Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-270027/2/Gf/Km

Linz, 11.11.1997

VwSen-270027/2/Gf/Km Linz, am 11. November 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des K A, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 1. Oktober 1997, Zl. 931-2-Ho-329445, wegen Zurückweisung eines Einspruches zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 1. Oktober 1997, Zl. 931-2-Ho-329445, wurde der Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 8. Juli 1997, Zl. 931-2-Ob-329445, als verspätet zurückgewiesen.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 2. Oktober 1997 zugestellte Bescheid richtet sich die vorliegende, am 16. Oktober - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß dem Beschwerdeführer die Strafverfügung am 10. Juli 1997 durch Hinterlegung zugestellt, der Einspruch dagegen jedoch erst am 7. August 1997, also lange nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist, bei der belangten Behörde eingelangt sei.

Der Einspruch sei daher wegen offenkundiger Verspätung zurückzuweisen gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, im Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung ortsabwesend - nämlich auf Urlaub bei seinem Schwager in Bayern - gewesen zu sein.

Daher wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 931-2-329445; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt zu klären war und sich die vorliegende Berufung lediglich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 17 Abs. 3 des Zustellgesetzes, BGBl.Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 357/1990 (im folgenden: ZustG), gelten hinterlegte Sendungen nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

4.2. Im gegenständlichen Fall begann die Abholfrist nach dem im Akt erliegenden Rückschein am 10. Juli 1997 zu laufen.

Offenkundig ist der Beschwerdeführer noch vor dem Ende dieser zweiwöchigen Frist an die Abgabestelle zurückgekehrt; dies ergibt sich daraus, daß er die Sendung tatsächlich bei der Post behoben bzw. ihm diese ausgefolgt wurde.

Daß der Datumsstempel des Aufgabepostamtes auf dem Rückschein unleserlich ist, kann nicht dem Berufungswerber angelastet werden. Vielmehr ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, daß die Rückkehr an die Abgabestelle nicht vor dem 23. Juli 1997 erfolgte und damit die Strafverfügung gemäß § 17 Abs. 3 letzter Satz ZustG erst als mit dem 24. Juli 1997 - also dem letzten Tag der Abholfrist - als zugestellt gilt.

Davon ausgehend erweist sich aber der nach dem Poststempel am 6. August 1997 - und sohin gemäß § 49 Abs. 1 VStG innerhalb von zwei Wochen - zur Post gegebene Einspruch als rechtzeitig.

Die belangte Behörde hätte diesen daher nicht als verspätet zurückweisen dürfen, sondern ihn vielmehr in der Sache behandeln müssen.

4.3. Der vorliegenden Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr in Höhe von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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