurde dem Berufungswerber laut dem im Akt erliegenden Rückschein (RSa) am 6. Dezember 1991 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt O zugestellt.

Die mit zwei Wochen bemessenen Rechtsmittelfristen begannen sohin am 28. November bzw. 6. Dezember 1991 zu laufen und endeten mit Ablauf Donnerstag, den 12. Dezember 1991 bzw. mit Ablauf Freitag, den 20. Dezember 1991.

Die gegen die oben angeführten Straferkenntnisse erhobenen Berufungen wurden aber laut Poststempel erst am 31. Dezember 1991 bzw. am 9. Jänner 1992, sohin 19 bzw. 20 Tage nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim Postamt 4020 Linz aufgegeben.

Die nicht rechtzeitige Einbringung der Berufungen wird vom Berufungswerber in seiner in Wahrung des Parteiengehörs ergangenen Stellungnahme vom 20. Februar 1992, nicht bestritten und lediglich mit dem Umstand begründet, daß ihm leider sehr wenig Zeit verbleibe, um Berufungen rechtzeitig zu verfassen. Er müsse nachts immer arbeiten und sich bei Tag ausschlafen, um ausgeschlafen den Dienst antreten zu können.

Dieses Vorbringen ist aber nicht geeignet, die Tatsache der verspäteten Berufungserhebung auszuschließen.

Die Berufungen wurden sohin trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung in den angefochtenen Straferkenntnissen und deren ordnungsgemäßen Zustellung verspätet erhoben und waren daher zurückzuweisen.

Der Berufungswerber wird darauf hingewiesen, daß es dem unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsinstanz aufgrund der zwingenden Bestimmungen des § 66 Abs.4 AVG, wonach verspätete Berufungen zurückzuweisen sind, verwehrt war, eine Sachentscheidung zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sofern sie vom Beschuldigten erhoben wird, ist sie von einem Rechtsanwalt zu unterfertigen.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

 

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